NPfl.-Vergütung: OLG Dresden gibt bisherige Rechtsprechung auf

  • PuCo:

    Cromwell hat es in #19 richtig erklärt. Danke.

    Ich sage nicht, dass ein Einzelkämpfer weniger bekommen soll. Nur kann der eben nicht allgemeine einfache Bürotätigkeit, die sonst ggf. Angestellte übernehmen (Briefe eintüten und zur Post bringen etc.), voll abrechnen. Tut er das, dann nur zu einem ermäßigten Stundensatz.

    Wir müssen jetzt wirklich aufpassen, dass nicht unterschiedliche Fragestellungen miteinander vermengt werden. Sorry wenn ich mit unpräzisen Postings der Auslöser dafür war.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Er kann diesen Zeitaufwand schon in Ansatz bringen. Nur erhält er dann eben für seinen gesamten Zeitaufwand einen angemessen abgesenkten Nettostundensatz (so hat es sich im Fall des OLG Schleswig verhalten). Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, die besagten untergeordneten Bürotätigkeiten gar nicht anzusetzen und für seine "reine" Pflegertätigkeit dann den "normalen" Stundensatz geltend zu machen.

  • Der Nachlasspfleger darf doch nur untergeordnete Tätigkeiten übertragen. Er darf aber nicht seine eigene Tätigkeit voll übertragen. Volle Vergütung für untergeordnete Tätigkeiten? Das passt nicht. Für die Haupttätigkeit gibt es gar keine Vergütung, wenn sie übertragen wird.

  • Die Frage nach der Höhe des Mitarbeiterstundensatzes stellt sich nur, wenn es um Tätigkeiten geht, die zulässigerweise delegiert wurden. Dies können zulässigerweise aber vielerlei Tätigkeiten sein. Es fallen aber natürlich die Tätigkeiten heraus, die zum allgemeinen Büroaufwand zählen. Dass das Pflegeramt insgesamt nicht von einem Mitarbeiter ausgeübt werden darf, steht außer Frage, ist aber im vorliegenden Kontext nicht einschlägig.

  • Papenmeier:

    Der Nachlasspfleger darf jegliche, aber eben nicht alle Tätigkeiten übertragen. Es "steht" nirgends, dass nur untergeordnete Tätigkeiten (wie du es behauptest) übertragen werden dürfen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe die Diskussion um die Stundensätze der Nachlasspfleger bisher so verstanden:

    Ein Nachlasspfleger, der nur seine Stunden (und nicht die Stunden seiner Mitarbeiter) abrechnet, kann einen seiner Qualifikation entsprechenden Stundensatz abrechnen, der meines Erachtens auch über den bisher entschiedenen Stundensätzen (€ 100,00 bis € 110,00) liegen kann. Ich würde einem solchen Nachlasspfleger durchaus auch einen Stundensatz von € 150,00 bis € 200,00 zustehen, wenn ich sicher wäre, dass der Nachlasspfleger tatsächlich auch nur seine Stunden in Abrechnung bringt.

    In den Fällen, in denen der Nachlasspfleger seine und die Zeiten seiner Mitarbeiter abrechnet, würde ich ihm einen abgesenkten Stundensatz in Höhe von ca. € 100,00 bis € 110,00 zubilligen.

    Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten des Nachlasspflegers und der Mitarbeiter halte ich nicht für abrechenbar.

    Habe ich die ganze Diskussion bisher falsch verstanden?

  • Ich habe zu der Entscheidung noch einmal eine Frage der Handhabung.

    Ich bekomme jetzt Vergütungsanträge (in Verfahren mit mittlerer bis höherer Schwierigkeit und Aufwand) mit 90 EUR Stundensatz, wo der Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden irgendwo mitten im Abrechnungszeitraum liegt.

    Es wird aber über den gesamten Zeitraum der Satz von 90 EUR abgerechnet.

    Ich finde keine für mich überzeugende Argumentation, dass dies i.O. ist.
    Ich tendieren momentan eher dazu bis zum Zeitpunkt der Entscheidung den bisherigen Stundensatz zu vergüten , dannach die 90 EUR zu gewähren.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Weshalb sollte das nicht in Ordnung sein?

    Wenn eine Rechtsprechung aufgegeben wird, dann heißt das, dass das Neue schon immer so war, nur dass es eben in der Vergangenheit anders entschieden wurde. Die von der aufgegebenen Rechtsprechung Benachteiligten haben dann eben Pech gehabt, sofern über die betreffenden Vergütungsanträge der Vergangenheit - wovon auszugehen ist - rechtskräftig entschieden wurde.

    Man erinnere sich: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH bewirkte, dass die GbR bereits seit dem Inkrafttreten des BGB "unerkannt" rechtsfähig war.

  • Weshalb sollte das nicht in Ordnung sein?

