Pfändung Zahlung auf Konto Dritter

  • Da bei so einer Pfändung ja eigentlich alles Geld des Schuldners gepfändet wird, würdet ihr einen Pfändungsfreibetrag festsetzen?

    das wirst du wohl müssen, da du mit deinem Beschluss nicht über den Antrag hinausgehen darf
    und wenn der Gl dem Sch einen Freibetrag belassen will, kriegt er das halt so

    Sehe ich anders.
    Für die Festsetzung eines Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht besteht keine Rechtsgrundlage. Der Antrag ist daher m.E. nicht hinreichend bestimmt. Wenn die Gläubigerin dem Schuldner einen Freibetrag lassen will, bleibt ihr das unbenommen. Dann hat sie ihn aber auch hinreichend (betragsmäßig) zu bezeichnen.

    das ist ja gar nicht so anders ...
    Zumindest sollten wir uns einig sein, dass ich aufgrund diesen Antrag die Forderung nicht uneingeschränkt pfänden kann

  • Da bei so einer Pfändung ja eigentlich alles Geld des Schuldners gepfändet wird, würdet ihr einen Pfändungsfreibetrag festsetzen?

    das wirst du wohl müssen, da du mit deinem Beschluss nicht über den Antrag hinausgehen darf
    und wenn der Gl dem Sch einen Freibetrag belassen will, kriegt er das halt so

    Sehe ich anders.
    Für die Festsetzung eines Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht besteht keine Rechtsgrundlage. Der Antrag ist daher m.E. nicht hinreichend bestimmt. Wenn die Gläubigerin dem Schuldner einen Freibetrag lassen will, bleibt ihr das unbenommen. Dann hat sie ihn aber auch hinreichend (betragsmäßig) zu bezeichnen.


    Dem schließe ich mich an.

    Für die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Pfüb existieren nur Regelungen, wenn Arbeitseinkommen (bzw. Renten) oder ein (P-)Konto des Schuldners gepfändet werden sollen.

    Wenn das Jugendamt hingegen z. B. die Pfändung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution wünscht, kann man für diese keinen pfändungsfreien Betrag festsetzen. Also erfolgt eine Zwischenverfügung mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen von § 850d ZPO nicht vorliegen.

  • Ich habe einen entsprechenden Antrag vorliegen.
    Es soll hinsichtlich der Kontoleihe auch angeordnet werden, dass der Schuldner die Kontoauszüge herauszugeben hat. (gemäß der BGH Entscheidung)

    Geht das im Fall der Kontoleihe?

    Lieber Gruß

  • Ich habe einen entsprechenden Antrag vorliegen.
    Es soll hinsichtlich der Kontoleihe auch angeordnet werden, dass der Schuldner die Kontoauszüge herauszugeben hat. (gemäß der BGH Entscheidung)

    Geht das im Fall der Kontoleihe?

    Lieber Gruß

    Zumindest praktisch wird das eher nicht funktionieren, wenn ihm der Drittschuldner die Kontoauszüge nicht aushändigt.
    Und ob dieser verpflichtet wäre, schließlich ist es sein Konto mit diversen den Schuldner nicht betreffenden Buchungen? :gruebel:

  • Grundsätzlich hat der Schuldner gegen den Drittschuldner aus dem zugrunde liegenden Treuhandverhältnis ("Kontoleihevertrag") schon einen Anspruch auf Information, was wohl in der Übermittlung der Kontoauszüge - zumindest einer Umsatzliste der Geldeingänge - bzw. einer Kopie davon konkretisiert werden dürfte.

    Aber da ranzukommen? Stelle ich mir schwierig vor. Mit Freiwilligkeit ist da selten was, wenn und solange Schuldner und Drittschuldner unter einer Decke stecken ('tschuldigung, die Formulierung hat sich gerade aufgedrängt :cool:). Und eine Herausgabevollstreckung ist über den Pfüb als Hilfstitel - na ja...

    Aber eine solche Formulierung würde ich stehenlassen. Vielleicht hilft sie der Gläubigerseite, glaubhaft ein bisschen mehr Druck aufzubauen.

  • Stelle ich mir halt auch schwierig vor.
    Es ist auch der Passus drin, dass keine Schwärzungen vorgenommen werden dürfen, aber die Posten eines Dritten gehen den Gläubiger m.E. nichts an.

    Ich hadere doch damit, das stehen zu lassen.
    Auf der anderen Seite, wie will der Drittschuldner kontrollieren, ob dort Zahlungen eingehen, die von der Pfändung umfasst sind?!


    Mhhhh. :oops:

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