Dolmetscher in Beratungshilfe

  • Gerade hatte ich den Fall, dass ein Chinese mit einem Landsmann aufgetreten ist um Beratungshilfe zu beantragen. Der "Landsmann" hat übersetzt.

    Ich bin davon ausgegangen, dass der Landsmann ein "Kumpel" von dem Chinesen ist.

    Nachdem der Beratungshilfeschein erteilt wurde, hat der 'Übersetzer' gebeten, dass ich eine Bescheinigung ausstelle, dass er die Kosten für die Dolmetschertätigkeit bei Gericht und beim Anwalt erstattet bekommt.

    Ich habe so eine Bescheinigung nicht ausgestellt, da ich die Person nicht beauftragt habe. Nun erfahre ich von einem Kollegen, dass er dies immer macht. Er beruft sich auf § 185 ZPO. Ich meine, die Vorschrift passt nicht, da die Antragstellung keine Verhandlung darstellt. Oder sehe ich das falsch?

  • § 185 ZPO?

    Ich würde nur einen Dolmetscher bezahlen, wenn vorher klar ist, dass dieser beruflich als Dolmetscher auftritt und dementsprechend für seine Leistung eine Rechnung stellt.

    Selbst dann müsste man prüfen, ob dies auf Kosten der Staatskasse möglich ist.

  • Selbst dann müsste man prüfen, ob dies auf Kosten der Staatskasse möglich ist.

    Ich denke unter Bezugnahme auf § 184 GVG wird das nicht erstattungsfähig sein.

    Die GERICHTSsprache ist deutsch. Das heißt aber nicht, dass nun alle Beteiligten gezwungen werden können, höchstpersönlich auch auf deutsch zu verhandeln! Abgesehen davon haben wir doch alle gelernt, das Gesetz auszulegen und auch immer mal einen Paragraphen vor und einen zurück zu blättern. ;) Was ist denn mit § 185 GVG?

    Knifflig wird es allerdings an der Stelle, dass der Dolmetscher quasi unaufgefordert übersetzt hat. An dieser Stelle (sonst nicht) hätte ich Bedenken.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Tut mir leid, ich meinte § 185 GVG.

    Eine Antragsaufnahme ist für mich keine Verhandlung.

    Gut, worauf möchtest Du also hinaus? Dolmetscherkosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig? Warum nicht?

    Und was unterscheidet - außer vom Wortlaut her - eine Antragstellung auf der RAST von einer Verhandlung (im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers!)?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Eine Antragsaufnahme ist für mich keine Verhandlung.

    Das sehe ich auch so. Meines Erachtens ist es Sache des Antragstellers sich verständlich auszudrücken oder einen Übersetzer mitzubringen. Dieser wird aber nicht im Rahmen der BerH vergütet.

  • Meines Erachtens ist es Sache des Antragstellers sich verständlich auszudrücken oder einen Übersetzer mitzubringen. Dieser wird aber nicht im Rahmen der BerH vergütet.

    Und das steht wo?

    Angenommen, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse für die Erteilung eines Beratungshilfescheins, spricht aber nur einen seltenen Eskimo-Dialekt. Er ist allein in Deutschland und kann sich keine Hilfe bei Verwandten, Bekannten oder einem Integrationsverein holen. WIE stellt er nun den Antrag bei Dir? Gar nicht, weil Ätsch-Bätsch, Pech gehabt?!?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Abgesehen von der herablassend wirkenden Ausdrucksweise in #1 durch diverse Nennungen des Dolmetschers in Anführungszeichen kann man sich auch sonst nur wundern, was hier mittlerweile mitunter dargeboten wird (aus der Motivation fiskalischen Denkens?).

    Was soll eine Antragsaufnahme denn sonst sein, wenn es keine Verhandlung i.S.d. GVG ist?

    Hier wird doch gerne das Haftungsrisiko erwähnt. Da kann man dann wohl mal ernsthaft drüber sprechen, wenn jemand mangels Sprachkenntnissen die Antragsaufnahme verweigert wird und ihm danach ein vermeidbarer Schaden entsteht, der sich bei begründetem Antrag auf Erteilung eines BerH-Scheins nicht ergeben hätte.

