jobcenter - angemessener Wohnraum

  • Ich hoffe, ich habe bei der Suche meinen Fall nicht übersehen:

    Bei mir war gerade ein Antragsteller, dem erstmals Leistungen vom jobcenter bewilligt wurden. Seine Mite wird auch im Moment in voller Höhe übernommen, jedoch enthält der Bescheid wohl den Passus, dass die Wohnung nicht angemessen sei und er sich um Ersatzwohnraum bemühen müsse. Diese Bemühungen müsse er auch monatlich nachweisen.
    Er ist in der Ausbildung und hat Ende des Jahres Abschlussprüfung, weshalb er es - grob und knapp gesagt - als unzumutbar ansieht, sich vorher noch eine andere Bleibe suchen zu müssen.
    Er hatte keine Belege dabei, deshalb konnte ich noch nicht in den Bescheid reinschauen um zu sehen, wie er konkret formuliert ist, aber ich bin mir unsicher, ob da (jetzt schon) ein konkretes rechtliches Problem besteht oder erst dann, wenn das jobcenter wirklich ernst macht und z.B. die Leistungen kürzt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich frag mich jetzt vor allem, wie man die monatlichen Bemühungen nachweisen soll... ich hatte die Vorverhandlungen mit Vermietern (insbesondere Terminsabsprachen zur Besichtigung) vorrangig telefonisch geführt.

    So eindeutig wie b-g-f sehe ich die Sache allerdings nicht. Dem Antragsteller wurde eine Auflage gemacht, bei deren Einhaltung keine Konsequenzen kommen. Wird die Auflage nicht eingehalten und aus diesem Grund eine Leistungskürzung vorgenommen, ist die Angelegenheit ganz klar, die Sache ist dann definitiv BerH-fähig.

    Natürlich kann man die Auflage selbst schon als rechtliche Beschwer sehen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Allerdings trägt der Antragsteller vor "Ich kann das nicht leisten" (wegen der Abschlussprüfung). Somit handelt es sich insoweit erstmal um ein tatsächliches Problem.

    Ob die Auflage zulässig ist oder nicht, ist zweifelsohne rechtlich problematisch bzw. für einen juristischen Laien nicht durchschaubar. Auch dürfte es ihm nicht bekannt sein, ob und wie die Auflage angreifbar ist (sofern das nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides aufgeführt wurde) bzw. ob das Widerspruchsverfahren auch für das isolierte Angreifen der Auflage gilt oder nicht.

    Andererseits ist es durchaus denkbar, dass seine Wohnung tatsächlich angemessen ist und die Anordnung des JC vollkommen rechtswidrig. Das wird sich ohne Vorlage des Bescheids (inklusive hoffentlich erfolgter Begründung des JC) nicht klären lassen.


    Ich bin da noch zwiegespalten. Allerdings tendiere ich auch dazu, das Beratungsbedürfnis zu bejahen - spätestens bei Vorlage des Bescheides, in dem die Auflage ausgesprochen wurde. Da muss vom Antragsteller im Nebensatz aber ein "Ich will noch nicht umziehen" oder "Meine Wohnung ist nicht zu groß" oder "Das Jobcenter darf das nicht!" oder irgendetwas in diese Richtung kommen (ja, ich würde ihn mit der Nase drauf stoßen - aber wenn dann immer noch nur ein "Ich hab aber momentan Prüfungen, ich kann das nicht, ich brauch einfach mehr Zeit" kommt, dann isses eng mit der BerH).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • dieser Argumentaion kann ich überhaupt nicht folgen. Wenn die Auflage des Jobcenters rechtswidrig ist, spielt es keine Rolle, ob der Ast
    - sich der RW bewusst ist und sich dagegen wehren will oder
    - einfach keinen Bock auf Wohnungssuche hat (weil, wenn rw muss er das auch gar nicht und seine innere Haltung dazu völlig irrelevant wäre).
    Auch wenn die Auflage grundsätzlich in Ordnung wäre, könnte er sich mglws. im konkreten Einzellfall auf Unzumutbarkeit berufen (Stichwort: nur vorübergehender Bezug von Leistungen).
    Es kann ja nicht sein, dass der, der sich (zufällig) NUR auf die RW beruft, einen Schein bekommt und der andere, der das Wort vielleicht nicht mal kennt, nicht. Das wäre nun wirklich willkürlich. Und es kann auch nicht sein, dass ausgerechnet der Rechtsunkundige (!) mit einer rechtlichen Vorprüfung seiner Angelegennheit auf der RAST erscheinen muss.

