Hallo liebe Forumsgemeinde,
gem. BGH-Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05 darf der Schuldner keine für die Gläubiger "ungünstige " Steuerklasse wählen. Ich habe hier gerade einen Schuldner, den das betrifft. Nach Wechsel der Steuerklasse V in IV würde sich pfändbares Einkommen ergeben. Sofern der Schuldner den Steuerklassenwechsel nicht freiwillig durchführt, müsste ich einen Antrag auf Feststellung(?) beim InsO-Gericht stellen.
a) Ist das korrekt so?
b) Wie müsse so ein Antrag lauten? (welche Rechtsgrundlage?)
c) Wirkt der Beschluss zurück auf den Jahresanfang (wenn ich den Antrag unterjährig stelle)?
Viele viele Fragen und das noch vor Weihnachten ...
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Viele Grüße
Sachbearbeiterin