Die Stadt ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und verteilt diese auf mehrere Flst. in mehreren Grundbüchern.
M.E. sind die Eintragungskosten nach KV 14121 aus dem zusammengerechneten Wert der Forderung nur einmal zu berechnen und vom Eigentümer zu erheben.
1) Liege ich hier richtig?
2) Wird die Verteilung auf mehrere Flst. in den jeweils anderen Grundbüchern irgendwie vermerkt?