    Und ob das alles so rechtmäßig ist, ist, wie Du selbst sagst, schwer zu beurteilen. Ich gebe nur mal die unzähligen Entscheidungen verschiedener SGs (inkl Grundsatzentscheidung des BSG) zu den Tabellen des angemessenen Wohnbedarfs in nahezu jedem Beritt zu bedenken. Zur Zeit dürfte es nur ganz, ganz wenige Gemeinden geben, die über eine rechtmäßige Mietobergrenze verfügen.

  • Ich danke euch für eure Einschätzung. Ausziehen will auf alle Fälle, aber eben erst nachdem er "in Ruhe" seine Ausbildung abschließen konnte.
    Ich werde mir den Bescheid ansehen, wenn er mir vorgelegt wird und wenn darin tatsächlich die behauptete Auflage enthalten ist, werde ich wohl bewilligen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Auch wenn die Auflage grundsätzlich in Ordnung wäre, könnte er sich mglws. im konkreten Einzellfall auf Unzumutbarkeit berufen (Stichwort: nur vorübergehender Bezug von Leistungen).
    Es kann ja nicht sein, dass der, der sich (zufällig) NUR auf die RW beruft, einen Schein bekommt und der andere, der das Wort vielleicht nicht mal kennt, nicht. Das wäre nun wirklich willkürlich. Und es kann auch nicht sein, dass ausgerechnet der Rechtsunkundige (!) mit einer rechtlichen Vorprüfung seiner Angelegennheit auf der RAST erscheinen muss.

    Das verlange ich auch gar nicht. Das soll nur eine sehr ungenaue Abgrenzung zu den (Extrem-)Fällen darstellen, die bei mir aufschlagen, sagen "Ich brauch nen Anwalt", ohne zu wissen wofür und eigentlich auch keine Probleme damit haben, *dass* ihnen eine Auflage dieser Art (rw oder nicht) aufgegeben wurde.
    Der verständige Selbstzahler sagt schließlich auch nicht "Ist für mich alles okay, ich kann damit leben, aber ich möchte unbedingt Kosten produzieren und mich nochmal anwaltlich beraten lassen".

    Wie gesagt: Extremfälle - aber sie kommen vor (auf der RAST öfter als einem lieb ist).

    Der Fall von omawetterwax scheint kein solcher Extremfall zu sein. Ich wollte diese Möglichkeit nur erwähnen, damit wir uns mal wieder in die Haare kriegen können :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie wäre es denn eigentlich mit dem Hinweis, dass der Antragsteller sich zunächst selbst an das Jobcenter wenden möge um dort um etwas "Aufschub" zu bitten. So wie der Sachverhalt hier dargestellt ist, vermag ich ein juristisches Problem (noch) nicht zu erkennen. Über die Auffassung von bgf, es liege hier natürlich ein (großes) rechtliches Problem vor, muss ich schon etwas schmunzeln, sorry schonmal dafür ...

  • Frage ist doch (auch): hat er mit der Auflage ein [rechtliches] Problem oder entsteht das [rechtliche] Problem erst dann, wenn ihm das JC die Miet(zu)zahlung kürzt.

    Aber das kann oma am besten beurteilen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie wäre es denn eigentlich mit dem Hinweis, dass der Antragsteller sich zunächst selbst an das Jobcenter wenden möge um dort um etwas "Aufschub" zu bitten. So wie der Sachverhalt hier dargestellt ist, vermag ich ein juristisches Problem (noch) nicht zu erkennen. Über die Auffassung von bgf, es liege hier natürlich ein (großes) rechtliches Problem vor, muss ich schon etwas schmunzeln, sorry schonmal dafür ...


    so die Auflage rechtswidrig ist, muss der Ast nicht um "Aufschub bitten". Denn in diesem Fall muss er ihr nicht Folge leisten.

