Pfändung Taschengeldanspruch

  • In der Vermögensauskunft hat der Schuldner, der seit 20 Jahren selbständig tätig ist, angegeben, dass er in den vergangen 12 Monaten keine Einnahmen hatte, er sein Gewerbe diesen Monat aufgegeben wird und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wird.

    Seine Ehefrau erhält laut Vermögensauskunft ein Nettogehalt von 1.800,00 €.

    Nun möchte unser Mandant, dass der Taschengeldanspruch gepfändet wird.

    Bislang hatte ich nur Schuldner, die selbst Einnahmen hatten, so dass der Taschengeldanspruch immer schnell ausschied und ich mich in dieser Materie kaum auskenne.
    Da der Schuldner diesmal aber 0,00 € als Selbständiger zur Verfügung hat und aufgrund seiner Selbständigkeit, in welcher er keine Renteneinzahlungen bei der DRV geleistet hat, wird er auch keine Arbeitslosenbezüge erhalten, insoweit ist diesmal also das Einkommen des Schuldners 0,00 €.

    Macht der Pfändungsanspruch in einem derartigen Fall Sinn, da es viele gibt, die grundsätzlich von der Pfändung des Taschengeldanspruches abraten, da er zu viele Fallstricke enthält und der Ertrag minimal ist?

    Hat jemand Erfahrung wie die Handhabung bei der Genehmigung dieses Pfändungsanspruches aus Gläubigersicht aussieht, werden diese eher wohlwollend behandelt oder sehr restriktiv?
    Insbesondere in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit unseres Mandanten, wenn ich den Kommentar richtig interpretiere, ist darzulegen, dass der Gläubiger schutzbedürftig ist?
    Unser Gläubiger ist angestellter Bilanzbuchhalter in einem mittelständischen Unternehmen, verheiratet, keine Kinder, da wird es schwierig zu begründen, dass er auf die Befriedigung der Forderung angewiesen ist?

  • Mal BGH v. 19.03.2004, IXa ZB 57/03 aufmerksam lesen, insb. hinsichtlich der Berechnung des Taschengeldanspruchs. Bei dem hier genannten Nettoeinkommen der Ehefrau verbleibt schon kein fiktiver Unterhaltsanspruch, der im pfändbaren Bereich läge, aus dem man dann einen Taschengeldanspruch entnehmen könnte. Vgl. hierzu OLG Stuttgart v. 29.06.2001, 8 W 229/2000, worauf der BGH hier ausdrücklich Bezug nimmt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mal rein rechnerisch:

    Sofern ich es richtig verstanden habe:

    Taschengeldanspruch = ca. 7 % des Netto des Ehegatten

    Gehen wir mal davon aus, dass der Schuldner kein weiteres Einkommen hat.

    Pfändungsfreigrenze 1050 €

    Also müsste ja rein rechnerisch der verdiende Ehegatte mehr als ((100/7) * 1050) 15000 € Netto verdienen, damit überhaupt ein pfändbarer Taschengeldanspruch raus kommt, oder?

    Und wie häufig kommt sowas vor ?

    MFG

    Blacky

  • Nein, da hast Du, glaube ich, was mißverstanden: Der Taschengeldanspruch ist Teil des Unterhaltsanspruches. Der Unterhaltsanspruch besteht in Höhe von 3/7 des bereinigten (also abzüglich aller notwendigen Ausgaben) Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Dieser Unterhaltsanspruch muß die Pfändungsfreigrenze übersteigen, damit überhaupt die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches (5-7 % des Unterhaltsanspruches) ausgesprochen werden kann s. auch den Vorbeitrag von Exec in #2).

    Geht man von den 1.800 € aus, ergeben 3/7 = 771,43 €, so daß der Unterhaltsanspruch unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und damit ein etwaiger Taschengeldanspruch auch nicht pfändbar ist.

    (So verstehe ich jedenfalls die grds. Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruches des Schuldners) ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Nein, da hast Du, glaube ich, was mißverstanden: Der Taschengeldanspruch ist Teil des Unterhaltsanspruches. Der Unterhaltsanspruch besteht in Höhe von 3/7 des bereinigten (also abzüglich aller notwendigen Ausgaben) Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Dieser Unterhaltsanspruch muß die Pfändungsfreigrenze übersteigen, damit überhaupt die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches (5-7 % des Unterhaltsanspruches) ausgesprochen werden kann s. auch den Vorbeitrag von Exec in #2).

    Geht man von den 1.800 € aus, ergeben 3/7 = 771,43 €, so daß der Unterhaltsanspruch unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und damit ein etwaiger Taschengeldanspruch auch nicht pfändbar ist.

