Anfechtung/Ausschlagung bei Unkenntnis der Vertretungsberechtigung?

  • Der erbberechtigte Vater schlägt die Erbschaft beim Nachlassgericht seines Wohnsitzes aus und gibt dabei an, dass er vier Kinder habe. A - Volljährig - angeschrieben, B - minderjährig - nach eigener Aussage lebt bei Pflegeeltern, keine Ahnung wer die elterliche Sorge hat, C und D bei Ex Frau - diese habe die alleinige elterliche Sorge.

    Die Ermittlungen haben nun ergeben, dass die elterliche Sorge für B bei den Eltern gemeinsam liegt (auch wenn er bei Pflegeeltern lebt). Also hätte der Vater gleich für B mit ausschlagen können / müssen. Das war vor vier Monaten. Ist nun die Frist für die Ausschlagung abgelaufen, da der Vater ja nun eigentlich wissen müsste, wer die elterliche Sorge hat, oder kann er jetzt noch anfechten, wenn ich ihm mitteile, dass er die elterliche Sorge hat?

  • Die Ex wurde wegen der Kinder C und D angeschrieben, hat aber nicht für diese ausgeschlagen. Ich weiß es zwar nicht genau, doch nehme ich an, dass diese nicht die alleinige Sorge der Kinder C und D hat, da es ja wohl ungewöhnlich wäre, wenn die Eltern bzgl. eines Kindes die gemeinsame Sorge haben, für zwei andere aber nicht. Durch dieses Schreiben wusste sie zumindest davon, dass der Vater ausgeschlagen hat, auch wenn in diesem Schreiben nichts von B drin stand. Ich habe jetzt einfach beide Eltern noch mal angeschrieben. Wahrscheinlich werden die das Schreiben wohl ignorieren. Arme Kinder, die solche Eltern haben.

  • ...was wiederum zu der ggf. interessanten Frage führt, warum dies dann bei Adoptionen anders "geregelt" ist...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Gedanken lassen sich fortsetzen:
    3. Generation der Familien in XVII-Verfahren; 2. Generation in Hartz IV laut JC, das Jugendamt hat da auch so seine Erfahrungen in den Familien und es werden nicht weniger.

    Aber mal eine andere Frage:
    Was macht ihr mit den Kindern, anschreiben mit 18 Jahren und z.B. auf 1629 a hinweisen?

  • Aber mal eine andere Frage:
    Was macht ihr mit den Kindern, anschreiben mit 18 Jahren und z.B. auf 1629 a hinweisen?

    Das wäre Aufgab e des Familiengerichts, nicht des Nachlassgerichts. Man könnte das Familiengericht daher darauf hinweisen.

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