    Das juristische Problem liegt darin, dass die Wohnkosten nur noch in Höhe des magischen angemessenen Wohnbedarfs übernommen werden- spätestens in sechs Monaten, möglicherweise aber bereits im nächsten Monat, weil der Ast seine Bemühungen nicht nachweisen kann bzw. wird.
    Rw Auflage belastet den Ast aktuell mit einer Verpflichtung, der er nicht nachkommt, dies führt zu rw Verwaltungsakt, dagegen Widerspruch und ggf. Verpflichtungsklage. Klingt für mich nach Jura; aber was weiß ICH schon davon....;)

  • "Ist für mich alles okay, ich kann damit leben, aber ich möchte unbedingt Kosten produzieren und mich nochmal anwaltlich beraten lassen".:)

    ok, DIESE "Extremfälle" klammere ich gedanklich immer aus, weil die keinen Schein bekommen und bei mir nie aufschlagen;)

    und ansonsten sind wir uns wieder mal einig - aber die Ostsee ist immer noch da, wo sie hingehört

  • Zitat von bin-ganz-frisch

    Klingt für mich nach Jura; aber was weiß ICH schon davon.... ;)


    (Das frag ich mich bei einigen Volljuristen schon desöfteren, egal ob RA, Notar oder Richter... ;) )

    Die Frage ist eben, wie weit man die rechtliche Problematik ausdehnt. Spätestens wenn der Verwaltungsakt in der Welt ist, weil eben die Wohnungsbemühungen nicht hinreichend nachgewiesen wurden, ist BerH m.E. zu bewilligen, da gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt auch die Auflage einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen ist.


    Allerdings konnte ich für mich noch nicht abschließend beantworten, ob es dem Antragsteller zuzumuten wäre, zunächst der Auflage "nach bestem Wissen und Gewissen" nachzukommen und im Falle des Bescheides dann anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder es nicht mutwillig wäre, bereits jetzt einen RA zwecks Prüfung (und ggf. Anfechtung) der Auflage zu beauftragen.

    Wir haben ja nicht die Konstellation, dass ein drohender Rechtsverlust vorliegt, weil z.B. keine Unterlagen vorgelegt werden (Anhörungsverfahren mit angedrohter Kürzung aus tatsächlichen Gründen), sondern eine auch aktuell geltende Einschränkung durch die Verpflichtung, Nachweise über die Wohnungssuche erbringen zu müssen. Dass mit dieser zusätzlich etwaige zukünftige Rechtsverluste einhergehen können (Leistungskürzung bei Nichtbefolgung), ist da eher sekundär. Es geht dem Antragsteller ja nicht um ein "Was wäre, wenn..."-Szenario, sondern um die tatsächliche momentane auferlegte Verpflichtung.

    Und je mehr ich mich darüber ausko... je mehr ich darüber schreibe, desto mehr ist die Angelegenheit in meinen Augen BerH-fähig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Allerdings konnte ich für mich noch nicht abschließend beantworten, ob es dem Antragsteller zuzumuten wäre, zunächst der Auflage "nach bestem Wissen und Gewissen" nachzukommen und im Falle des Bescheides dann anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder es nicht mutwillig wäre, bereits jetzt einen RA zwecks Prüfung (und ggf. Anfechtung) der Auflage zu beauftragen.

    Wenn ich so darüber nachdenke...
    Gehen wir mal davon aus, er sagt mir, dass es für ihn kein Problem ist, pro forma nach einer Wohnung zu suchen und dies dem jobcenter auch anzuzeigen: wenn er nicht vorhat, auch tatsächlich umzuziehen ist doch eigentlich nichts gewonnen. OK, Zeit. Aber könnte ich ihm wirklich sagen, es gibt keinen Berechtigungsschein, denn Sie können ja auf Zeit spielen und dem jobcenter ihre Bemühungen nachweisen. Entweder sie zögern die Sache damit bis zum Ausbildungsende raus, oder aber das jobcfenter verliert vorher die Nerven. Dann kriegen Sie aber den Berechtigungsschein? Klingt auch nicht richtig.
    Obwohl das vermutlich das wäre, was der Selbstzahler tun würde ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wieso ist es für Euch so selbstverständlich, dass die Auflage an sich ok ist? Lasst doch den RA darüber beraten, ob das JC das überhaupt verlangen darf.

    Ist es ja garnicht. Dass der ASt (jetzt) nicht umziehen will hat er deutlich gemacht. Dass er ein Problem mit dem Suchen und Nachweisen hätte hat er mir nicht gesagt. Ich spekulierte jetzt nur rum, wie der Sachverhalt für mich aussähe, wenn er mir genau das sagen würde. Dass er nicht vor hat jetzt auszuziehen, aber wenn das jobcenter es halt so will weist er eben pro forma Bemühungen nach. Für mich bin ich - s.o. - zu dem Ergebnis gekommen, dass das für die Bewilligung keinen Unterscheid machen kann.
    Vorasusichtlich werde ich den Berechtiogungsschein also erteilen, wenn er beim nächsten Mal die Unterlagen dabei hat.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wieso ist es für Euch so selbstverständlich, dass die Auflage an sich ok ist? Lasst doch den RA darüber beraten, ob das JC das überhaupt verlangen darf.