    Wenn eine Rechtsprechung aufgegeben wird, dann heißt das, dass das Neue schon immer so war, nur dass es eben in der Vergangenheit anders entschieden wurde. Die von der aufgegebenen Rechtsprechung Benachteiligten haben dann eben Pech gehabt, sofern über die betreffenden Vergütungsanträge der Vergangenheit - wovon auszugehen ist - rechtskräftig entschieden wurde.

    Man erinnere sich: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH bewirkte, dass die GbR bereits seit dem Inkrafttreten des BGB "unerkannt" rechtsfähig war.

    Wie ist denn die Falllage, wenn -wie im hiesigen OLG-Bezirk häufig- trotz Festsetzungsantrag "ins Vermögen zahlbar" gemacht wurde und der Betreuer die beantragte Vergütung (zu den damals gültigen Sätzen) dem Vermögen entnommen hat.

    Kann er nunmehr für den ganzen Zeitraum seiner Betreuungsführung die höheren Sätze verlangen?

    Wie gesagt: meist ist über die Anträge noch nicht rechtskräftig entschieden.


  • Wie ist denn die Falllage, wenn -wie im hiesigen OLG-Bezirk häufig- trotz Festsetzungsantrag "ins Vermögen zahlbar" gemacht wurde und der Betreuer die beantragte Vergütung (zu den damals gültigen Sätzen) dem Vermögen entnommen hat.

    Kann er nunmehr für den ganzen Zeitraum seiner Betreuungsführung die höheren Sätze verlangen?

    Du bist in Nachlass und nicht in Betreuung. Es gibt auf Grund der Rechtsprechung keine "höheren" Sätze in Betreuung.

  • In Nachlassachen eine Zahlbarmachung aus dem Vermögen hab ich auch noch nicht gehört, mal unabhängig von der obigen Verwechslung.

    Ich denke Cromwell meint, wenn entschieden dann pech, anders ggf. zu sehen für die Anträge die noch liegen. Da könnte der Nlpfl. nachlegen, wenn die übrigen Vorraussetzungen vorliegen und das bis zur Entscheidung, also auch dann noch, wenn der Verfahrenspfleger bereits gehört wurde und aus irgend einem Grund noch nicht entschieden wurde. Dann eben im Zweifel eine erneute Anhörung.

  • Zutreffend.

    Was für vergangene Zeiträume noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann und muss nach der geänderten (neuen) Rechtsprechung des "eigenen" OLG beurteilt werden, sofern man diese - wovon ich ausgehe und wogegen nichts einzuwenden ist - zur Richtschnur seines rechtspflegerischen Handelns nimmt.

    Ob man diesbezüglich Glück oder Pech hat, hängt eben von der Rechtskraft ab.

    Eine ähnliche Rechtslage gibt es übrigens im Betreuungsverfahren aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung. Hier stellte sich in vielen Fällen heraus, dass die Betreuer im Rechtssinne gar nicht Berufsbetreuer waren, sondern als Ehrenamtler amtieren und als solche nach § 1836 Abs. 2 BGB einen viel höheren Stundensatz als die Berufsbetreuer nach § 4 VBVG (und zusätzlich noch die Aufwendungen!) geltend machen können. In diesem Fall also: Glück gehabt.


  • Wie ist denn die Falllage, wenn -wie im hiesigen OLG-Bezirk häufig- trotz Festsetzungsantrag "ins Vermögen zahlbar" gemacht wurde und der Betreuer die beantragte Vergütung (zu den damals gültigen Sätzen) dem Vermögen entnommen hat.

    Kann er nunmehr für den ganzen Zeitraum seiner Betreuungsführung die höheren Sätze verlangen?

    Du bist in Nachlass und nicht in Betreuung. Es gibt auf Grund der Rechtsprechung keine "höheren" Sätze in Betreuung.

    Ich habe hier übernommene Akten in Nachlass, in denen Anträge auf Festsetzung mit dem Vermerk beschieden wurden "Gegen die Entnahme der Vergütung aus dem verwalteten Vermögen bestehen keine Bedenken". Brief an den NPFL. Ablage.

    Diese "beantragten" Vergütungen wurden entnommen, allerdings nach den beantragten früher geltenden Sätzen.

    Wenn ich Cromwell richtig verstehe, könnten alle diese NPFL jetzt noch nachlegen und eine höhere Vergütung zur Festsetzung beantragen.

  • Ich habe schon viel Unsinn gesehen, aber ein derartiger Vermerk ist mir neu. Das scheint zum Glück nicht gängige Praxis. Egal wie der "Vermerk" zu werten ist, Verjährung gibt's natürlich auch und da dürften die meisten Fälle sowieso erledigt sein. Im Übrigen was meinst Du mit "früher geltenden Sätzen"? Das OLG S hat schon länger höhere Stundensätze als wie jetzt neu DD zugestanden, ich weiß daher nicht, was für unseren OLG-Bezirk neu sein sollte. Bei mir gibt's seit Jahren in ganz schwierigen Fällen bis zu 160€, mittel bis 100 € und leicht (was allerdings kaum vorkommt) 60 -80€ netto für qualifizierte NP.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!