Antrag Feststellung Steuerklasse

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,

    gem. BGH-Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05 darf der Schuldner keine für die Gläubiger "ungünstige " Steuerklasse wählen. Ich habe hier gerade einen Schuldner, den das betrifft. Nach Wechsel der Steuerklasse V in IV würde sich pfändbares Einkommen ergeben. Sofern der Schuldner den Steuerklassenwechsel nicht freiwillig durchführt, müsste ich einen Antrag auf Feststellung(?) beim InsO-Gericht stellen.

    a) Ist das korrekt so?:gruebel:
    b) Wie müsse so ein Antrag lauten? (welche Rechtsgrundlage?) :confused:
    c) Wirkt der Beschluss zurück auf den Jahresanfang (wenn ich den Antrag unterjährig stelle)?

    Viele viele Fragen und das noch vor Weihnachten ...

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!

    Viele Grüße

    Sachbearbeiterin

  • Nicht jede Wahl einer ungünstigen Lohnsteuerklasse ist missbräuchlich. Die LSTKl V ist z.B. dann gerechtfertigt, wenn der andere Ehegatte ein wesentlich höheres Einkommen bezieht. Welche LSTKL "üblich" ist, kann Du hier errechnen:
    http://www.steuertipps.de/beruf-job/einn…rklassenrechner
    oder mit Lexware Lohnauskunft.

    Wenn danach die Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht (missbräuchlich) gewählt wurde, ist im Insolvenzverfahren nur der Insolvenztreuhänder/-Verwalter antragsberechtigt. Insoweit kannst Du dann beim Treuhänder/Verwalter Antragstellung anregen. Entssprechende Antragstellung gehört zu den Pflichten des TH/Verwalters.

  • Die Wahl der Steuerklasse ist höchstpersönlicher Natur. Hiergegen kann man nichts machen. Allerdings müsste man mit einem Antrag nach § 850h II ZPO weiterkommen. Wenn das nicht hilft, Aufforderung an den Schuldner die Differenz zu zahlen, anderenfalls Aufhebung der Stundung, IX ZB 65/07. Möglich wohl auch ein Gläubigerantrag nach § 290 I Nr. 5 InsO, analog IX ZA 37/12.

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  • Nicht jede Wahl einer ungünstigen Lohnsteuerklasse ist missbräuchlich. Die LSTKl V ist z.B. dann gerechtfertigt, wenn der andere Ehegatte ein wesentlich höheres Einkommen bezieht. Welche LSTKL "üblich" ist, kann Du hier errechnen:
    http://www.steuertipps.de/beruf-job/einn…rklassenrechner
    oder mit Lexware Lohnauskunft.

    Wenn danach die Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht (missbräuchlich) gewählt wurde, ist im Insolvenzverfahren nur der Insolvenztreuhänder/-Verwalter antragsberechtigt. Insoweit kannst Du dann beim Treuhänder/Verwalter Antragstellung anregen. Entssprechende Antragstellung gehört zu den Pflichten des TH/Verwalters.

    Was soll der denn beantragen?

    BGH Beschluss- IX ZB 65/07 - vom 03.07.2008 (wegen Verfahrenskostenstundung)

    BFH Urteil vom 27.07.2011 - VI R 9/11:

    Das Recht zur Wahl der Lohnsteuerklasse geht auch im Insolvenzverfahren nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt beim Insolvenzschuldner.

  • Noch kurz zur Klarstellung:D: Ich arbeite für den TH.

    Eben weil das Recht der Steuerklassenwahl ein höchstpersönliches Recht ist, hatte ich gelesen, dass der Treuhänder einen Antrag stellt, dass die Berechnung des pfändbaren Einkommens auf Grundlage der Steuerklasse IV vorzunehmen ist. Ich hatte auch gedacht, dass der Antrag beinhalten müsste, dass das Gericht anordnet, dass die Berechnung des pfändungsrelevanten Netto-Einkommens mit der Steuerklasse IV erfolgt.

