Guten Morgen liebe Kollegen,
A + B sind im Grundbuch als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen. Mir liegt nun folgender Antrag vor: Frau Rechtsanwältin Dr. jur. ... zeigt zunächst die anwaltliche Vertretung von A + B an und teilt mit, dass diese Eigentümer des hiesigen Grundstücks seien. Anschließend bittet sie um Eintragung einer Sicherungshypothek und meint, die vorliegenden Titel ("es sollen ein Vollstreckungsbescheid und ein Schuldanerkenntnis existieren") seien beigefügt. Beigefügt ist aber nur die Kopie eines Vollstreckungsbescheides gegen den A.
Frau Dr. jur. will offensichtlich vollstrecken wegen des Anwaltshonorars.
Ich finde diesen Antrag derartig mangelhaft und das von einer Juristin, dass es mich in den Fingern juckt, ihn sofort zurückzuweisen. Die sofortige Zurückweisung soll zwar die Ausnahme sein. Es widerstrebt mir aber, einer Juristin jetzt komplett erklären zu müssen, wie man vollstreckt. Denn selbst wenn sie noch nicht in Grundbuchsachen tätig war: eine Titelkopie? Nur gegen einen Prozessgegner?
Schuldanerkenntnis gar nicht beigefügt? usw.
Würdet Ihr aufklären?