Hallo zusammen,
ich stehe vor 2 kleinen Problemen aus dem Betreuungsrecht:
1994 hat die jetzige Eigentümerin das Grundstück von ihren Eltern erworben.
Hierbei haben sich die Eltern einen Nießbrauch vorbehalten sowie eine Rückübertragungsverpflichtung vereinbart, und zwar für folgende Fälle:
- Erwerberin veräußert oder belastet das Grundstück ohne schriftliche Zustimmung
- Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung wird angeordnet
- Erwerberin verstirbt ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem überlebenden Elternteil
- Antrag auf Scheidung der Ehe wird gestellt.
Die Verpflichtung wurde durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung abgesichert.
Nun will die Tochter das Grundstück - natürlich ohne Nießbrauch und Rück-AV - verkaufen. Vom Betreuungsgericht wurde eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Verwertung des Nießbrauchs an dem Grundstück (...), Zustimmung zur Veräußerung des Hausgrundstücks (...), Verwertung der diesbezüglichen Rückauflassungsvormerkung und der diesem Recht zugrundeliegenden Ansprüche, Erteilung der Löschungsbewilligung".
Die Löschungsbewilligung der Betereuerin - nebst rechtskräftiger Genehmigung durch das Betreuungsgericht - liegt mir nunmehr vor. Da mir die Begründung des Genehmigungsbeschlusses seltsam vorkam habe ich einen Blick in die Betreuungsakte geworfen:
Hieraus ergibt sich, dass die Betreuerin den Wert des Nießbrauchs genau berechnet hat; dieser Betrag wurde mit der Eigentümerin als Gegenleistung für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart.
Für die Rückauflassungsvormerkung soll aber nun definitiv kein Geld fließen. Aus der Betreuungsakte ergibt sich glasklar, dass der Betrag alleine für die Löschung des Nießbrauchs vereinbart wurde (der Aufgabenkreis der Betreuerin betraf erst nur den Nießbrauch und wurde erst später auf die Rück-AV erweitert. Die Wertberechnung hat die Betreuerin aber schon vor der Erweiterung vorgenommen.) .
Nun stehe ich vor 2 Problemen:
1. Verstößt die Löschungsbewilligung bzgl. der Rück-AV hier gegen das Schenkungsverbot des §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 S. 1 BGB?
2. Handelt es sich bei dem Rückübertragungsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch, den der Betreuer nicht geltend machen und folglich nicht auf ihn verzichten kann – was ebenso für die Vormerkung gelten würde?
Habe hierzu einen Aufsatz gefunden (Zimmer, NJW 2012, 1919, 1921), der die beiden Probleme kurz anreißt und der wohl auch davon ausgeht, dass die Löschung aufgrund einer Bewilligung durch den Betreuer schwierig ist...
Ich neige mittlerweile dazu, einzutragen, denn andererseits muss man das Geschäft ja einheitlich sehen... Denn ohne Löschung der Rück-AV gibt's auch kein Geld für den Nießbrauch. Aber so ganz sicher bin ich mir da noch nicht...
Wäre deshalb für ein paar Meinungen hier aus dem Forum wirklich sehr dankbar!
Viele Grüße, Motzkeks