Liebe Kollegen,
mich beschäftigt folgender Fall:
Vater A und Mutter B sind Eigentümer eines Wohnungseigentums zu je 1/2. Sie übertragen ihre jeweiligen Anteile auf ihre Tochter.
1. Jeder Veräußerer behält sich auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht am jeweils veräußerten Anteil vor. Beide Rechte sollen im Gleichrang an 1. Rangstelle stehen.
2. Aufschiebend bedingt durch das Ableben des A wird an seinem hälftigen MEA die Eintragung eines Nießbrauchs für die B bewilligt. Aufschiebend bedingt durch das Ableben der B wird an deren hälftigen MEA ein Nießbrauch für den A bestellt. Beide Rechte sollen Rang nach 1. haben und untereinander gleichrangig sein.
3. Im Range danach sollen 2 Rückauflassungsvormerkungen zugunsten des jeweiligen Veräußerers eingetragen werden - lastend am gesamten Wohnungseigentum und untereinander im Gleichrang.
Die Bewilligungen wurden bereits mehrfach geändert, die Sache wird dadurch langsam unübersichtlich. Der oben dargestellte Sachstand ist der jetzt aktuelle. Meine Fragen:
Werden die Nießbrauchsrechte zu 1. jeweils "nur lastend an 1/2 MEA" eingetragen?
Geht ein Gleichrang dieser beiden Rechte überhaupt, wenn sie denn nur an verschiedenen MEAen lasten?
Vielen Dank für ein bißchen Aufklärung.