    Woraus hat denn der neutrale Beobachter den Schluss zu ziehen, dass die Anforderung des JC nicht rechtens sind? Also wenn wir jetzt schon immer eine Beratungshilfefähigkeit annehmen, wenn ein Dritter eine Auffassung/ Bitte/Aufforderung anmeldet, die der Rechtsuchende (aus Unkenntnis) möglichweise nicht schön findet, dann sind wir aber bald dabei, Berechtigungsscheine im Foyer auslegen zu lassen. Wenn der Rechtsuchende im vorliegenden Fall meint, er könne grundsätzlich schon, aber nur nicht jetzt, nach anderen Wohnraum suchen, ist das doch bei allem Verständnis für die Belange der Rechtsanwaltschaft kein Fall, in dem (vorsichtshalber bereits jetzt schon) BerH zu bewilligen ist. Je mehr ich über den Fall nachdenke, desto mehr entferne ich mich von dem Gedanken, hier BerH bewilligen zu können. Wo bleibt der Vergleich mit einem Selbstzahler????

  • Die Frage ist eben, wie weit man die rechtliche Problematik ausdehnt. Spätestens wenn der Verwaltungsakt in der Welt ist, weil eben die Wohnungsbemühungen nicht hinreichend nachgewiesen wurden, ist BerH m.E. zu bewilligen, da gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt auch die Auflage einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen ist.

    Ja, spätestens in dem Moment, in dem ein rechtsmittelfähiger (ablehnender) Bescheid vorliegt seh ich's auch als beratungshilfefähig.

    Hatte einen ähnlichen Fall gestern, wobei sich da das JC recht formlos (kein Bescheid, Ladung zur Anhörung o.ä.) an die Antragstellerrin gewandt hat und verlangt hat, dass sie ihre Wohnkosten durch Untrvermietung o. ä. auf die nach Ansicht des JC "angemessene" Höhe zu drücken oder eben mitzuteilen, dass ihr eine Kostensenkung aus den und den Gründen nicht möglich ist. Wer den örtlichen Mietspiegel kennt, der weiß, dass das JC hier ganz schon knapp kalkuliert und die Miete, die die Antragstellerin für ihre mit Kind bewohnte, wohl angemessen große Wohnung bezahlt nicht sooo überdurchschnittlich hoch ist.
    Ob das JC bei den "Entscheidungen" sein Ermessen richtig ausübt, lass ich jetzt mal so dahinstehen. Aber ist das überhaupt möglich eine solche "Entscheidung", die ja zu uU unangenehmen Handlungen verpflichtet mit ja doch weitreichenden Konsequenzen so formlos zu treffen?

  • Ich greif mal folgende Frage wieder auf:

    Wie wäre es denn eigentlich mit dem Hinweis, dass der Antragsteller sich zunächst selbst an das Jobcenter wenden möge um dort um etwas "Aufschub" zu bitten?

    Hat der Antragsteller denn bislang dazu irgendwas vorgetragen?

    Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich keine Beratungshilfe bewilligen. Er kann erst einmal selbst tätig werden und die Tatsache, dass ein Umzug ihn während der Prüfungsphase zu sehr stresst -verständlich-, selber beim Jobcenter vortragen. Erhält er dort eine negative Rückmeldung, kann man nochmal über die Bewilligung nachdenken.

  • Wieso ist es für Euch so selbstverständlich, dass die Auflage an sich ok ist? Lasst doch den RA darüber beraten, ob das JC das überhaupt verlangen darf.


    Ist es ja gar nicht. Maßgeblich ist eben, ob der Antragsteller sich auch subjektiv in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt oder es für ihn "okay" wäre, der Auflage nachzukommen (s. Post von omawetterwax mit Gedankenspielchen).

    Woraus hat denn der neutrale Beobachter den Schluss zu ziehen, dass die Anforderung des JC nicht rechtens sind? Also wenn wir jetzt schon immer eine Beratungshilfefähigkeit annehmen, wenn ein Dritter eine Auffassung/ Bitte/Aufforderung anmeldet, die der Rechtsuchende (aus Unkenntnis) möglichweise nicht schön findet, dann sind wir aber bald dabei, Berechtigungsscheine im Foyer auslegen zu lassen.

