Aufklärungsverfügung oder sofortige Zurückweisung?

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    A + B sind im Grundbuch als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen. Mir liegt nun folgender Antrag vor: Frau Rechtsanwältin Dr. jur. ... zeigt zunächst die anwaltliche Vertretung von A + B an und teilt mit, dass diese Eigentümer des hiesigen Grundstücks seien. Anschließend bittet sie um Eintragung einer Sicherungshypothek und meint, die vorliegenden Titel ("es sollen ein Vollstreckungsbescheid und ein Schuldanerkenntnis existieren") seien beigefügt. Beigefügt ist aber nur die Kopie eines Vollstreckungsbescheides gegen den A.
    Frau Dr. jur. will offensichtlich vollstrecken wegen des Anwaltshonorars.

    Ich finde diesen Antrag derartig mangelhaft und das von einer Juristin, dass es mich in den Fingern juckt, ihn sofort zurückzuweisen. Die sofortige Zurückweisung soll zwar die Ausnahme sein. Es widerstrebt mir aber, einer Juristin jetzt komplett erklären zu müssen, wie man vollstreckt. Denn selbst wenn sie noch nicht in Grundbuchsachen tätig war: eine Titelkopie? Nur gegen einen Prozessgegner?
    Schuldanerkenntnis gar nicht beigefügt? usw.

    Würdet Ihr aufklären?

  • Vor einer Zurückweisung gewähre ich immer Gelegenheit zur Stellungnahme oder "kläre auf". Das scheint zwar manchmal unangebracht aber ich halte es trotzdem grundsätzlich für richtig und mache daher auch keine Ausnahme.

    Und letztlich muss ja auch eine Zurückweisung die Mängel benennen, so dass man darum ohnehin nicht herum kommt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Aufklärungsverfügung macht dann Sinn, wenn der Mangel heilbar ist und z.B. darin besteht, etwas nachzuweisen oder nachzureichen. Wenn der Mangel überhaupt nicht heilbar ist, kommt nur die Zurückweisung in Betracht. Auch die Kostenfolge muss man im Auge behalten.

  • Die sofortige Zurückweisung kommt für mich nur bei absoluten "Nonsens"-Anträgen in Betracht (z.B. Zwangshyp. unter Mindestbetrag oder zu Lasten Miterbenanteil usw.).

    Bei allen anderen Mängeln gibt's erstmal eine Aufklärungs- oder Zwischenverfügung nebst Gelegenheit zu Antragsrücknahme. ;)

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • ...Anschließend bittet sie um Eintragung einer Sicherungshypothek und meint, die vorliegenden Titel ("es sollen ein Vollstreckungsbescheid und ein Schuldanerkenntnis existieren") seien beigefügt. Beigefügt ist aber nur die Kopie eines Vollstreckungsbescheides gegen den A. ...

    Würdet Ihr aufklären?


    Im Hinblick auf die Leitsätze des OLG München im Beschluss vom 29. Januar 2009, 34 Wx 116/08:

    "1. Sind mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (hier: Zustellung des Titels) nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen, kommt der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nicht in Betracht.(Rn.5)
    2. Der Nachweis der Zustellung des Titels kann gegenüber dem Grundbuchamt in aller Regel nur durch die Vorlage der Zustellungsurkunde erbracht werden.(Rn.12)“

    frage ich mal nach, ob denn die Zustellung des VB und der notariellen Urkunde über das Schuldanerkenntnis (§ 794 I 5 ZPO) nachgewiesen wurden und ob bei Letzterem die 2-Wochenfrist des § 798 ZPO bereits abgelaufen ist ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Aufklärungsverfügung macht dann Sinn, wenn der Mangel heilbar ist und z.B. darin besteht, etwas nachzuweisen oder nachzureichen. Wenn der Mangel überhaupt nicht heilbar ist, kommt nur die Zurückweisung in Betracht. Auch die Kostenfolge muss man im Auge behalten.


