Ein interessanter Fall, den es bestimmt in der Art schon öfter gegeben hat. Mit der SuFu habe ich aber leider nichts gefunden.
Und zwar hat im Jahre 1968 eine GmbH & Co. KG, vertr. durch die GmbH einen Kaufvertrag mit A über eine Eigentumswohnung nebst MEA am Grundstück geschlossen. Die Vormerkung wurde eingetragen, aus dem Kaufvertrag ergibt sich ferner, dass die Auflassung gesondert erklärt werden soll. Nun - sehr viel später - fällt A auf, dass er nie als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.
Er beauftragte einen Notar sich der Sache anzunehmen. Dieser reicht mit nun den damaligen Kaufvertrag ein, aus dem sich u. a. oben genanntes ergibt. Ebenso teilt er mit, dass sowohl die GmbH als auch die KG bereits vor 40 Jahren liquidiert wurden. Aus den Registereintragungen ist kein Grund (z. B. Konkurs) ersichtlich. Die Registerakten kenne ich nicht. Unser Gericht war zwar damals noch Registergericht, die Akten wurden dann später aber an das dann zuständige Registergericht abgegeben.
Der Notar bittet mich nun um Mithilfe, wie er weiter vorgehen kann. Dass A einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung hat, ist klar. Kann jetzt beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragliquidators für beide Gesellschaften beantragt werden, ohne dass ein ehem. Gesellschafter oder Erbe bekannt ist? M. E. ist nur dieser Weg gangbar. Der Nachtragsliquidator der KG, vertr. durch den der GmbH könnte dann die Auflassung erklären.
Ein weiteres Problem ist, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG im Grundbuch eingetragen ist. Ich werde aus Schöner/ Stöber nicht richtig schlau, vertrete es aber so, dass der jetzige Verwalter zustimmen muss.
Habt ihr Ideen zu dem Sachverhalt?