Der Anspruch gegen das FA stand zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung des Schuldners, da der Insolvenzbeschlag nie endete, in Anwendung von IX ZB 229/06, Rn. 7. Entsprechend hat der vorm. Verwalter einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner.
Daneben hat das FA nicht schuldbefreiend bezahlt, mit der entsprechenden Folge, wobei das FA verlangen kann, dass der Verwalter sein Glück auch beim Schuldner versucht.