Hallo, habe folgenden Fall:
Bei Umschreibung von Band Heft in loses Blatt wurde eine Dienstbarkeit nicht mitübertragen, bzw. sie wurde übertragen aber es wurde nicht unterschrieben. In Band Heft, war die Dienstbarkeit unterschrieben also wirksam eingetragen.
Meines Erachtens ist die Dienstbarkeit durch Nichtübertragung erloschen, wobei ich mir nicht 100 % sicher war ob § 46 GBO hier zutreffend ist.
Nun soll ich das Grundbuch digitalisieren.
Meine Idee: Digitalisieren ohne Dienstbarkeit und Eintragung eines Amtswiderspruchs.
Denn die Wiedereintragung von Amts wegen scheidet aus, da dem ursprünglichen Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit damals ja entsprochen wurde.
Auch die Eintragung der Dienstbarkeit auf Antrag und Unrichtigkeitsnachweis erachte ich für nicht möglich, da mir die Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.
Was meint ihr?