Beantragt ist die Löschung einer Buchgrundschuld. Antragstellerin ist eine nachrangige Gläubigerin (Bank). Diese nimmt Bezug auf eine Passage in der GS-Urkunde, die sinngemäß wie folgt lautet: "Die Gläubigerin ist berechtigt die vorrangigen Grundschulden löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung."
Da eine konstitutive Eintrag beantragt ist, liegt ein Antragsrecht der nachrangigen Berechtigten ja nicht vor. Eine wirksame Vertretung des Eigentümers bei Antragstellung scheitert wohl daran, dass der Antrag nicht öffentlich beglaubigt wurde (§§ 15 I GBO, 10 II FamFG; Demharter, Rz. 7 zu § 30).
In der Berechtigung zur Löschung der vorrangigen Grundschulden kann aber zumindest eine Einwilligung gemäß § 185 I BGB gesehen werden, den man wohl auch auf das Antragsverfahren analog anwenden kann. Sonst würde das Ganze ja wenig Sinn machen.
Ich hab dazu leider nix passendes gefunden und wollt daher mal eure Meinungen hören.
Vielen Dank vorab!