Der Nachlasspfleger beantragt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.
Ein Erbe ist seit dem Erbfall nachverstorben.
Die Erben des nachverstorbenen Erben haben die Erbschaft nach dem ursprünglichen Erblasser ausgeschlagen.
Ich würde den Erbschein mit dem Erbrecht des nachverstorbenen Erben mit dem Zusatz: "...nachverstorben am..." erteilen.
1) Haben die Ausschlagungen der Erben des nachverstorbenen Erben Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren oder muss ich hier nichts berücksichtigen?
2) Werden die Erben des nachverstorbenen Erben - insbesondere diejenigen, die ausgeschlagen haben - zur Erteilung des Erbscheins gehört?
In den Ausschlagungserklärungen wurde nichts zu Abkömmlingen geäußert, es liegen auch keine Nachweise vor.
3) Kann ich die Mitteilungspflichten in diesem Fall überhaupt erfüllen oder muss der Nachlasspfleger die entsprechenden Urkunden noch beibringen?