Moin, nur mal zu meinem Verständnis:
Ich habe hier ein notarielles gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vorliegen.
Die Erbeinsetzung lautet:
„1. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
2. Zu Erben nach dem Tode des Überlebenden von uns setzen wir unsere 4 Kinder gleichanteilig ein.“
4 Jahre später wird die Ehe geschieden, Scheidungsurteil liegt mir vor.
Die Ehefrau heiratet neu und verstirbt. Ihr neuer Ehemann will einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen.
Meine Frage: Ist das gemeinschaftliche Testament, welches ja nicht zurückgenommen wurde, durch die Scheidung komplett unwirksam?
Oder nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung und damit wären die Erben der Ehefrau ihre 4 Kinder aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung?
Falls das Testament komplett unwirksam ist, muss ich es eröffnen und wenn ja, wem schicke ich es zu und wer trägt die Kosten?
Danke fürs antworten!
Euer Döner