Hallo! Ich habe hier eine Sache, bei der ich gerade an meine Grenzen stoße....
Der Eigentümer ist verstorben, die Erben setzen sich auseinander, indem der Grundbesitz auf einen Miterben aufgelassen wird.
Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen:
"Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht.....für Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlienie....
Die Veräußerung des Wohnungseigentums an die vorerwähnten Personen ist jedoch dann zustimmungspflichtig, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter welchen von dem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt werden kann."
- Ein Blick in die Teilungserklärung ergibt bzgl. der Voraussetzungen zur Verlangung der Veräußerung Folgendes:
"Für die Entziehung des Wohnungseigentums gelten die §§ 18 und 19 WEG. Als Gründe der Entziehung gelten über § 18 hinaus gröbliche Verletzung der in dieser Vereinbarung samt der Hausordnung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung und Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch den Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Misshelligkeiten. In allen Fällten genügt der tatsäachlich eingetretene Zustand, der gegenüber dem Verursache zur Entziehung berechtigt, ohne dass ein Verschulden vorzuliegen braucht."
Daraufhin habe ich dem Notar eine Zwischenverfügung geschickt, mit der Bitte um Einreichung einer Zustimmung der Eigentümerversammlung mit der Begründung, dass die Ausnahmen zur Zustimmungsbedürftigkeit unter der o. g. Bedingung stehen und diese Bedingung nach hiesiger Ansicht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können.
Damit ist der Notar nicht einverstanden und legt Beschwerde ein. Begründung: Das sachliche Verlangen widerspreche dem Sinn der Teilungserklärung. Meine Auslegung, dass die Ausnahme im Ergebnis als Ausnahme entfällt und demnach unsinnig ist, verbiete sich. Die ausdrückliche Nichtgeltung der Zustimmungsbedürftigkeit müsse ihren Zweck der Erleichterung behalten.
Hhmm......
Dass die Eintragung unsinnig ist, sehe ich auch so...aber kann ich daran irgendetwas ändern? Legt Ihr die Eintragung/Teilungserklärung auch so aus, dass ich auf jeden Fall eine Zustimmung benötige? Ich habe auch andere Blätter aus dieser Serie dazugezogen. Dort wurde vor Jahren einige Male ohne Zustimmung umgeschrieben. Ich gehe aber davon aus, dass die Bedingung übersehen wurde, da das Bestandsverzeichnis ein wenig unübersichtlich ist.
Schöne Grüße