    (So verstehe ich jedenfalls die grds. Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruches des Schuldners) ;)


    Das heißt auf Deutsch:
    7% (gläubigerfreundliche Auslegung) von 3/7 des Nettoeinkommens des Ehegatten (=Taschengeldanspruch) muß über dem Pfändungsfreibetrag liegen.
    Daraus ergibt sich, wenn der Schuldner keine weiteren Einkünfte hat, ein pfändbarer Taschengeldanspruch (von mehr als € 1.050,00 monatlich) ab einem Nettoeinkommen des Ehegatten des Schuldners von € 35.000,00 :eek: monatlich.

    Macht aber auch Sinn, denn das Taschengeld ist ja mehr oder weniger zum "verschleudern" da. Und wenn ich € 1.050,00 pro Monat verjuxen soll, dann muss auch entsprechend Kohle da sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, da hast Du, glaube ich, was mißverstanden: Der Taschengeldanspruch ist Teil des Unterhaltsanspruches. Der Unterhaltsanspruch besteht in Höhe von 3/7 des bereinigten (also abzüglich aller notwendigen Ausgaben) Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Dieser Unterhaltsanspruch muß die Pfändungsfreigrenze übersteigen, damit überhaupt die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches (5-7 % des Unterhaltsanspruches) ausgesprochen werden kann s. auch den Vorbeitrag von Exec in #2).

    Geht man von den 1.800 € aus, ergeben 3/7 = 771,43 €, so daß der Unterhaltsanspruch unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und damit ein etwaiger Taschengeldanspruch auch nicht pfändbar ist.

    (So verstehe ich jedenfalls die grds. Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruches des Schuldners) ;)


    Das heißt auf Deutsch:
    7% (gläubigerfreundliche Auslegung) von 3/7 des Nettoeinkommens des Ehegatten (=Taschengeldanspruch) muß über dem Pfändungsfreibetrag liegen.
    Daraus ergibt sich, wenn der Schuldner keine weiteren Einkünfte hat, ein pfändbarer Taschengeldanspruch (von mehr als € 1.050,00 monatlich) ab einem Nettoeinkommen des Ehegatten des Schuldners von € 35.000,00 :eek: monatlich.

    Macht aber auch Sinn, denn das Taschengeld ist ja mehr oder weniger zum "verschleudern" da. Und wenn ich € 1.050,00 pro Monat verjuxen soll, dann muss auch entsprechend Kohle da sein.

    Ich glaube, dass Bolleff das anders gemeint hat.

    Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 des Nettoeinkommens und zusätzlich einen 5 - 7 %igen Taschengeldanspruch. Liegen beide unter dem unpfändbaren Grundbetrag, ist nichts pfändbar.

    Pfändbar wäre nur etwas, wenn der fiktive Unterhaltsanspruch und der Taschengeldanspruch zusammen über 1.045,04 € liegen.

    Man darf aber auch nicht vergessen, dass es bei der Entscheidung des BGH um Elternunterhalt gegangen ist.


  • Daraus ergibt sich, wenn der Schuldner keine weiteren Einkünfte hat, ein pfändbarer Taschengeldanspruch (von mehr als € 1.050,00 monatlich) ab einem Nettoeinkommen des Ehegatten des Schuldners von € 35.000,00 :eek: monatlich.

    Das ist so natürlich nicht richtig ;)

    Um mal bei dem Beispiel zu bleiben (Schuldner 0 EUR, Ehegatte 35.000 EUR netto)
    -> Unterhaltsanspruch: 3/7 von 35.000 EUR = 5003 EUR
    -> Taschengeldanspruch: 5% vom Nettoeinkommen = 1750 EUR
    => Pfändbar wären 1225 EUR Monatlich (7/10 d. Taschengeldanspruchs).

    Der Anspruch auf Taschengeld besteht allerdings nur, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (BGH IXa ZB 57/03). Und daran scheitert es wohl im Ausgangsfall.

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (28. November 2014 um 15:41)


  • ...
    Das ist so natürlich nicht richtig ;)

    Um mal bei dem Beispiel zu bleiben (Schuldner 0 EUR, Ehegatte 35.000 EUR netto)
    -> Unterhaltsanspruch: 3/7 von 35.000 EUR = 5003 EUR
    ...

