Kann mir jemand sachdienlich Hinweise geben?
Mandant haftet im Insolvenzverfahren "seiner Gesellschaft" für einen Teil der zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen gemäß § 128 HGB persönlich. Er wird diese im Rahmen der nach § 93 InsO geltend gemachten Haftung "zu Händen der Insolvenzmasse" komplett ausgleichen. Der Insolvenzverwalter behauptet nun, dass die Zahlungen in die Berechnungsmasse, welche seiner Vergütung zu Grunde liegt, mit einzubeziehen sind. Er beruft sich dabei auf Uhlenbruck / Hirte, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 Rdnr. 53 ff. Die Fundstelle ist mir leider nicht zugänglich. Ich habe nur die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2009, IX ZR 234/07, gefunden, nachdem der Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht haftet. Würde man die Zahlungen in eine Berechnungsmasse mit einbeziehen, wäre dies aber wohl indirekt doch der Fall. Wer kann mir sachdienliche Hinweise geben. [Aus dem Thread, den es dazu schon mal gab, bin ich leider ganz und gar nicht schlau geworden .]