Bürgermeisterwechsel

  • Am 24.4. hat der Bürgermeister einen Vertrag geschlossen. Die Genehmigung des Gemeinderats ist hier erforderlich.

    Am 1.5. wurde der neue Bürgermeister ins Amt eingeführt.

    Am 2.6. hat der Gemeinderat den Vertrag genehmigt.

    Nützt mir das Handeln des alten Bürgermeisters hier noch, oder muss der neue den Vertrag nachgenehmigen? Einerseits hat der alte am 24.4. ja noch handeln können, wenn auch nicht rechtswirksam. Andererseits kenne ich es vom Betreuungsrecht her so, dass die noch nicht rechtswirksame Rechtshandlung in solchen Fällen eben nicht bestehen bleibt (z. B. wenn die Betreuung vor der Erteilung der betr.ger. Genehmigung entfällt). Ich neige daher dazu, dass der neue Bürgermeister nachgenehmigen muss.

    Was meint Ihr?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte das - aus dem Bauch heraus - nicht für vergleichbar. Die noch nicht genehmigten Erklärungen eines Betreuers werden nicht mehr rechtswirksam, weil die Betreuung nicht mehr besteht und das BetrG nicht mehr genehmigen kann, sondern der Betreute (oder dessen Erben) wieder (selbst) handeln kann/muss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Bei einer Beendigung der Betreuung durch Aufhebung oder Tod könnte der ehemalige Betreute oder der Erbe die Erklärung auch analog zu § 177 BGB noch nachgenehmigen (vgl. Palandt/Götz § 1829 Rn 6, 7). Nur die Genehmigung durch das Gericht läuft ins Leere. Da der Art. 38 BayGO das Vertretungsrecht und nicht die Vertretungsmacht regelt, wird das da ähnlich sein. Nachgenehmigt wird in jedem Fall die Erklärung zum Zeitpunkt der Abgabe.

  • Der Gemeinderat und der Bürgermeister sind gesetzliche Organe der Gemeinde.
    Wenn eine der funktionsausfüllenden Personen wechselt, ist das für die rechtliche Wirkung egal.

    Der neue Amtsrichter muß ja auch nicht alle Urteile seines Vorgängers nochmal nachgenehmigen....:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wie handhabt ihr das, wenn ihr einen Kaufvertrag über ein Grundstück zum Vollzug der Eigentumsumschreibung vorgelegt bekommt, der bereits mehrere Jahre alt ist und in dem die Gemeinde durch den (vermutlichen) damaligen Bürgermeister vertreten wurde. Ich weiß leider nicht, wer hier vor 10 Jahren in jedem Ort BM war. Da hier keine gesiegelte Erklärung vorliegt, muss ich ja eigentlich schon prüfen, wer damals BM war. Was aber ist mit der Aussage in Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 3660b gemeint? Eine Quelle wird dort leider nicht aufgeführt.

    Hat jemand eine Idee?

  • Bei aktuellen BM kann ich mir das auch gut vorstellen. Danke für die Entscheidung 45!

    Das OLG Zweibrücken sagt in der Entscheidung vom 02.01.2013 3 W 101/12 tatsächlich etwas anderes. Ich bin ja gewollt ins Amtsblatt zu schauen, aber ein Hinweis darauf in welchem es steht, wäre schon toll. Zumal 2008 nicht gerade gestern war.

  • Was erst recherchiert werden muss, ist mE weder offenkundig noch amtsbekannt, s. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1042913

    Zwar soll ein vergewissernder Blick auf die Internetseiten einer Gemeinde dem Grundbuchamt zur Feststellung der Person des Bürgermeisters und eines ersten Beigeordneten heute zumutbar sein (Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019; RN 209 unter Zitat OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 02600). Daraus dürften sich allerdings nur die aktuellen Vertretungsverhältnisse ergeben.

    Für früher bestandene Vertretungsverhältnisse würde ich eine Bestätigung der Rechtsaufsicht verlangen s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043001

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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