zig Grundbuchberichtigung

  • Ich habe einen Grundbuchfall übernommen, der vollkommen verstrickt ist.

    Die vorherige Sachbearbeiterin hat "netterweise" :mad: von Amts wegen in einem Grundbuch ermittelt, ob die Miteigentümer (es sind 25 Blätter in Abt. I, also gefühlte 100 Leute zu Miteigentumsanteilen) denn noch alle leben, weil ihr die Geburtsdaten etwas zu alt waren.
    Mittlerweile ist ein Aktenordner mit Anschreiben und zig Erbscheinen (meist nur in begl. Abschrift - müsste also alle Nachlassakten aus der BRD mir anfordern) an Erbeserbeserben gefühlt, aus dem keiner mehr raussteigt. Die Kollegin arbeitet leider nicht mehr hier, so dass ich ihr den Fall nicht zurückgeben kann.
    Manche Erbeserben haben einen Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, aber die meisten haben nicht reagiert bzw. meine Kollegin war noch dabei noch ganz viele zu ermitteln. Wie gesagt, es steigt da keiner mehr durch, wer hier mit wem eigentlich aus den ganzen Schreiben verwandt sein soll (kein Stammbaum o.ä.).
    Dabei ist aufgefallen, dass alle Anteile zusammen nicht 1 Ganzes ergeben. Sie konnte den Fehler nicht finden und ich leider auch nicht.

    Und da liegt unter anderem mein Problem! Wie werde ich dieser Sache her?
    Wie soll ich die vorliegenden und weiteren Grundbuchberichtigungsanträge oder vielleicht sogar spätere Eigentumswechsel vollziehen, wenn ich noch nicht einmal auf 1 Ganzes komme. Dann mach ich ja das Grundbuch vielleicht wissentlich unrichtig.
    Muss ich denn jetzt von Amts wegen die ganzen Leute berichtigen, zu denen kein GB-Berichtigungsantrag einging??? :eek:

  • Was ergibt denn jetzt genau kein ein Ganzes, bereits schon die Ausgangseintragungen ohne Berichtigung? Dann solltest du fernab von den Berichtigungen vllt. schon die Eintragungrundlage von vorn auf Richtigkeit prüfen bevor du über weitere Schritte nachdenkst.

  • Sorry, meinte sämtliche Eintragungen von anno ergeben kein Ganzes. manche haben 1/57, andere 1/228 etc... alles zu Bruchteilen. Also noch ohne die aktuell anstehenden Grundbuchberichtigungen.

    Die vorherige Sachbearbeiterin ist darauf gestoßen und hat den Fehler nicht gefunden und ich habe auch alle alten Eintragungen überprüft und komme auch nicht auf 57/57, also ein Ganzes bei dieser Bruchteilsgemeinschaft aus über 100 Leuten (ist wohl ein Wegegrundstück).
    Die Bruchteilseigentume wurden bereits im Wege mehrerer Auflassungen oder Erbfolgen von den ursprünglichen Eigentümern weiterübertragen. Dadurch sind die Vielzahl an Miteigentümern nebst vielen Rötungen entstanden. Und nun hat die Kollegin wie gesagt angefangen zu ermitteln, wer denn noch so alles tot ist...

    Das Ding ist - nun hat die Kollegin schon angefangen sämtliche Leute anzuschreiben. Ich kann ja den Vorgang nicht einfach weglegen, zumal ja schon einzelne aktuelle Grundbuchberichtigungsanträge vorliegen.

  • Ich würde den Punkt im Grundbuch suchen, als das Grundstück noch zu 1/1 verteilt (oder "verteilt") war. Ab da muss recherchiert werden, wer Eigentum durch Einigung + Eintragung erhalten hat. Wenn jetzt nicht mehr 1/1 verteilt ist, bleibt wahrscheinlich übrig, dass der letzte Eigentümer, als es noch 1/1 umfasste, versteckt Miteigentümer ist. Also ganz klassisch wie im Studium: Ursprünglich hatte X 1/1 Eigentum. Dann ... usw.

    Im zweiten Schritt kann man schauen, wo was schiefgegangen sein könnte (wahrscheinlich weißt Du es dann eh schon).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ehrlich gesagt weiß ich gar nicht worüber du dich so aufregst, Schneeflocke. Wenn da Eigentümer, geboren um 1900, im Grundbuch drin stehen, sind diese sehr wahrscheinlich schon tot. Das Grundbuch ist folglich unrichtig. Gerade bei diesen Weggrundstücken mit zig Miteigentümern, erhält man selten einen Grundbuchberichtigungsantrag, weil dieser oft bei Übergabeverträgen vergessen wurde. Was also macht man? Das Grundbuch kann so nicht bleiben. Auch hilft es nichts, wenn man nun einfach die Akte weglegt, denn je mehr Jahre ins Land gehen, desto schwieriger wird es, alle Anträge und ES zu bekommen. Ich finde also, das deine Kollegin durchaus richtig gehandelt hat. Natürlich ist es nun ungünstig, dass du da 100 Miteigentümer hast. Ich hatte immer nur so 10 und da ziehen sich die Verfahren auch schon über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg.

    Was du nun machen musst: Natürlich erst einmal den Fehler finden.

    Dann: Stammbaum anlegen. Nur so wirst du einen Überblick bekommen.

    Das ist dann deine persönliche Hass-Akte, aber leider hat man die eben manchmal. Wahrscheinlich wirst du dann nicht die letzte Rechtspflegerin sein, die das Ding bearbeitet. Ich hatte hier mal eine Akte, da hat die Berichtigung 20 Jahre gedauert und es waren 7 Rechtspfleger insgesamt tätig.

