Erbschein mit nachverstorbenem Erben

  • Der Nachlasspfleger beantragt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

    Ein Erbe ist seit dem Erbfall nachverstorben.

    Die Erben des nachverstorbenen Erben haben die Erbschaft nach dem ursprünglichen Erblasser ausgeschlagen.

    Ich würde den Erbschein mit dem Erbrecht des nachverstorbenen Erben mit dem Zusatz: "...nachverstorben am..." erteilen.

    1) Haben die Ausschlagungen der Erben des nachverstorbenen Erben Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren oder muss ich hier nichts berücksichtigen?

    2) Werden die Erben des nachverstorbenen Erben - insbesondere diejenigen, die ausgeschlagen haben - zur Erteilung des Erbscheins gehört?

    In den Ausschlagungserklärungen wurde nichts zu Abkömmlingen geäußert, es liegen auch keine Nachweise vor.

    3) Kann ich die Mitteilungspflichten in diesem Fall überhaupt erfüllen oder muss der Nachlasspfleger die entsprechenden Urkunden noch beibringen?

  • Der Sachverhalt ist unverständlich.

    Meinst du, dass der nachverstorbene Erbe deines Erblassers einen Nachlasspfleger hat und nun dieser Nachlasspfleger als Vertreter der (unbekannten) Erben des Nachverstorbenen den Erbschein nach deinem Erblasser beantragt? Ja?

    Das geht und dann ist der Nachlasspfleger eben so zu behandeln, als wäre er die Erben des Nachverstorbenen. Ob und welche Verwandten hier nach dem Nachverstorbenen ausgeschlagen hatten (was ja wohl zur Bestellung des NLP führte), spielt für dich keine Rolle. Es handelt nur der NLP und demnach sind diese Personen auch nicht anzuhören (warum auch, wenn sie ja ausgeschlagen hatten?)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hä?

    Der für den Erblasser bestellte Nachlasspfleger will für seinen Erblasser einen Erbschein beantragen???

    Ich versteh´s nicht...kannst du es bitte nochmals versuchen mit X und Y oder sowas etwas genauer zu beschreiben?

    Danke!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Nachlasspfleger hat für den Erbfall, für den er bestellt ist, kein Antragsrecht im Hinblick auf die Erteilung eines Erbscheins. Ein solches hätte er "für einen Nachlass im Nachlass" nur, wenn der Erblasser bereits selbst Erbe oder Miterbe an einem Drittnachlass gewesen wäre. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

    Ich entnehme dem Sachverhalt, dass die Erben des nachverstorbenen Miterben die Erbschaft nach dem ursprünglichen Erblasser kraft vererbten Ausschlagungsrechts ausgeschlagen haben (§ 1952 Abs. 1 BGB). Dies ist nur möglich, wenn die Erbschaft nach dem nachverstorbenen Miterben angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist zu Lebzeiten des nachverstorbenen Miterben - und bis zur Erklärung der Ausschlagung - noch nicht abgelaufen war.

    Wenn alle Erbeserben ausgeschlagen haben, hat der nachverstorbene Erbe im Erbschein nichts verloren, weil er dann gar nicht Erbe geworden ist.

    Großes Problem: § 1952 Abs. 3 BGB, wenn nur ein Teil der Erbeserben ausgeschlagen hat.

  • Der Nachlasspfleger hat für den Erbfall, für den er bestellt ist, kein Antragsrecht im Hinblick auf die Erteilung eines Erbscheins. Ein solches hätte er "für einen Nachlass im Nachlass" nur, wenn der Erblasser bereits selbst Erbe oder Miterbe an einem Drittnachlass gewesen wäre. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

    Das scheint dem Nachlasspfleger so auch nicht bewusst gewesen zu sein. Kann er nicht aufgrund der ihm erteilten Vollmachten der Erben handeln? Woraus ergibt sich das? Kannst Du vielleicht eine Fundstelle nennen?

    Ich entnehme dem Sachverhalt, dass die Erben des nachverstorbenen Miterben die Erbschaft nach dem ursprünglichen Erblasser kraft vererbten Ausschlagungsrechts ausgeschlagen haben (§ 1952 Abs. 1 BGB). Dies ist nur möglich, wenn die Erbschaft nach dem nachverstorbenen Miterben angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist zu Lebzeiten des nachverstorbenen Miterben - und bis zur Erklärung der Ausschlagung - noch nicht abgelaufen war.

    Wenn alle Erbeserben ausgeschlagen haben, hat der nachverstorbene Erbe im Erbschein nichts verloren, weil er dann gar nicht Erbe geworden ist.

    Großes Problem: § 1952 Abs. 3 BGB, wenn nur ein Teil der Erbeserben ausgeschlagen hat.

    Bedeutet das für meinen Sachverhalt, dass mir das alles der Nachlasspfleger nachweisen muss?

    Was ist für den einen oder anderen Fall im Erbschein konkret anzugeben?

  • Antragsberechtigt sind die Erben, nicht aber der Nachlasspfleger (Palandt zu § 2353 BGB). Die Antragstellung könnte - bei entsprechender Vollmacht durch die Erben - zwar durch den NLP erfolgen, nicht aber die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die kann nur höchstpersönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, nicht aber durch den gewillkürten Vertreter (Palandt zu § 2356 BGB).
    Zwar hast Du ein Ermessen, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Du von der Abgabe der e.V. absiehst, aber im Regelfall würde ich die schon verlangen.

