Es besteht Betreuung für Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Öffnen der Post. Kein Einwilligungsvorbehalt, Berufsbetreuerin.
Ich kenne die Betreute persönlich nicht, nach Aktenlage würde ich aber von deren Geschäftsfähigkeit ausgehen.
Die Mutter der Betreuten ist am 30.01.2015 in einem weiter entfernten nachlassgerichtlichen Bezirk verstorben. Erben sind geworden deren drei Töchter, eine davon ist die Betreute. Eine Schwester der Betreuten hat die Erbschaft bereits ausgeschlagen.
Die Betreute hat der Betreuerin am 23.03.2015 schriftlich mitgeteilt, dass sie die Erbschaft ausschlägt. Die Betreuerin teilte dies am 25.03.2015 an mich als Betreuungsgericht mit und beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung.
Grundsätzlich vertrete ich persönlich die Meinung, dass die Ausschlagung einer Erbschaft von dem Bereich Vermögenssorge erfasst ist und die Betreuerin für die Betreute ausschlagen kann. Mit dem Eingang des Antrags auf betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Betreuungsgericht wäre die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB gehemmt und es könnte noch ausgeschlagen werden.
Augenscheinlich ist die 6-Wochen Frist vorliegend aber abgelaufen und kann somit auch nicht mehr gehemmt werden, es sei denn, die Betreute weist nach, dass sie erst lange nach dem Todestag Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft erlangt hatte, was sich bei einer Tochter schwierig gestalten dürfte.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Betreuerin hier überhaupt ausschlagen kann, da die Betreute geschäftsfähig ist. Auch hier wäre die Frist vermutlich abgelaufen.
Was habe ich als Betreuungsgericht zu veranlassen?