Hello again,
dieser Fall verwirrt mich mal wieder ein wenig:
Im Grundbuch sind A zu 2/3- und B zu 1/3-Miteigentumsanteil eingetragen. A und B sind Brüder.
Das Grundstück liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.
Nun überträgt B schenkungsweise seinen Anteil an A; Eigentumsumschreibung ist beantragt, Genehmigung der Sanierungsbehörde liegt nicht vor. Wie es mir nun so seltsam vorkam, dass Verwandte im Zusammenhang mit Genehmigungen sonst ja gerne privilegiert werden, bei der sanierungsrechtlichen Genehmigung aber nicht (jedenfalls nicht auf den ersten Blick), so befragte ich das HRP und unter Rn. 3895 fand ich dann eine seltsame Anmerkung, die ich (auch nach Lektüre der genannten Entscheidung des LG Limburg) noch nicht so ganz verstehe:
"... für Verträge zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge. Außer [...] bedarf damit auch ein Übertragungsvertrag keiner Genehmigung, der von nahen Verwandten i. S. d. § 8 Nr. 2 GrdstVG abgeschlossen ist."
Heißt das, dass ich generell bei Übertragungsverträgen zwischen diesen nahen Verwandten keine sanierungsrechtliche Genehmigung benötige oder nur, wenn es einen "Erbfolgen/Erbfolgen-Vorwegnahme"-Bezug gibt?