Kommanditgesellschaft /Anfechtung

  • Folgender Fall:

    Im anfechtungsrelevanten Zeitraum sind Ausschüttungen erfolgt an ca. über 100 Kommanditisten i.H.v. insgesamt ca. EUR 70.000,00

    Die Insolvenzforderungen gegen die Gesellschaft belaufen sich lediglich auf EUR 30.000,00.

    Man dürfte sich folglich lediglich 30 k + Verfahrenkosten von den Kommanditisten holen.
    Ist der hier einzig gangbare Weg die Ermittlung der anteilsmäßig auf jeden Kommanditisten entfallende Betrag von den 30 k + Verfahrenkosten und die Rückforderung bei jedem Kommanditisten einzeln ??

    Dies würde ggf. Dutzende Rechtsstreite auslösen, wenn sich ein Teil der Kommanditisten wehrt.
    Kann man sich hier nicht einfach einen Kommanditisten aussuchen, alles von diesem holen, sodass dieser seinen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Kommanditisten gelten machen müsste. Für das Insolvenzverfahren wäre dies eine hohe Zeitersparnis.

  • Wenn der eine Kommanditist alle Ausschüttungen :) erhalten hat, dann kannst Du Dir auch von ihm alles holen. Sonst nicht.

    Und jetzt ganz im Ernst: Wir reden von Kommanditisten, d.h. beschränkte Haftung im Außenverhältnis auf die Summe ihrer Einlage und allenfalls Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB, soweit sie unberechtigte Ausschüttungen empfangen haben. Über diese Grenze kommst Du nicht weg.

    Trotzdem muss man nicht jeden Kommanditisten angehen. Du kannst Dir m.E. die mit den fettesten unberechtigten Ausschüttungen aussuchen und davon eben so viele, bis die 30k + Kosten drin sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • wobei es letztlich auch geschickt sein könnte von allen Kommanditisten nur je 300 euro zu holen...
    300 € sind schnell gezahlt, 30.000 € sind schon hässlicher
    ganz nach spammail Manier:D

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • argh, das ist interessant und spannend (die Räder meines Gehirnkastens bewegen sich, aber ich weiß noch nicht, wohin). Was ist mit dem phG ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Sachverhalt ist meiner Meinung nach noch etwas unklar. Was willst Du denn genau erreichen?

    Zum Einen kommt tatsächlich eine Insolvenzanfechtung in Betracht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann ich nicht beurteilen. In diesem Fall kannst Du Dir selbstverständlich die einzelnen Kommanditisten als Anfechtungsgegner rauspicken und in voller Höhe in Anspruch nehmen, bis Du die TEUR 30 plus Nachrangforderungen plus Masseverbindlichkeiten plus Verfahrenskosten drinnen hast.

    Wenn die Auszahlungen haftungsschädlich waren, Du also die wiederauflebende Haftung nach §§ 172 Abs. 4 , 171 Abs. 2 HGB geltend machen willst, hast Du eine Sondermasse zu bilden. Du kannst also nicht einfach die TEUR 30 plus Verfahrenskosten einziehen.

    Es wird darüber hinaus vertreten, dass der Verwalter (zumindest in der Publikums-KG) für den vollständigen Innenausgleich unter den Kommanditisten zu sorgen hat.

    Interessant wird dann später auch die Frage, in welchem Rang den Kommanditisten, die zurück gezahlt haben, eine Forderung zusteht. Nachrang nach § 39 InsO kann es wegen des Kleinbeteiligtenprivilegs nicht sein. Kommen also eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO (entweder aus § 144 InsO oder aus § 110 HGB) oder ein Auseinandersetzungsanspruch (§ 199 InsO) in Betracht.

  • Interessant wird dann später auch die Frage, in welchem Rang den Kommanditisten, die zurück gezahlt haben, eine Forderung zusteht. Nachrang nach § 39 InsO kann es wegen des Kleinbeteiligtenprivilegs nicht sein. Kommen also eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO (entweder aus § 144 InsO oder aus § 110 HGB) oder ein Auseinandersetzungsanspruch (§ 199 InsO) in Betracht.

    Ich meine: § 199 InsO. Denn der Kommanditist wird durch Einzahlung oder Wiederauffüllen seiner Einlage - sei es im Wege der Anfechtung oder der Haftungsinanspruchnahme - nicht zum Gesellschaftsgläubiger. Sonst würde jede Quotenausschüttung an ihn zum erneuten Aufleben seiner Haftung führen. Ein Teufelskreis...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Anspruch nach §93 InsO ist doch davon losgelöst, mal abgesehen davon, ob er werthaltig ist...

    Aber was ist den mit Ansprüchen nach §92 InsO?

    hier würde wohl auch das Werthaltigkeitsargument treffen :D

    Denke mal die KG-Anteile dürften wohl kleinteilig sein; daher pgh und Handelndenhaftung auf Durchsetzbarkeit prüfen und dann weitersehen.....

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