    Der zu erlassende Beschluss ist also für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner den Steuerklassenwechsel nicht selbst vornimmt und es einen Drittschuldner gibt, dem die Abtretungserklärung offen gelegt wurde. Andernfalls würde es mich ja treffen, dass ich jeden Monat eine Vergleichsberechnung mit der Steuerklasse IV vornehmen muss, um die vom Schuldner selbst abgeführten pfändbaren Beträge zu prüfen. :gruebel:

  • Es wird ja auch keine Lohnsteuerklasse geändert, so dass in das "höchstpersönliche Recht" des Schuldners auch nicht eingegriffen wird. Die Anordnung des Vollstreckungs-/Insolvenzgerichts bewirkt nur eine fiktive Lohnsteuerklassenwahl, indem das Einkommen des Schuldners z.B. nicht nach der LSTKL V, sondern nach IV oder gar III abzurechnen ist. Der Drittschuldner hat nach wie vor die sich aus der Lohnsteuerkarte ersichtliche Lohnsteuerklasse für die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt zu berücksichtigen.

    Ob Insolvenzverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren, es bleibt der gleiche Sachverhalt, wobei im Insolvenzverfahren nicht der Gläubiger, sondern nur der TH/Verwalter antragsberechtigt und das Insolvenzgericht für eine Entscheidung zuständig ist.

    Siehe auch Prof. Grote: http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/87310

  • das Insolvenzgericht hat m.E. hier garnix zu entscheiden. Die Frage um die analoge Anwendung der Vorschriften über Lohnschiebung /Lohnschleierung ist den Prozeßgerichten überwantwortet. Hab ich früher anders gesehen, wurde aber auch zumeist im konsensualen Wege herbeigeführt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • das Insolvenzgericht hat m.E. hier garnix zu entscheiden.

    Sicher? Ich denke schon, dass das IG anordnen kann, dass die Berechnung nach der für die Masse (und die Gläubiger) günstigeren Steuerklasse vorzunehmen ist. Allerdings unter der Prämisse,dass die Steuerklassenwahl nicht sachgerecht ist (weil Ehefrau eigene Einkünfte hat oder ähnliches).

    Wer soll die Anordnung denn treffen, wenn nicht das IG?

  • in Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung wäre das Vollstreckungsgericht nicht zu einer entsprechenden Anordnung befugt. I.Ü.: http://lexetius.com/2010,1302
    Daher bleib ich auf dem bisherigen Wege, dies im Konsenswege zu lösen.

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  • Ich häng mich mal ran

    Habe einen Antrag dahingehend, dass

    die vom Schuldner getroffene Wal der Steuerklasse V im Hinblick auf das Insolvenz und Restchuldbefreiungsverfahren sowie die aufgrund dessen abzuführenden Beträge des Schuldners zur Insolvenzmasse seit dem ... unwirksam ist. Beider Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber des Schuldners die der Insolvenzmasse zustehenden Beträge in Zukunft nach der Steuerklasse IV zu ermitteln und an die Insolvenzmasse abzuführen.

    Das Verfahren ist in der WVP. Die Ehefrau verdient ca 100,- € mehr als der Schuldner ( beide rund 2200 - 2300 netto ). Kann ich den Beschluss so machen ? Oder muss der TH den Unterschiedsbetrag berechnen und den Schuldner auffordern zu zahlen, sodass wir nach 4 c Nr 3 InsO kommen. Laut Berechnung des TH würden ca 70,- € monatlich mehr der Masse zufliessen.

    Gruß

    Wulfgerd

  • Ich gehe einmal davon aus, dass der Schuldner nicht über den pfändbaren Teil seiner Einkünfte verfügen kann, weder durch Änderung der Lohnsteuerklasse noch durch Abschluss einer Direktversicherung (wenigstens nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung), sie BAG vom 30.07.2008, 10 AZR 459/07 (ist eine sehr lange Entscheidung und behandelt auch andere Sachverhalte und wird komischerweise nicht verlinkt. Ist aber noch im Netz).

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