    Viel Spaß auch beim Anfertigen der Stellungnahme, wenn sich jemand beim Ausländerbeauftragten, Ministerium, OLG etc. beschwert, weil ihm mangels Sprachkenntnissen die Antragsaufnahme verweigert und er weggeschickt wurde.

  • Ich wollte nicht herablassend sein, sondern durch die Anführungszeichen nur verdeutlichen, dass ich bei der Vorstellung der 2. Person nicht wusste, dass der ein Dolmetscher sein sollte. Da die Person sich nicht vorgestellt hat, bin ich davon ausgegangen, dass ein "Kumpel" mitgekommen ist, der übersetzt, wie es schon in zig Fällen geschehen ist.

    Hätte der Mann sich sofort geoutet und ich hätte gemerkt, dass meine ausländischen Sprachkenntnisse für den Antragsteller nicht ausreichten, hätte ich anders reagiert und nach einer Lösung gesucht.
    Aber so fühle ich mich schon ein wenig "über den Tisch gezogen". Da die Landeskasse ggf. Dolmetscherkosten bezahlen muss, finde ich, kann ich dann auch aussuchen, wen ich als Dolmetscher haben möchte und wen nicht.

  • Aber so fühle ich mich schon ein wenig "über den Tisch gezogen". Da die Landeskasse ggf. Dolmetscherkosten bezahlen muss, finde ich, kann ich dann auch aussuchen, wen ich als Dolmetscher haben möchte und wen nicht.

    Insoweit hätte ich auch Bedenken, siehe #4.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich wollte nicht herablassend sein, sondern durch die Anführungszeichen nur verdeutlichen, dass ich bei der Vorstellung der 2. Person nicht wusste, dass der ein Dolmetscher sein sollte. Da die Person sich nicht vorgestellt hat, bin ich davon ausgegangen, dass ein "Kumpel" mitgekommen ist, der übersetzt, wie es schon in zig Fällen geschehen ist.

    Hätte der Mann sich sofort geoutet und ich hätte gemerkt, dass meine ausländischen Sprachkenntnisse für den Antragsteller nicht ausreichten, hätte ich anders reagiert und nach einer Lösung gesucht.
    Aber so fühle ich mich schon ein wenig "über den Tisch gezogen". Da die Landeskasse ggf. Dolmetscherkosten bezahlen muss, finde ich, kann ich dann auch aussuchen, wen ich als Dolmetscher haben möchte und wen nicht.


    Das sehe ich auch so.

    Die Beauftragung eines Dolmetschers durch die Partei kann nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der Staatskasse führen (vergleichbar der Einholung von Privatgutachten in einem Prozess im Vergleich zum gerichtlich bestellten Gutachter).

    Anders wäre es m. M. n. beurteilen, wenn der Rechtspfleger in der RAST die (kaum vorhandene) Verständigungsmöglichkeit feststellt und einen Dolmetscher anruft bzw. neuen Termin mit Anwesenheit eines Dolmetschers anberaumt.

  • Da schließe ich mich Frog und Notalba an.

    Damit die Staatskasse den Dolmetscher bezahlt, muss jemand von dieser Seite auch an der Beauftragung beteiligt gewesen sein.

  • [quote='Oli','RE: Dolmetscher in Beratungshilfe']

    Angenommen, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse für die Erteilung eines Beratungshilfescheins, spricht aber nur einen seltenen Eskimo-Dialekt. Er ist allein in Deutschland und kann sich keine Hilfe bei Verwandten, Bekannten oder einem Integrationsverein holen. WIE stellt er nun den Antrag bei Dir? Gar nicht, weil Ätsch-Bätsch, Pech gehabt?!?

    Nein, natürlich nicht. In diesem Fall war aber offensichtlich ein privater Begleiter dabei. Dass es sich bei diesem um einen beeidigten Dolmetscher handelt, wurde bisher nicht ausgeführt.

    Im Übrigen gehe ich auch davon aus, dass das Gericht die Hinzuziehung eines Dolmetschers veranlassen sollte.