    Kasse 4 bitte ;)

    Zitat

    Wenn der Rechtsuchende im vorliegenden Fall meint, er könne grundsätzlich schon, aber nur nicht jetzt, nach anderen Wohnraum suchen, ist das doch bei allem Verständnis für die Belange der Rechtsanwaltschaft kein Fall, in dem (vorsichtshalber bereits jetzt schon) BerH zu bewilligen ist. Je mehr ich über den Fall nachdenke, desto mehr entferne ich mich von dem Gedanken, hier BerH bewilligen zu können. Wo bleibt der Vergleich mit einem Selbstzahler????


    Z.B. in #3 und #11 ;)

    Wie gesagt, deine Bedenken kann ich nachvollziehen. Allerdings ist die Auflage an sich schon eine Einschränkung/"Beschwer", wenn du es so bezeichnen möchtest. Und ob diese rechtmäßig ist, ist eben die Frage.

    Die Frage ist eben, wie weit man die rechtliche Problematik ausdehnt. Spätestens wenn der Verwaltungsakt in der Welt ist, weil eben die Wohnungsbemühungen nicht hinreichend nachgewiesen wurden, ist BerH m.E. zu bewilligen, da gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt auch die Auflage einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen ist.

    Ja, spätestens in dem Moment, in dem ein rechtsmittelfähiger (ablehnender) Bescheid vorliegt seh ich's auch als beratungshilfefähig.

    Und vorher (wie oben)? Darum geht's ja gerade...

    Zitat

    Aber ist das überhaupt möglich eine solche "Entscheidung", die ja zu uU unangenehmen Handlungen verpflichtet mit ja doch weitreichenden Konsequenzen so formlos zu treffen?

    Nö. Die Entscheidung muss anfechtbar sein und sie muss formal "richtig" in der Welt sein. Ein "Ich will, das du das machst", ist eben keine förmliche Entscheidung.

    Ich greif mal folgende Frage wieder auf:

    Wie wäre es denn eigentlich mit dem Hinweis, dass der Antragsteller sich zunächst selbst an das Jobcenter wenden möge um dort um etwas "Aufschub" zu bitten?

    Hat der Antragsteller denn bislang dazu irgendwas vorgetragen?

    Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich keine Beratungshilfe bewilligen. Er kann erst einmal selbst tätig werden und die Tatsache, dass ein Umzug ihn während der Prüfungsphase zu sehr stresst -verständlich-, selber beim Jobcenter vortragen. Erhält er dort eine negative Rückmeldung, kann man nochmal über die Bewilligung nachdenken.

    Das müsste er aber unmittelbar mit einem bestimmten Antrag/einem Rechtsmittel im Hinblick auf die im Bescheid erteilte Auflage tun, denn die müsste erstmal aus der Welt geschafft werden. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass nach einer persönlichen Vorsprache des ASt ein Änderungsbescheid erlassen wird - aber bis das der Fall ist, sind sämtliche RM-Fristen hinsichtlich des jetzt vorliegenden Bescheides abgelaufen. Dann ginge höchstens noch § 44 SGB X, für den vielerorts wegen BVerfG, Beschluss vom 19.08.2010, 1 BvR 465/10, keine Beratungshilfe bewilligt wird.
    Oder aber Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem wegen Nichteinhaltung der Auflage Leistungen gekürzt werden...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ist es ja gar nicht. Maßgeblich ist eben, ob der Antragsteller sich auch subjektiv in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt oder es für ihn "okay" wäre, der Auflage nachzukommen

    Genau das ist für mich nun wieder völlig egal. Rechtswidrig bleibt rechtswidrig, egal wie "okay" sich das für den Antragsteller anfühlt. Der weiss es halt nicht besser. Und wenn Ihr ihn nicht gleich selbst verarzten könnt, dann bleibt doch nur der BerHSchein.

  • Wo bleibt der Vergleich mit einem Selbstzahler????

    Meine Güte, lass doch mal diese empörten Fragezeichen weg. Der Selbstzahler wird nun mal üblicherweise nicht dazu aufgefordert, sich billigeren Wohnraum zu suchen. Und das ganze hat auch sicher nichts mit den Belangen der Rechtsanwälte zu tun. Sondern damit, dass der Betroffene vielleicht nicht weiss, dass er ein rechtliches Problem hat (nämlich einen möglicherweise rw JC-Bescheid). Und das auch nicht dadurch aus der Welt geschafft ist, dass er es nicht weiss, oder sich nicht subjektiv beeinträchtigt fühlt.

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