Dann hätte das Recht nach § 52 Absatz 2 b) ZVG bestehen bleiben müssen, oder wie?
Falscher Zuschlagsbeschluss
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Bzgl. des Bestehenbleibens: Grds. wäre der Zuschlagsbeschluss ja richtig. Ist mir aber auch grad erst aufgefallen. Allerdings weiß ich aus früheren Verfahren, dass dieses Recht immer abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben soll, weil eine andere Art der Versorgung nicht zur Verfügung steht. Zumindest wurde das in den "Parallelverfahren" immer beschlossen und verkündet. Wir hatten diesen Fall nämlich schon öfter, nämlich, dass diese Grunddienstbarkeit trotz Betreiben in Rangklasse 2 bestehen bleibt.
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Kai fragt ganz richtig: Ist ein Fall des § 52 Abs. 2 lit. b) ZVG gegeben? Geht also der Dienstbarkeit kein anderes Recht der Rangklasse 4 vor, aus dem die Zwangsversteigerung hätte betrieben werden können?
Zudem bleibt es aber bei dem Zustellproblem. -
Kein vorrangiges Recht in Rangklasse 4 gegeben. Die Grudnschuld (einziges Recht in Abt. III) ist nachrangig.
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Mit falschem Zuschlagsbeschluss meinte ich (nach Stöber wohl nun nicht mehr, war mir nicht geläufig), dass der Zuschlagsbeschluss von den festgestellten Versteigerungsbedingungen abweicht. (Unter Beachtung von § 91 I ZVG würde ich über Stöber aber nochmal diskutieren wollen, habe mich damit aber noch nicht konkret auseinandergesetzt.)
Danke für die Klarstellung. Auch ich meine, dass in Deiner Variante eher diskutabel wäre, ein versehentlich nicht mitgenanntes bestehenbleibendes Recht im Wege der Berichtigung des Zuschlagsbeschlusses noch "nachzutragen". Der Bieter wusste ja wohl, worauf er sich einließ. Ich fürchte nur, wir stiften hier noch mehr Verwirrung, wenn wir HIER über eine Berichtigung eines derart "falschen" Zuschlagsbeschlusses im Wege des § 319 ZPO diskutieren. Wie sich herausgestellt hat, waren hier ja schon die Versteigerungsbedingungen nicht gesetzeskonform festgestellt. Wenn wir die Diskussion um Deine Variante also weiterspinnen wollen, sollten wir dies rücksichtsvollerweise in einem gesonderten Thread tun.
Ich wollte nur sicherstellen, dass alle dasselbe meinen, wenn sie "falscher Zuschlagsbeschluss" sagen und der SV war mir da nicht klar genug.
Nach dem SV waren aber wohl schon die Versteigerungsbedingungen falsch...falls nicht "nur" das Protokoll fehlerhaft erstellt wurde. Hier kannst du auch noch mal bei anderen Teilnehmer des Termins (RA für WEG, Bank) nachfragen. Diese Wahrscheinlichkeit halte ich aber für eher gering. UU wurde wegen Rangklasse 2 der § 52 II b übersehen. Das würde dann auch erklären, warum sonst das bestehenbleiben immer buv wird.
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Der einzige, der im Termin anwesend war, war der Ersteher und der Rechtspfleger, der den Termin durchgeführt hat. Der Ersteher teilte mir am Telefon mit, dass über das Recht In Abt. II gesprochen wordne ist und dass es keine andere Möglichkeit der Versorgung gibt. Nur leider steht dazu nichts im Protokoll.
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Murphy war wohl auch da. Was sagt dein Kollege?
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Das Recht bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist - § 52 Abs. 2 Satz 1 ZVG - , der entsprechende Anwendung findet. Das Bestehenbleiben ist somit gesetzliche Versteigerungsbedingung. Wenn in in den Versteigerungsbedingungen nur das
Erlöschen der in Abt. III eingetragenen Rechte festgestellt ist, bleibt das Recht in Abt. II bestehen. Zugleich besteht dann die Möglichkeit einer Protokollberichtigung(vervollständigung) und Korrektur (Vervollständigung) des Zuschlagbeschlusses dahin, dass der Zuschlag unter Beachtung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt ist.ja, ich hab Stöber 20. Aufl. Rn 7.3 gelesen; halte ich aber nach dem Wortlaut des Gesetzes für falsch
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