Löschung Grundschuld und Antragsberechtigung

  • Beantragt ist die Löschung einer Buchgrundschuld. Antragstellerin ist eine nachrangige Gläubigerin (Bank). Diese nimmt Bezug auf eine Passage in der GS-Urkunde, die sinngemäß wie folgt lautet: "Die Gläubigerin ist berechtigt die vorrangigen Grundschulden löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung."

    Da eine konstitutive Eintrag beantragt ist, liegt ein Antragsrecht der nachrangigen Berechtigten ja nicht vor. Eine wirksame Vertretung des Eigentümers bei Antragstellung scheitert wohl daran, dass der Antrag nicht öffentlich beglaubigt wurde (§§ 15 I GBO, 10 II FamFG; Demharter, Rz. 7 zu § 30).

    In der Berechtigung zur Löschung der vorrangigen Grundschulden kann aber zumindest eine Einwilligung gemäß § 185 I BGB gesehen werden, den man wohl auch auf das Antragsverfahren analog anwenden kann. Sonst würde das Ganze ja wenig Sinn machen.

    Ich hab dazu leider nix passendes gefunden und wollt daher mal eure Meinungen hören.

    Vielen Dank vorab!

  • Ich würde lediglich die Löschungsbewilligung der vorrangigen Gläubigerin einfordern.
    Die beantragende Gläubigerin handelt in Vollmacht für den begünstigten Eigentümer. Dieser hat im 1. Halbsatz der zitierten GS-Urkunde ausdrücklich hierzu ermächtigt. Bei der Form dürfte es (ggf. nach prüfen) ja keine Schwierigkeiten geben, da in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten.
    Auch liegt die Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO bereits in ordnungsgemäßer Form vor und wurde
    wissentlich dem Grundbuch als wirksame WE zugeleitet.

  • Ich würde lediglich die Löschungsbewilligung der vorrangigen Gläubigerin einfordern.
    Die beantragende Gläubigerin handelt in Vollmacht für den begünstigten Eigentümer. Dieser hat im 1. Halbsatz der zitierten GS-Urkunde ausdrücklich hierzu ermächtigt. Bei der Form dürfte es (ggf. nach prüfen) ja keine Schwierigkeiten geben, da in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten.
    Auch liegt die Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO bereits in ordnungsgemäßer Form vor und wurde
    wissentlich dem Grundbuch als wirksame WE zugeleitet.


    Das sehe ich genauso.

  • Die erforderlichen Bewilligungen liegen alle vor.

    Es geht hier aber nicht um die Form der Vollmacht, sondern um die des Antrags!!


    Liegt der Antrag nicht schriftlich vor :confused: ?
    § 29 GBO gilt für Anträge nur nach Maßgabe des § 30 GBO. Du brauchst also in der Form des § 29
    - die Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers
    - die Löschungszustimmung des Eigentümers
    - wenn letzere aufgrund Vollmacht, zB durch den nachrangigen Gläubiger, erklärt wird: die Vollmacht.
    Alles andere reicht schriftlich (oder zur Niederschrift der GS).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der reine Antrag dürfte formlos genügen. Die Zustimmung des Eigentümers liegt formgerecht ja bereits vor. Die Löschungsbewilligung der Gläubigerin des zu löschenden Rechts fehlt noch und ist nachzufordern.

  • @Ron: Wie kommst Du auf die Idee, dass die Löschungsbewilligung fehlt?

    Im übrigen möchte ich nochmals auf § 10 II FamFG hinweisen. Aus diesem Personenkreis wurde niemand bevollmächtigt.

    Zitat aus Demharter, 27. Aufl. Rz. 7 zu § 30 (betrifft die Vertretung durch eine Person ausserhalb des Personenkreises des § 10 II FamFG):
    "Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung ist aber, dass der Bevollmächtigte den Antrag in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgibt. " vgl. auch Rz. 2 zu § 15

    Dies lässt sich im übrigen auch bereits dem Wortlaut des § 15 I GBO entnehmen:"... und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden..."

    Ich bitte daher nochmals um Beantwortung meiner eigentlich gestellen Frage (§ 185 BGB analog im Antragsverfahren ja oder nein?).

    Nochmals Danke!

  • @Ron: Wie kommst Du auf die Idee, dass die Löschungsbewilligung fehlt?

    Weil Du sie nicht erwähnt hast. Aber wenn sie da ist, umso besser

    Im übrigen möchte ich nochmals auf § 10 II FamFG hinweisen. Aus diesem Personenkreis wurde niemand bevollmächtigt.


    Doch, einer der Beteiligten (der Gläubiger der nachrangigen Grundschuld), § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (ist i.ü. auch bei jeder Belastungsvollmacht so). Und Verfahrenshandlungen (= Antrag), die bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten vorgenommen wurden, sind wirksam, § 10 Abs. 3 S. 2 FamFG.

    Die Auffassung von Demharter, 27. Aufl. Rz. 7 zu § 30 kann ich nicht nachvollziehen. § 29 und § 30 GBO unterscheiden nicht danach, ob der Antragsteller persönlich oder ein Bevollmächtigter handelt. Wie ich heute schonmal sagte: Du brauchst also in der Form des § 29 GBO
    - die Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers
    - die Löschungszustimmung des Eigentümers
    - wenn letzere aufgrund Vollmacht, zB durch den nachrangigen Gläubiger, erklärt wird: die Vollmacht.
    Alles andere reicht schriftlich.

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  • Ich schließe mich tom an.

    Der Antrag ist formfrei durch die nachrangige Gl. möglich, mithin einfache Schriftform ausreichend § 30 GBO.
    Da der Eigentümer, ja bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde in ordnungsgemäßer Form hierzu die Gl. bevollmächtigt hat.
    Eine Erklärung, welche zur Eintragung erforderlich ist (gemischter Antrag), bedürfte der Form § 29 GBO. Scheint aber nicht mehr erforderlich, da laut vorherigen Äußerungen des Themenstarters, wohl alle weiteren Bewilligungen/ Zustimmung vorhanden sind.

    Hab jetzt auch nochmal in meinem Demharter gestöbert. Kann mich ja täuschen, würde aber meinen unter § 15 RdNr. 2.1. mit Verweis auf § 30 RdNr. 3 und 8 sei zu verstehen, dass bei Vertretungsbefugnis (GS-Urkunde wirksam) des Gl. hier der reine Antrag formfrei gestellt werden kann.

  • Ich habe nun einen ähnlichen Fall, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied:

    GS III/1 soll gelöscht werden, dies wird beantragt von Gl. III/2 "namens des Eigentümers" .
    Die Löschungsbewilligung des Gl. III/1 wird mit vorgelegt.
    Löschungsantrag/-zustimmung des Eigentümers befinden sich in der Bestellungsurkunde III/2, welche bereits bei den Grundakten ist und auf die jetzt Bezug genommen wird.

    In dieser Urkunde befindet sich aber keine Bevollmächtigung der Gl. III/2, vorrangige Grundschulden löschen zu lassen. Vielmehr heißt es dort "Der Besteller beauftragt den Notar, von dieser Urkunde zugunsten der Bank Gebrauch zu machen".

    Ich bin daher der Auffassung, dass in diesem Fall der in der Akte befindliche Löschungsantrag des Eigentümers nicht einfach durch den (selbst nicht antragsberechtigten) Gl. III/2 "aktiviert" werden kann, sondern dies nur der Urkundsnotar oder der Eigentümer selbst könnten.
    Oder?

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