Betreuter nicht mittellos aber keine freien Mittel

  • Der Betreute hat Immobilienvermögen und ist demnach nicht als mittellos im eigentlichen Sinn anzusehen.

    Er hat aber keinerlei freie Mittel und liegt diesbezüglich somit unterhalb der Freigrenze von 2.600,-- EUR. An laufenden Zahlungen geht eine monatlich Rente in Höhe von 1.000,-- EUR ein.

    Es ist nun die Vergütung einer Ergänzungsbetreuerin in Höhe von 800,-- EUR festzusetzen.

    Wie verhält es sich hinsichtlich der Festsetzung dieser -sowie einer künftigen-Vergütung? Ist diese "aus dem Vermögen des Betreuten" zu entnehmen oder von der Staatskasse zu tragen?

  • Ich verfüge mal zwischen :

    Wo wohnt denn der Betreute ?
    An welchen Gründen könnte denn eine Verwertbarkeit des Immo-Vermögens scheitern ?

  • Vermerk, solang die kauzige Verfügung noch auf Antwort wartet:
    Historisch entwickelt wurde das ganze auch hier schon mal - vielleicht um ein erstes Gefühl für die Sache zu bekommen.

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  • Keine freien Mittel: Staatskasse. Der Betreuer braucht mit seiner Vergütung nicht warten, bis Immobilie irgendwann mal verkauft ist. Hat vor vielen, vielen, vielen Jahren das OLG Stuttgart schonmal so entschieden. Ob die Entscheidung veröffentlicht wurde weiß ich allerdings nicht.

  • Ich verfüge mal zwischen :

    Wo wohnt denn der Betreute ?
    An welchen Gründen könnte denn eine Verwertbarkeit des Immo-Vermögens scheitern ?

    Der Betreute wohnt bei seiner Lebensgefährtin, die auch seine Betreuerin ist.

    Er ist Eigentümer seines ehemaligen Wohnhauses auf einer anderen Gemarkung. Das Wohnhaus steht schon seit Jahren leer und ist nach Aktenlage nicht vermietbar.

    In der Akte findet sich ein Hinweis, dass der Betreute sein Wohnhaus auf keinen Fall verkaufen möchte. Diese Willensbekundung muss allerdings noch vor Anordnung der Betreuung erfolgt sein, da der Betreute sich jetzt aufgrund seines Zustandes nicht mehr äußern kann.

    Festzustellen, dass das Wohnhaus bisher nicht verwertet wurde, es keinen Willen der Beteiligten hierfür gibt und über eine Vergütungsrechnung zu entscheiden ist.

  • §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 Abs. 1, 3 S. 1 SGB XII, 1836 d BGB sollten genügend Aufschluss geben.
    (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII lass ich hier mal aussen vor, da der Fred ansonsten ein wenig arg überflüssig wäre)


    Soweit es um die Frage der Verwertbarkeit geht, geht es darum, ob das Vermögen eben verwertbar ist, beim Grundstück wäre das: Beleihung, Veräußerung, Vermietung, Verpachtung.
    Soweit das nicht möglich ist es auch kein Vermögen i.S. og. Vorschriften und Vergütung ist dann mittellos aus StaKa zu gewähren. Die Härtefrage wird auch gleich hier geprüft, dann fehlt es auch schon an der Verwertbarkeit.

    Wenn die Verwertung möglich ist und schlichtweg (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgt, dann eben Vermögend aus Vermögen.

    Auch bei § 1836 d BGB bitte beachten, dass nach dem Vermögen (!) gefragt wurde und hier dann auch auf das (abstarkt verwertbare) Vermögen abszustellen ist.

    Dass ggf. zunächst aus der StaKa zu zahlen ist und im selben Atemzug der Regressbeschluss zu erlassen ist, ist eine andere Sache.
    (Man könnte den Betreuer auch selber vollstrecken lassen, wenn er will.)

    Hier:
    Dass der Betreute nicht verwerten will ist insoweit für die Beurteilung irrelevant, gegen einen Nichtbetreuten würde sich jeder Gläubiger schlicht einen Titel besorgen und vollstrecken und da wäre es sogar egal, ob er selber in der Hütte wohnt.
    Dass tatsächlich kein Mieter gefunden wird zählt auch nicht.

  • Dass ggf. zunächst aus der StaKa zu zahlen ist und im selben Atemzug der Regressbeschluss zu erlassen ist, ist eine andere Sache.
    (Man könnte den Betreuer auch selber vollstrecken lassen, wenn er will.)

    Vielen Dank!:)

    Ich war bisher der Meinung, dass ein Regressbeschluss erst dann erlassen wird, wenn Vermögen da ist, im vorliegenden Fall somit, wenn das Haus verwertet wurde. Einen konkreten Fall hatte ich allerdings noch nie.

    Wie machst Du das genau?

  • Wie man halt Beschlüsse macht....?

    Computer einschalten und tippen ;)

    Also schlichtweg aus Staka anweisen und gleichzeitig schon mal die Anhörung zum Regress rausgeben.