    Wenn beispielsweise jemand nur spanisch spricht und gleich einen Dolmetscher mitbringt, ich aber selbst spanisch spräche, würde der Dolmetscher auch nicht vergütet werden.


  • Angenommen, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse für die Erteilung eines Beratungshilfescheins, spricht aber nur einen seltenen Eskimo-Dialekt. Er ist allein in Deutschland und kann sich keine Hilfe bei Verwandten, Bekannten oder einem Integrationsverein holen. WIE stellt er nun den Antrag bei Dir? Gar nicht, weil Ätsch-Bätsch, Pech gehabt?!?

    Dann bestelle (und bezahle!!) ich also im "worst case" einen Dolmetscher für den Eskimo um dann rauszufinden, dass die Angelegenheit überhaut nicht beratungshilfefähig ist oder wie ?

  • Das Beratungshilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren.

    Egal welchen Ablauf und welchen Ausgang dieses Verfahren am Ende hat, kann dem Betreiber dieses Verfahrens natürlich ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden (und dieser dann aus der Staatskasse bezahlt).


  • Angenommen, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse für die Erteilung eines Beratungshilfescheins, spricht aber nur einen seltenen Eskimo-Dialekt. Er ist allein in Deutschland und kann sich keine Hilfe bei Verwandten, Bekannten oder einem Integrationsverein holen. WIE stellt er nun den Antrag bei Dir? Gar nicht, weil Ätsch-Bätsch, Pech gehabt?!?

    Dann bestelle (und bezahle!!) ich also im "worst case" einen Dolmetscher für den Eskimo um dann rauszufinden, dass die Angelegenheit überhaut nicht beratungshilfefähig ist oder wie ?

    Ja. Du kannst die Frage, wie Du es sonst machen willst, ja offenbar auch nicht beantworten.

    Abgesehen davon finde ICH es immer befremdlich, wenn hier so geschrieben wird, als ob man es höchstpersönlich aus der eigenen Tasche bezahlen müsste.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • mh, war noch nie in der Verlegenheit!
    aber ich denke, die Beauftragung eines Dolmetschers könnte und müsste auch zulässig und möglich sein.
    Im Vorhinein wohlbemerkt.
    Sprich theoretisch: fremdsprachlicher eskimo-Antragsteller kommt und artikuliert mit Händen und füßen beratungshilfe zu brauchen
    Ich als Gericht beauftrage (wohl durch Beschluss) einen geeigneten Dolmetscher, der kommt und dolmetscht.
    Der Dolmetscher kriegt sein Geld aus der Staatskasse
    wenn der Antrag erfolg hat, bleibt es dabei (würde ich sagen)
    wenn keine Beratungshilfe bewilligt werden kann (warum auch immer, nicht beratungshilfefähig, reicher Eskimo etc. pp) kann man im Beschluss aussprechen (wir sind ja im famfg), dass der Antragsteller die kosten trägt.
    die werden ihm in soll gestellt und fertig ist die laube

    jetzt könnte man natürlich folgerichtig noch auf die spaßige Idee kommen, Verfahrenskostenhilfe für die Beratungshilfe zu beantragen, aber das ist ja "nur" ein folgeproblem und hat mit der eigentlichen lösung der ursprünglichen frage weniger zu tun

    @brigitvanessa: in deinem Fall würde ich (egal ob Beratungshilfe selbst + oder -) keine Bescheinigung ausstellen und keine Kosten anweisen, da der Dolmetscher nicht (vorher!) von uns beauftragt wurde

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Auf welcher Grundlage?

  • Würde mich auch interessieren. Jemandem, der die Sprache nicht kann, für ihn notwendige Kosten aufzuerlegen für ein Verfahren dass er gern betreiben darf (das Rechtssystem gilt nämlich auch für ihn), lediglich weil in dem Verfahren entschieden wurde dass ein Anspruch den er geltend machen wollte nicht besteht, obwohl in diesem Verfahren grundsätzlich keine Kosten entstehen?

    Das BerH-Verfahren ist nunmal für den Antragsteller kostenfrei.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!