    Zum SV:
    Der Erblasser E ist u.a. beerbt worden vom nachverstorbenen X. Die Erben von X haben ausgeschlagen nach E?
    Die Ausschlagungsfrist für X in der Nachlasssache E war bei seinem Tod bereits abgelaufen?
    Falls beide Male ja: Die Erben des X sind - als Erbeserben - am Erbscheinsverfahren zu beteiligen/anzuhören und wären in dieser Eigenschaft auch antragsberechtigt.
    Falls nein, habe ich den SV wohl nicht richtig verstanden...


  • Der Erblasser E ist u.a. beerbt worden vom nachverstorbenen X. Die Erben von X haben ausgeschlagen nach E? Ja.

    Die Ausschlagungsfrist für X in der Nachlasssache E war bei seinem Tod bereits abgelaufen? Das ist mir nicht bekannt.

    Falls beide Male ja: Die Erben des X sind - als Erbeserben - am Erbscheinsverfahren zu beteiligen/anzuhören und wären in dieser Eigenschaft auch antragsberechtigt.
    Falls nein, habe ich den SV wohl nicht richtig verstanden...

    Es hat nur ein Teil der Erben von X die Erbschaft nach E ausgeschlagen.

    Wie ist jetzt vorzugehen?

  • Da nur ein Teil der Erbeserben die Erbschaft nach E ausgeschlagen hat, ist der nachverstorbene X im Erbschein mit seinem Erbteil und dem Zusatz "nachverstorben am..." aufzunehmen.

    Somit hätte ich die Frage mit der Annahme der Erbschaft nach X sowie § 1952 Abs. 3 BGB in diesem Erbscheinsverfahren nicht zu prüfen und könnte den Erbschein wie oben beschrieben erteilen.

    Liege ich hier richtig?

    Aber was bringt dann die Ausschlagung der Erben des X nach der Erbschaft von E? Wann wird dies berücksichtigt?


  • Der Erblasser E ist u.a. beerbt worden vom nachverstorbenen X. Die Erben von X haben ausgeschlagen nach E? Ja.

    Die Ausschlagungsfrist für X in der Nachlasssache E war bei seinem Tod bereits abgelaufen? Das ist mir nicht bekannt.

    Falls beide Male ja: Die Erben des X sind - als Erbeserben - am Erbscheinsverfahren zu beteiligen/anzuhören und wären in dieser Eigenschaft auch antragsberechtigt.
    Falls nein, habe ich den SV wohl nicht richtig verstanden...

    Es hat nur ein Teil der Erben von X die Erbschaft nach E ausgeschlagen.

    Wie ist jetzt vorzugehen?


    Ein bisschen mehr Klarheit in deinem Sachverhalt wäre sehr wünschenswert.

    Weshalb schreibst du z. B. hinsichtlich der Ausschlagung der Erben von X nach E mit rot "Ja.", um dann weiter unten im Beitrag kundzutun, dass nicht alle Erben von X nach E ausgeschlagen haben? :gruebel:

  • Da nur ein Teil der Erbeserben die Erbschaft nach E ausgeschlagen hat, ist der nachverstorbene X im Erbschein mit seinem Erbteil und dem Zusatz "nachverstorben am..." aufzunehmen.

    Somit hätte ich die Frage mit der Annahme der Erbschaft nach X sowie § 1952 Abs. 3 BGB in diesem Erbscheinsverfahren nicht zu prüfen und könnte den Erbschein wie oben beschrieben erteilen.

    Liege ich hier richtig?

    Aber was bringt dann die Ausschlagung der Erben des X nach der Erbschaft von E? Wann wird dies berücksichtigt?


    So schwer dürfte das eigentlich anhand des Beitrages von Mata nicht zu erkennen sein:

    Schlagen alle Erben des X nach E fristgerecht aus, ist X nicht Erbe nach E geworden.

    Fristgerecht heißt, dass in die bei Tod des X hinsichtlich des Erbfalls E laufende Ausschlagungsfrist die Erben des X eintreten und diese innerhalb der noch verbleibenden Frist ausschlagen müssen.


  • Das "Ja" bezieht sich lediglich auf die Frage, wer nach welchem Erblasser ausgeschlagen hat.

    Es ist nicht immer ganz einfach, einen Sachverhalt aus einem umfangreichen Fall verständlich und möglichst knapp darzustellen. Ich sehe dieses Forum aber auch als Meinungsaustausch unter Kollegen und da sind Rückfragen jeglicher Art natürlich jederzeit willkommen:).

    Ehrlich gesagt, ist es für mich noch immer nicht ganz klar, wie ich konkret vorgehen muss:gruebel:. Ich tendiere aber zu der genannten Erteilung des Erbscheins nach E mit dem nachverstorbenen X, da mir nur von einem Teil der Erbeserben Ausschlagungen vorliegen. Alles andere interessiert mich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht und ist von den Beteiligten oder in einem Erbscheinsverfahren nach X zu beachten.

    Wie seht Ihr das?

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