    Regressbeschluss machen und Sollstellung veranlassen, das sollte den Betreuer in Sachen Verwertung auf Trab bringen, letzlich muss sich die Kasse dann überlegen, ob sie vollstrecken will oder stundet oder niederschlägt oder was weiß ich macht.

  • Die Kasse freut sich sicher über den Hinweis, das Grundvermögen da ist.

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  • im Hinblick auf #2 und #6 erscheint mir die Erwägung der Erstattung aus der Staatskasse + Regress hier noch zu früh im Vordergrund zu stehen.
    Das sage ich , obwohl ich ansonsten ( von der Grundeinstellung her ) wenig staatskassenfreundlich bin.

  • Keine freien Mittel: Staatskasse. Der Betreuer braucht mit seiner Vergütung nicht warten, bis Immobilie irgendwann mal verkauft ist. Hat vor vielen, vielen, vielen Jahren das OLG Stuttgart schonmal so entschieden. Ob die Entscheidung veröffentlicht wurde weiß ich allerdings nicht.


    Falls der Betreuer sich bislang noch gar nicht um die Veräußerung bemüht hat, würde ich das nicht so sehen.

    In diesen Fällen setze ich gegen das Vermögen fest, und der Betreuer sollte sich dann schnell um den Verkauf kümmern.

  • Dem könnte ich mich eher anschließen.
    Zur Frage der "nachträglichen" Mittellosigkeit bei Rechtskraft der Festsetzung gegen das Vermögen haben wir ja schon mind. einen Fred.

  • "In diesen Fällen setze ich gegen das Vermögen fest, und der Betreuer sollte sich dann schnell um den Verkauf kümmern. "

    Da es sich um Vergütung der Ergänzungsbetreuerin handelt, kann man sie nicht damit abspeisen, dass der Betreuer das Anwesen verkaufen könnte.

    Wenn der Betreute kein Flüssiges hat, muss eben seine Immobilie verwertet werden. Sein Wunsch ist in diesem Fall unbeachtlich.


  • Da es sich um Vergütung der Ergänzungsbetreuerin handelt, kann man sie nicht damit abspeisen, dass der Betreuer das Anwesen verkaufen könnte.

    Dascha natürlich ein beachtliches Argument !
    Kommt mir fast wie ne fiese Anwärterfalle vor.:)

  • Ich hänge mich hier mal rein. :)

    Mit einer "Grundsatzfrage": Wenn der Betreute neben seinem selbstbewohntem Haus als einziges Vermögen eine Immobilie hat (die er nicht selbst bewohnt), diese aber laut Betreuer nicht verwertbar ist (Messiwohnung zum Beispiel), dann zählt sie - soviel habe ich verstanden - eben nicht zum verwertbaren Vermögen und der Betreuer kann seine Vergütung gegen die Staatskasse geltend machen. Soweit klar.

    Das ganze müsste doch dann aber in jedem Fall nach dem Status mittellos sein oder?
    Ich komme nicht auf den Dreh, dass der Betreute vermögend ist aber dennoch gegen die Staatskasse geltend zu machen ist, weil man zurzeit an nichts rankommt oder doch?

    Wie ist das, wenn - anderes Beispiel - eine Erbengemeinschaft noch um die Verwertung eines Grundstücks ringt? Die Verwertbarkeit ist quasi nur temporär nicht gegeben. Mittellos und gegen die Staatskasse (später dann Rückforderung)? Oder vermögend und gegen die Staatskasse - mit späterer Rückforderung?

  • Bewilligung aus der Staatskasse ist in diesen Fällen (durch Betreuer nachgewiesene derzeitige Unverwertbarkeit!) möglich, jedoch natürlich nur als mittellos (eben weil die entsprechende Immobilie derzeit unverwertbar ist und damit kein einsetzbares Vermögen darstellt).

  • Grundlegend dazu kann ich die Lektüre von BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12  empfehlen.

    Kommt zwar nicht so wahnsinnig viel bei rum, was den Status vermögend-aus der Staatskasse angeht, dropsdem ein guter Überblick.
    Dein Beispiel Erbengemeinschaft ist so ein Fall, wo man den Status vermögend aus der Staatskasse zahlen könnte.

    Was das andere Beispiel angeht, würde ich gern die Möglichkeiten ergründen. Warum lässt der Betreuer das (weitere) Haus verfallen? Was ist der Wert - trotz Messi-Bewohner?
    Sicherungsmittel im Grundbuch gutrangig möglich? Unter Umständen kann auch hier der Betroffene als vermögend gelten und der Betreuer zunächst aus der Staatskasse befriedigt werden.

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  • Betreuer und Gericht haben da gerne mal unterschiedliche Auffassungen von Verwertbarkeit, dass das Ding tatsächlich nicht verwertbar ist muss der Betreuer schon nachvollziehbar darlegen.

    Grade bei der Erbengemeinschaft (Erben bekannt :D:D:D) sehe ich eher keinen Grund hier die StaKa zu bemühen, bei Nachlassverbindlichkeiten kommt eben ein Titel gegen die Ergengemeinschaft.

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