Vergütung Betreuer bei vermögender aber nicht liquider Betreuter

  • Hallo liebe Kollegen,

    --> wenn das Problem altbekannt ist, dann bitte ich um entsprechenden Hinweis zu den Threads.

    Mein Sachverhalt:
    Betreuung wird neu angeordnet.
    Betreute hat keinerlei Einkommen bis auf 80 EUR im Monat aus Lebensversicherung.
    Sie hat aber ein schuldenfreies kleines (vermülltes) Einfamilienhaus, in dem sie wohnt. Dazu Schulden von ca. 8.000 EUR.
    Betreuung läuft ca. 1/2 Jahr.
    Dann ergibt ein fachpsychiatrisches Gutachten, dass die Betreuung aufgehoben werden kann, was dann auch passiert.

    Ich beantrage Vergütung aus der Staatskasse.
    Der Rpfl. teilt mit, dass die Betreute aus seiner Sicht vermögend ist.
    Er teilt weiter mit, ich könne eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses beantragen.

    Das habe ich dann auch gemacht.
    Jedoch habe ich nun keine Lust, mich um eine Zwangssicherungshypothek zu kümmern.

    Meine Frage:
    Ist das alles korrekt so?
    Muss ich das Insolvenzrisiko meiner Betreuten übernehmen und nun die Vollstreckung betreiben?


    (alle eventuellen Frist sind schon abgelaufen. Das ganze ist jetzt ca. 1/2 Jahr her).


    Danke für eure Hilfe!

    viele Grüße,
    c.

  • Da fehlt wohl einiges im Sachverhalt... :gruebel:
    Wie kann man von 80 Euro im Monat Leben?
    Und welches Vermögen soll da sein? Das Haus ist Schonvermögen...

  • geschildert war die Ausgangssituation.
    Es wurde dann in der Folge ein ALG-II-Antrag gestellt.

    Mein Problem ist, dass mir eine Sicherungshypothek ja im Moment auch nicht viel hilft.
    Ich habe die Arbeit erbracht und bleibe scheinbar bis auf weiteres auf meiner Kostennote hocken ...

  • Betroffener gilt als mittellos. Betreuer muss mit seiner Vergütung nicht zuwarten. Die Vergütung gibt's aus der Staatskasse. Der Rechtspfleger liegt falsch.

  • geschildert war die Ausgangssituation.
    Es wurde dann in der Folge ein ALG-II-Antrag gestellt.


    Das führt ja aber auch nicht zu Vermögen.

    Wenn nicht tatsächlich welches vorhanden ist (Bankguthaben usw.), liegt hier Mittellosigkeit vor. Das angemessene selbst bewohnte Hausgrundstück ist weder zu berücksichtigen, noch dürfte dieses durch den Betreuer wegen seiner Vergütung belastet werden.

  • Wurde denn die Ansicht dass der Betreute vermögend sei auch irgendwie begründet?
    Ist zumindest bisher nicht nachzuvollziehbar...

    Da hätte ich als Betreuer/Rechtsanwalt schon mal nachgefragt.

  • "Ich beantrage Vergütung aus der Staatskasse.
    Der Rpfl. teilt mit, dass die Betreute aus seiner Sicht vermögend ist.
    Er teilt weiter mit, ich könne eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses beantragen."

    --> dann würde ich jetzt einfach mal verlangen, dass über den Antrag entschieden wird, damit man auch mal Rechtsmittel einlegen kann ;)

  • Und jetzt noch einen Satz weiter:
    Das habe ich dann auch gemacht.

    Das bedeutet, es gibt bereits einen (rechtskräftigen) Beschluß über Vergütung aus dem Vermögen! Der Hinweis führt also nicht weiter.

    Ich würde jetzt Zahlung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse verlangen, weil Vollstreckung zwecklos (die SichHyp mit der Versteigerungsmöglichkeit würde ich einfach ignorieren).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (3. Juli 2015 um 11:19) aus folgendem Grund: Klarstellung

  • Und jetzt noch einen Satz weiter:
    Das habe ich dann auch gemacht.

    Das bedeutet, es gibt bereits einen (rechtskräftigen) Beschluß über Vergütung aus dem Vermögen! Der Hinweis führt also nicht weiter.

