In der Vermögensauskunft hat der Schuldner, der seit 20 Jahren selbständig tätig ist, angegeben, dass er in den vergangen 12 Monaten keine Einnahmen hatte, er sein Gewerbe diesen Monat aufgegeben wird und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wird.
Seine Ehefrau erhält laut Vermögensauskunft ein Nettogehalt von 1.800,00 €.
Nun möchte unser Mandant, dass der Taschengeldanspruch gepfändet wird.
Bislang hatte ich nur Schuldner, die selbst Einnahmen hatten, so dass der Taschengeldanspruch immer schnell ausschied und ich mich in dieser Materie kaum auskenne.
Da der Schuldner diesmal aber 0,00 € als Selbständiger zur Verfügung hat und aufgrund seiner Selbständigkeit, in welcher er keine Renteneinzahlungen bei der DRV geleistet hat, wird er auch keine Arbeitslosenbezüge erhalten, insoweit ist diesmal also das Einkommen des Schuldners 0,00 €.
Macht der Pfändungsanspruch in einem derartigen Fall Sinn, da es viele gibt, die grundsätzlich von der Pfändung des Taschengeldanspruches abraten, da er zu viele Fallstricke enthält und der Ertrag minimal ist?
Hat jemand Erfahrung wie die Handhabung bei der Genehmigung dieses Pfändungsanspruches aus Gläubigersicht aussieht, werden diese eher wohlwollend behandelt oder sehr restriktiv?
Insbesondere in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit unseres Mandanten, wenn ich den Kommentar richtig interpretiere, ist darzulegen, dass der Gläubiger schutzbedürftig ist?
Unser Gläubiger ist angestellter Bilanzbuchhalter in einem mittelständischen Unternehmen, verheiratet, keine Kinder, da wird es schwierig zu begründen, dass er auf die Befriedigung der Forderung angewiesen ist?