Übersendung der f.g.G. an welches Nachlassgericht?

  • Moin, Moin
    Ich weiß, wir hatten das schonmal besprochen, ich finde aber den Thread nicht mehr.... :gruebel:

    Also:
    Nachlassverfahren ist hier anhängig.
    Kindsmutter schlägt beim Nachlassgericht ihres Wohnortes aus und beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung. Das dortige Nachlassgericht leitet diesen Antrag auch direkt an das im selben Hause zuständige Familiengericht weiter. Genehmigung wird erteilt, rechtskräftige Ausfertigung wird erteilt und an die Kindsmutter übersandt. Kindsmutter legt rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss beim Nachlassgericht ihres Wohnortes vor.
    Dieses Nachlassgericht leitet nach 3 Monaten f.g.G. an uns weiter!

    Frage: Ist der Eingang der f.g.G. beim Nachlassgericht am Wohnort der Kindsmutter fristwahrend?

  • Link finde ich nicht. Die verspätetet Vorlage wurde aber im Endergebnis der dortigen Diskussion der KM nicht negativ angerechnet, weil "höhere Gewalt". Ganz unanhängig davon, dass so was nicht sein dürfte, die GS sollte soviel wissen, dass sie umgehen reagieren muss.

  • Max und Wobder
    Danke für die Antworten.
    Ich habe den Link nun doch noch gefunden
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…r-Annahme/page2
    Allerdings wird da auf die Frage eingegangen zur Fristhemmung des Antrages auf f.g.G oder b.g.G. beim zuständigen Betreuungs- bzw. Familiengericht. Das trifft aber in meinem Fall nicht zu.

    Mich beschäftigt die Frage ob die Gebrauchmachung der f.g.G. durch die Kindsmutter also Vorlage bei dem für sie örtlich zuständigen Nachlassgericht zur Fristwahrung ausreichend ist oder nicht.

    Kann sich die Kindsmutter auf "höhere Gewalt" berufen, wenn das örtlich unzuständige Nachlassgericht ihre Genehmigung an das örtlich zuständige Nachlassgericht erst verspätet weiterleitet oder ist sie verpflichtet dafür zu sorgen das die Genehmigung dem örtlich zuständigen Nachlassgericht innerhalb der noch verbleibenden Frist vorliegt?
    Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht!

  • Max und Wobder
    Danke für die Antworten.
    Ich habe den Link nun doch noch gefunden
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…r-Annahme/page2
    Allerdings wird da auf die Frage eingegangen zur Fristhemmung des Antrages auf f.g.G oder b.g.G. beim zuständigen Betreuungs- bzw. Familiengericht. Das trifft aber in meinem Fall nicht zu.

    Mich beschäftigt die Frage ob die Gebrauchmachung der f.g.G. durch die Kindsmutter also Vorlage bei dem für sie örtlich zuständigen Nachlassgericht zur Fristwahrung ausreichend ist oder nicht.

    Kann sich die Kindsmutter auf "höhere Gewalt" berufen, wenn das örtlich unzuständige Nachlassgericht ihre Genehmigung an das örtlich zuständige Nachlassgericht erst verspätet weiterleitet oder ist sie verpflichtet dafür zu sorgen das die Genehmigung dem örtlich zuständigen Nachlassgericht innerhalb der noch verbleibenden Frist vorliegt?
    Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht!


    M. E. ist die KM verpflichtet, die Genehmigung fristgemäß beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Nur der Eingang dort wahrt die Frist. Man kann doch die Genehmigung nicht "irgendwo" einreichen, in der Hoffnung, dass eine fristgemäße Weiterleitung erfolgt.

    Nach dem Sachverhalt ist allerdings auch unklar, ob die KM ggf. irrtümlich davon ausging, dass die Einreichung beim Wohnsitzgericht die Frist wahrt oder ob sie die Genehmigung bewusst dort abgegeben hat (weil einfacher für sie).

  • Würd ich erst mal auch so sehen.
    Vielleicht ergeben sich daraus Anfechtungsgründe für eine Anfechtungserklärung des Fristablaufs ?

  • Mahlzeit!

    Ich hab in dieser Sache mit dem "im Wege der Amtshilfe"; tätigen Nachlassgericht Rücksprache genommen. Der zuständige Rechtspfleger teilte mir schriftlich mit, dass der ausschlagende Elternteil IMMER mündlich über die Einreichungserfordernisse der familiengerichtlichen Genehmigung aufgeklärt wird, also dass die familiengerichtliche Genehmigung beim örtlich zuständigen Amtsgericht (also bei uns) einzureichen ist! Diesen Umstand teilte ich dem Familiengericht mit, mit der Feststellung, dass die familiengerichtliche Genehmigung verspätet vorgelegt wurde und die Erbausschlagungserklärung für die Kinder unwirksam ist.
    Ich habe die Akte sodann weggelegt.
    Nun ging erneut von dem "im Wege der Amtshilfe"; tätigen Nachlassgericht Post ein. Es handelt sich um die Anfechtungserklärung vom Kindsvater. :confused: Als Anfechtungsgrund gibt er an, dass er nicht gewusst habe, dass die familiengerichtliche Genehmigung beim örtlich zuständigen Nachlassgericht eingereicht hätte werden müssen. (Ich frage mich, was hat er damit zu tun? Diese Pflicht obliegt dem sorgeberechtigten Elternteil = Kindsmutter allein). Die Kindsmutter schlägt am gleichen Tag bei dem "im Wege der Amtshilfe" tätigen Nachlassgericht für die Kinder aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung, die auch direkt erteilt wird. Die Kindsmutter reicht nur 3 Wochen später den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss bei uns ein. Im Falle einer wirksamen Anfechtung, wäre das auch fristgerecht.

    Ich will ja nicht päpstlicher als der Papst sein ABER:

    1. die Anfechtungserklärung des Kindsvaters ist doch Quatsch, er hatte doch bereits fristgerecht ausgeschlagen!
    2. Die erneute Ausschlagung für die Kinder hätte eine Anfechtung sein müssen
    3. Wie ist eigentlich der Anfechtungsgrund zu werten? Es wird ja gesagt, dass keine Kenntnis bestand, die fam.f.G. beim örtlich zuständigen Nachlassgericht einzureichen, wobei ich es schriftlich in den Akten habe, dass der beurkundende Rechtspfleger die Kindsmutter darauf hingewiesen hat?

    Meines Erachtens ist hier alles zu spät und ein Anfechtungsgrund nicht erkennbar!
    Wie seht ihr das?

    Grüße Döner

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