    Nichts für ungut, aber bei dieser Zeile der Berechnung habe ich leichte Zweifel. ;)
    3/7 von 35.000,- müssten 15000,- sein

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Bei so hohem Monatseinkommen geht man im Übrigen davon aus, dass es nicht mehr vollständig zum Konsum bestimmt ist. Wenn ich mich recht erinnere - ist aber lange her, ich mag mich täuschen - wird dann der Unterhaltsbedarf reduziert.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (28. November 2014 um 22:44) aus folgendem Grund: Nachtrag


  • Nichts für ungut, aber bei dieser Zeile der Berechnung habe ich leichte Zweifel. ;)
    3/7 von 35.000,- müssten 15000,- sein

    In der Tat, die Bedienung des Taschenrechners ist tückisch ;) :D
    (hab wohl 35000 / 7 + 3... statt *3 eingetippt :oops: )

  • Der Unterhaltsanspruch beträgt natürlich fast nie 15000 €, wenn das Einkommen des anderen 35000 € beträgt. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Einzelfall, maßgebend ist das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs regelmäßig eingesetzte Einkommen, (BGH FamRZ 07, 1532). Und da kann es schon mal sein, dass durchschnittlich im Monat nur 10000 € ausgegeben wurden (:D), der Rest in eine Kapitalbildung des Hauptverdieners floss. Dann wären 3/7 natürlich "nur noch" 4.285 €). Pfändbar wäre dem Grundsatz nach ein Taschengeldanspruch schon, wie hoch der ausfällt, muss dann ggf. im Rahmen einer Drittschuldnerklage geklärt werden, es wird ja nur die angebliche Forderung des Schuldners gepfändet, die nicht beziffert werden muss. Im Ausgangsfall spielt das aber alles keine Rolle, da jeder Unterhaltsanspruch unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.

  • Hallo ihr Lieben,

    ich greife das mal ganz kurz auf und brauche eigentlich nur nochmal jemanden, der meine Berechnung nachvollzieht und mir sagt, ob die so stimmt :D

    Schuldnerin arbeitet nicht und ist verheiratet. Der Ehemann verdient wohl 3.000 Euro. Nun gibt es zwei Kinder. Der Unterhalt für diese beiden Kinder beträgt mindestens 634 Euro, wenn ich die erste Altersstufe und die unterste Einkommensstufe nach Düsseldorfer Tabelle ansetze (2 mal 317 Euro). Demnach bleibt für den Ehegattenunterhalt noch ein Einkommen von 2.366 Euro übrig, wovon 3/7 der Ehefrau und Schuldnerin zustehen würden. Das wären dann 1.014 Euro und demnach weniger als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 c ZPO, sodass ich hier dazu komme, dass der Taschengeldanspruch nicht pfändbar ist. Richtig?

    Liebe Grüße

  • Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

    BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03
    ----------------------------------------------------------------

    BGB § 1603
    a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.
    b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

    BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 - XII ZR 133/13
    ------------------------------------------
    Ein Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber seinem unterhaltsverpflichteten Ehegatten unterliegt jedenfalls dann nicht der Pfändung durch einen (nicht nach § 850 d ZPO bevorrechtigten) Gläubiger, wenn der Unterhaltsanspruch insgesamt -- einschließlich des Anspruchs auf Taschengeld -- die Pfändungsgrenzen des §850 c ZPO nicht übersteigt.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2001, 8 W 229/2000

  • Wie haltet ihr das mit der "Billigkeit",
    muss da der "Normal-Gläubiger" (nicht d, nicht f2) arg in "Vorleistung" treten
    oder hört ihr an > also mal schauen und erst bei konkreter Einlassung des Schuldners od. Drittschuldners die Billigkeit "abschließend" würdigen und entscheiden ?

  • Wie haltet ihr das mit der "Billigkeit",
    muss da der "Normal-Gläubiger" (nicht d, nicht f2) arg in "Vorleistung" treten
    oder hört ihr an > also mal schauen und erst bei konkreter Einlassung des Schuldners od. Drittschuldners die Billigkeit "abschließend" würdigen und entscheiden ?

    Der Drittschuldner hat doch nichts mit der Billigkeitsprüfung zu tun, diese kann doch nur im Verhältnis Schuldner ./. Gläubiger stattfinden.

  • Wie haltet ihr das mit der "Billigkeit",
    muss da der "Normal-Gläubiger" (nicht d, nicht f2) arg in "Vorleistung" treten
    oder hört ihr an > also mal schauen und erst bei konkreter Einlassung des Schuldners od. Drittschuldners die Billigkeit "abschließend" würdigen und entscheiden ?

    Der Drittschuldner hat doch nichts mit der Billigkeitsprüfung zu tun, diese kann doch nur im Verhältnis Schuldner ./. Gläubiger stattfinden.

    (Jedenfalls sollen Sch. und Drittsch. vorher gehört werden. Ggf. trägt der Drittsch. ja was zur Unbilligkeit im Verhältnis Gl. - Sch. vor, zumal (gerade beim Taschengeldanspruch) der Drittsch. ja nicht so weit "entfernt" vom Sch. ist.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!