    Das stimmt m. E. so nicht:
    Ist der Mangel heilbar, so kommt Zwischenverfügung in Betracht. Einer weiteren Aufklärungsverfügung bedarf es dann gar nicht, denn die Rechte des Antragstellers sind durch die Zwischenverfügung gewahrt.
    Ist der Mangel (nach grundbuchlichen Maßstäben) nicht heilbar, so dass nur eine Zurückweisung in Betracht kommt, so kommt es eben zur Zurückweisung. Nach im Vordringen befindlicher Rechtsprechung muss aber dem Antragsteller vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
    Die besagte Aufklärungsverfügung eigentlich genau dieses Mittel zum rechtlichen Gehör, wurde/wird aber von der Grundbuchpraxis gerne als nicht rangwahrende Zwischenverfügung verwendet. In meinen Augen spricht auch nichts dagegen (Vorsicht: Mindermeinung!). Aber das macht rechtlich gesehen die vorherige Anhörung bei der Zurückweisung nicht entbehrlich, zu der ich auch zunehmend übergehe und die im übrigen in anderen Verfahren laufend praktiziert wird (z. B. im Zivilprozess oder richterlichen FamFG-Verfahren vor der Verwerfung einer Klage oder eines Rechtsmittels).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich auch so (vorab rechtliches Gehör). siehe:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post822313

    Würde das Hindernis vorliegend lediglich in der fehlenden Vorlage des (nachgewiesenermaßen bereits existenten) Titels bestehen, könnte ich mir den Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung schon vorstellen (s. dazu MüKo/Eickmann, ZPO, 4. Auflage 2012, § 867 RN 31 mit Darstellung der unterschiedlichen Ansichten in Fußn. 24). Stellt sich dann anhand des Titelvermerks nach § 867 I 1 ZPO heraus, dass er bereits zur Eintragung verwendet wurde, könnte immer noch die Antragszurückweisung erfolgen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegend etwa schon deshalb nicht vor, weil die Wartefrist des § 798 ZPO entweder noch gar nicht in Lauf gesetzt wurde oder aber noch nicht abgelaufen ist, kommt nur die Antragszurückweisung in Betracht, wobei vorab rechtliches Gehör zu gewähren ist. Eine Zwischenverfügung, mit der aufgegeben wird, den Eintragungsantrag zurückzunehmen, ist ausgeschlossen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für eure Antworten! Da hier sowohl vollstreckungsrechtliche also auch grundbuchrechtliche Mängel bestehen, werd ich - wohl oder übel - eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung erlassen.

  • Ich schließe mich mal an:

    Beantragt ist die Eintragung einer Zwangshypothek.
    Titel: Kopie einer notariellen Urkunde
    Zustellnachweis/Klausel: fehlt ( es wurde mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vom Notar angefordert wurde und nach Erhalt umgehend zugesandt wird)

    Ich tendiere dazu, den Antrag sofort zurückzuweisen (und wie ich bereits hier im Thread gelesen habe - erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs), weil die Wartefrist des § 798 ZPO vermutlich noch nicht mal in Gang gesetzt wurde?!
    Im Übrigen fehlt zum Identitätsnachweis die Angabe des Geburtsdatum des Schuldners.
    Wie seht ihr das?

  • Ich schließe mich mal an:

    Beantragt ist die Eintragung einer Zwangshypothek.
    Titel: Kopie einer notariellen Urkunde
    Zustellnachweis/Klausel: fehlt ( es wurde mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vom Notar angefordert wurde und nach Erhalt umgehend zugesandt wird)

    Ich tendiere dazu, den Antrag sofort zurückzuweisen (und wie ich bereits hier im Thread gelesen habe - erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs), weil die Wartefrist des § 798 ZPO vermutlich noch nicht mal in Gang gesetzt wurde?!
    Im Übrigen fehlt zum Identitätsnachweis die Angabe des Geburtsdatum des Schuldners.
    Wie seht ihr das?

    Allein aus vollstreckungsrechtlicher Sicht:

    Wenn mitgeteilt wird, dass die vollstreckbare Ausfertigung erst beantragt wurde (wohl noch nicht erteilt), dann können zwei Vollstreckungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen: Klausel und Zustellung. Insofern stimme ich Dir zu - sofortige Zurückweisung.

    Die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners ist m. E. nicht zwingend notwendig. Zum einen ist sie in anderen Titeln, wie dem VB, auch nicht üblich. Zum anderen schreibt § 10 Abs. 1 BeurkG dies auch nicht zwingend vor - Kommentar hierzu habe ich nicht zur Hand.

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