    Ich würde jetzt Zahlung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse verlangen, weil Vollstreckung zwecklos (die SichHyp mit der Versteigerungsmöglichkeit würde ich einfach ignorieren).

    Uhhps! Tja doof.

  • Nun könnte sich höschtens noch die Betreute gegen den sie belasteneden Beschluss wenden, falls das nicht auch schon rum ist...., ansonsten vollstrecken! Hilft ja nicht.

  • Mit meinem Reparaturvorschlag kannst Du Dich nicht anfreunden?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Letztlich kann man eigentlich aus der StaKa immer auszahlen, wenn der Betreuer sonst nicht zu seinem Geld kommt, aber so wie das bisher gelaufen ist....?:(

  • Klar, hier müßte sich der Kollege natürlich noch bewegen... Aber schlimmstenfalls sagt er NEIN und dann bleibt immer noch die Ochsentour der Vollstreckung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • hm ... danke für eure vielen Antworten und fürs Mitüberlegen.

    vielleicht könnte hier ausschlaggebend sein, dass das Hausgrundstück für die Betreute nicht angemessen ist.
    Ich muss kurz ausführen:
    Grundstückswert ohne Haus: ca. 320.000 EUR.
    Das Haus ist ca. 1980 erbaut und vermüllt und versifft und hat einen erheblichen Wasserschaden im Keller. Wohnfläche ca. 140 m².
    Ich bin mir über den Hauswert nicht wirklich im Klaren vielleicht 50.000 EUR, vielleicht mehr. Kommt drauf an, ob man es herrichten kann oder nicht.

  • hm ... danke für eure vielen Antworten und fürs Mitüberlegen.vielleicht könnte hier ausschlaggebend sein, dass das Hausgrundstück für die Betreute nicht angemessen ist.Ich muss kurz ausführen:Grundstückswert ohne Haus: ca. 320.000 EUR.Das Haus ist ca. 1980 erbaut und vermüllt und versifft und hat einen erheblichen Wasserschaden im Keller. Wohnfläche ca. 140 m².Ich bin mir über den Hauswert nicht wirklich im Klaren vielleicht 50.000 EUR, vielleicht mehr. Kommt drauf an, ob man es herrichten kann oder nicht.

  • M.E. ist trotzdem aus der Staatskasse zu zahlen. Es gibt Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Thema, dass es zwar eine nicht bewohnte selbst bewohnte Immobilie gibt, die aber (bei laufender Betreuung) nicht kurzfristig verwertet werden kann. Da wird dem staatlich eingesetztem Betreuer nicht zugemutet, jahrelang auf seine Vergütung zu warten. Die vollstreckbare Festsetzung kann zur Akte gegeben werden. Vollstreckung aussichtslos und im Zweifel gilt ein Antrag auf Festsetzung auch als Antrag auf Festsetzung gegen die Staka.

  • M.E. ist trotzdem aus der Staatskasse zu zahlen. Es gibt Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Thema, dass es zwar eine nicht bewohnte selbst bewohnte Immobilie gibt, die aber (bei laufender Betreuung) nicht kurzfristig verwertet werden kann. Da wird dem staatlich eingesetztem Betreuer nicht zugemutet, jahrelang auf seine Vergütung zu warten. Die vollstreckbare Festsetzung kann zur Akte gegeben werden. Vollstreckung aussichtslos und im Zweifel gilt ein Antrag auf Festsetzung auch als Antrag auf Festsetzung gegen die Staka.



    So hat vor vielen, vielen Jahren einmal das LG Stuttgart (Aktenzeichen leider nicht mehr geläufig) entschieden, als ein Betreuer nicht bis zur Veräußerung der Immobilie zuwarten wollte.

  • Soweit ich mich erinnere mutet die Rechtsprechung dem Betreuer zu, bis zu 6 Monate auf die Verwertung einer Immobilie zu warten. In der Zeit kriegt hier keiner eine zwangsweise Verwertung hin. Wer bei mir dann erfolglose Mobiliarvollstreckunsgversuche vorbringen kann, darf dann auch aus der Landeskasse entlohnt werden. Ob wir das Geld je wieder sehen, kann dem Betreuer egal sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!