Sachverhalt
In einer 100 Einheiten umfassenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage gibt es die drei folgenden Wohnungsgrundbücher:
- 1/100 Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 10 der Teilungserklärung (G. Blatt 10001),
- 1/100 Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 11 der Teilungserklärung (G. Blatt 10002),
- 1/100 Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 12 der Teilungserklärung (G. Blatt 10003).
Beim Grundbuchamt geht nunmehr der Nachtrag zur Teilungserklärung (in der Form des § 29 GOBO) ein, in welcher die drei genannten Wohnungseigentumseinheiten zu folgender Teileigentumseinheit zusammengefasst werden sollen:
3/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der nicht zu Wohnzwecken bestimmten Raumeinheit, in der geänderten Teilungserklärung mit "AP" bezeichnet.
Aus der beigefügten geänderten Teilungserklärung nebst Teilungsplan ergibt sich, dass die drei urspünglichen Wohnungen baulich zusammengelegt werden, so dass sie demnächst eine Arztpraxis (AP) bilden. Dazu sollen die bisherigen je 1/100 Miteigentumsanteile zusammengefass/vereinigt und als 3/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, eingetragen werden.
Ich - der Grundbuchrechtspfleger - beabsichtige, die beiden je 1/100 Anteile von den Blätter 10002 und 10003 in das Bestandsverzeichnis des Blattes 10001 zu übertragen und dort mit vollem Wortlaut als neue Bestandsverzeichnisnummern 2 und 3 vorzutragen. Gleichzeitig erfolgt ein Vermerk über die Schließung und Zusammenlegung in den übrigen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern. Nach Freigabe dieser Eintragungen ('eine logische Sekunde später') würde ich sodann die laufenden Nummern 1, 2 und 3 in Blatt 10001 röten und unter Vermerk der Vereinigung als neue lfd. Nr. 4 (verbunden mit dem Sondereigentum an der nicht zu Wohnzwecken bestimmten Raumeinheit, in der geänderten Teilungserklärung mit "AP" bezeichnet ...) eintragen.
Ist das beabsichtigte Vorgehen in Ordnung?
Ich habe dabei Anregungen aus dem am 07.10.2008 im Rechtspflegerforum gestarteten Thema "WEG - Vereinigung von zwei Wohnungen" übernommen.
Oder geht es auch einfacher? Kann ich auch sofort den 3/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ..., als neue lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses in Blatt 10001 eintragen? Kann ich mir also die Zwischeneintragung der von den Blättern 10002 u. 10003 hinzukommenden Miteigentumsanteile im nunmehr 'führenden' Blatt 10001 ersparen? Dann würde das Grundbuch 10001 im Bestandsverzeichnis nicht mit Eintragungen überfrachtet, die sofort wieder gerötet werden. Es bedeutet weniger Arbeit, aber ist diese Vorgehensweise auch zulässig?
Als weitere Alternative käme m.E. auch die Schließung aller drei betroffenen Wohnungsgrundbücher und die Anlegung eines völlig neuen Teileigentumsgrundbuchs (mit einer 'weit entfernten Blattnummer') in Betracht. Ich denke, das ist rechtlich möglich. Ist es aber auch sinnvoll?
Anmerkung: Alle Teileigentümer und alle dinglich Berechtigten in Abt. II und III haben in der Form des § 29 GBO der Änderung der Teilungserklärung zugestimmt. Probleme mit unterschiedlichen Belastungen gibt es auch nicht. Materiell- und formellrechtlich sehe ich z. Zt. kein Problem, nur über die 'grundbuchtechnische Umsetzung' in Solum-Star bin ich mir noch nicht schlüssig.
Welcher Vorgehensweise ist der Vorzug zu geben? Ich bitte um Eure geschätzte Meinung!