  • Das ist dann deine persönliche Hass-Akte,

    Nennen wir es "Herausforderung", das klingt besser.

    Und ja, sowas gibt es. In einem hiesigen Verfahren liegt die Akte seit zwanzig Jahren im Fach und seit fünfzehn Jahren letztlich auf Eis. Dies u. a. deswegen, weil stets gesetzliche Erbfolge eintrat, die Verwandten keinen Kontakt untereinander gehalten haben und von der auch eingetragenen Ehefrau völlig unbekannt ist, wann, wo und unter welchem Namen sie verstorben ist, so dass ich da nicht vernünftig suchen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sieht man es ja auch mal positiv: Wo sonst hat man fachübergreifend die Möglichkeit im selben Dezernat ein anderes zugleich mit auszuüben?!

    An der Stelle wünschte ich mir immer, es stehe am Türschild: Grundbuchgericht - Ahnenforschung - Genealogie :cool:

    Aber es bleibt leider nur beim Wunsch...

  • Sieht man es ja auch mal positiv: Wo sonst hat man fachübergreifend die Möglichkeit im selben Dezernat ein anderes zugleich mit auszuüben?!

    An der Stelle wünschte ich mir immer, es stehe am Türschild: Grundbuchgericht - Ahnenforschung - Genealogie :cool:

    Aber es bleibt leider nur beim Wunsch...


    Wir könnten ja über den BDR den Vorschlag an den Gesetzgeber herantragen, bundesweit das Amtsgericht Sersch für solche Verfahren für zuständig zu erklären ... :teufel:

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ach was ist das schön, dass wir in Rhl.-Pfalz keine Amtsermittlung haben:teufel:.

    ...was das Grundbuch aber leider nicht "richtiger" macht.

    Und selbst in den neuen Ländern, in der - mir zumindest nicht bekannt - auch kein Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, entscheiden Obergerichte beispielsweise in Bereinigungen von Gebäudegrundbüchern immer mal, dass auch eine Amtsermittlungspflicht des Grundbuchamts besteht, die wahren Eigentümer zu ermitteln.

    Das soll jetzt aber nicht heißen, dass ich bei jedem Grundbuch jetzt von Amts wegen anfange zu hinterfragen, ob der Eingetragene noch am Leben ist.


    Andreas: Hättest Du den Vorschlag mir vor drei Jahren gemacht, hätte ich ernsthaft überlegt :D. Aber im Kostenwesen sind solche Fragen leider von Seltenheit geprägt:cool:.

  • Sorry, meinte sämtliche Eintragungen von anno ergeben kein Ganzes. manche haben 1/57, andere 1/228 etc... alles zu Bruchteilen. Also noch ohne die aktuell anstehenden Grundbuchberichtigungen.

    Die vorherige Sachbearbeiterin ist darauf gestoßen und hat den Fehler nicht gefunden und ich habe auch alle alten Eintragungen überprüft und komme auch nicht auf 57/57, also ein Ganzes bei dieser Bruchteilsgemeinschaft aus über 100 Leuten (ist wohl ein Wegegrundstück).
    Die Bruchteilseigentume wurden bereits im Wege mehrerer Auflassungen oder Erbfolgen von den ursprünglichen Eigentümern weiterübertragen. Dadurch sind die Vielzahl an Miteigentümern nebst vielen Rötungen entstanden. Und nun hat die Kollegin wie gesagt angefangen zu ermitteln, wer denn noch so alles tot ist...

    Das Ding ist - nun hat die Kollegin schon angefangen sämtliche Leute anzuschreiben. Ich kann ja den Vorgang nicht einfach weglegen, zumal ja schon einzelne aktuelle Grundbuchberichtigungsanträge vorliegen.

    Mich macht der Bruch von 57/57 stutzig. Da es sich um ein Wegegrundstück handeln soll, könnte ich mir vorstellen, dass der Nenner mit der Grundstücksgröße korrespondiert, also etwa 57 m² oder 570 m². Dann aber könnte die Erleichterung in der Beschaffung der Erbnachweise nach § 35 Absatz 3 GBO greifen. Danach kann dann, wenn der Anteil am Grundstück weniger als 3000 EUR wert ist und die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 BGG nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist (was beides kumulativ vorliegen muss; s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 12.10.2015 , § 35 RN 149 mwN) von formgerechten Erbnachweisen abgesehen werden, also auch die von Dir genannten beglaubigten Kopien oder auch privatschriftliche Testamente oder substantiierte Äußerungen von Beteiligten genügen (s. Hügel/Wilsch, aaO.).

    Ansonsten würde ich auf jeden Fall die über die „Hauptgrundstücke“ geführten Grundakten beiziehen. Sie lassen sich zumeist anhand der ausgesonderten (auf den Verstorbenen lautenden) Karten der Eigentümerkartei ermitteln. Hilfsweise kann auch auf Flurkarten zurückgegriffen werden, aus denen sich die umliegenden Grundstücke ergeben. Anhand der Flurstücksnummern lässt sich dann die GB-Blatt-Nr. feststellen. Wenn es sich um weit zurückliegende Erbfolgen handelt, könnte ich mir vorstellen, dass der Bearbeiter bereits einen Stammbaum gefertigt und im Blatt des Hauptgrundstücks abgelegt hat. Auch dürften dort die formgerechten Erbnachweise vorliegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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