Eintragung aufgrund Anerkenntnisurteil

  • Hallo Zusammen!

    Habe folgendes Problem:
    Mir wurde ein Teil-Anerkenntnisurteil in beglaubigter Abschrift vorgelegt. In diesem werden die Beklagten (im Grundbuch meine Eigentümer) dazu verurteilt, der Eintragung folgender beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zuzustimmen.

    Aufgrund dessen wird nun beantragt, die Dienstbarkeit einzutragen. Reicht dazu das Anerkenntnisurteil aus? Ersetzt dieses die Bewilligung der Eigentümer? Eigentlich liegt doch nur eine Verurteilung vor, dass sie zustimmen müssen...

    Reicht außerdem eine beglaubigte Abschrift? Der Rechtskraftvermerk wäre angebracht...

    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Eine Verurteilung dazu, einer bestimmten Eintragung zuzustimmen, würde ich als Urteil auf Abgabe der Eintragungsbewilligung verstehen wollen (s. z. B. OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 30.12.1998, 2 Wx 23/98 („Ist eine Verurteilung mit dem Tenor erfolgt, " die notarielle Vereinbarung Notar E., UR.-Nr. ..., vom ... durch notarielle Erklärung zu genehmigen, stellt dies ein Urteil iSv ZPO § 894 Abs 1 dar“).

    Da die Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt, ist eigentlich lediglich der Inhalt der Verurteilung und die Rechtskraft nachzuweisen. Dazu müsste die vorgelegte beglaubigte Abschrift des Urteils und der Rechtskraftvermerk oder ein Rechtskraftzeugnis ausreichen. Das OLG Köln führt dazu in Rz. 12 aus: „Mit der Rechtskraft des genannten Urteils gilt die im Tenor bezeichnete Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben. Die Verurteilung ersetzt die Willenserklärung. Demnach gilt die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung der Beteiligten zu 2) als erteilt. Die Voraussetzungen des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Die nach dem Schuldtitel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Außerdem ist erforderlich, dass die abzugebende Erklärung einen bestimmten Inhalt hat, der dem Titel - notfalls durch Auslegung - zu entnehmen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben“

    Allerdings lautet der Leitsatz d) des Beschlusses des BayObLG vom 12. 6. 1951, BeschwReg Nr. II 47/50:

    „Im Falle des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; es genügt die Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteil

    Geht denn der konkrete Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit aus dem Urteil hervor ? Falls nicht, bestünde schon aus diesem Grund keine Eintragungsfähigkeit; s. BGH, Beschluss vom 17. November 2011, V ZB 58/11:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…668&Blank=1.pdf

    „a) Ein Urteil, das den Beklagten dazu verurteilt, die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch zu bewilligen, muss das einzutragende Recht vollständig bezeichnen.

    b) Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung - wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzutragenden dinglichen Rechts - nicht beheben.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach § 310 Absatz 3 ZPO wird bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. In solchen Fällen ist stets eine Ausfertigung zuzustellen, eine beglaubigte Abschrift reicht nicht, s. BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 132/09
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…483&pos=0&anz=1
    Sollte dies vorliegend der Fall sein, würde ich auf der Vorlage einer Ausfertigung bestehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe eine Löschungsbewilligung für ein Recht in Abt. III in einem Anerkenntnisurteil vorliegen. In diesem gibt der Beklagte die Löschungsbewilligung ab (kein § 894 ZPO, sondern Bewilligung im Urteil).
    Mir liegt eine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vor, jedoch ohne Rechtskraftvermerk.

    Gegen ein Anerkenntnisurteil scheint Berufung oder Revision statthaft zu sein, MüKoZPO/Musielak ZPO § 307 Rn. 26.

    Brauche ich also zusätzlich zur Vollstreckungsklausel also noch einen Rechtskraftvermerk?
    Ich stehe leider etwas auf dem Schlauch ....

  • In diesem gibt der Beklagte die Löschungsbewilligung ab (kein § 894 ZPO, sondern Bewilligung im Urteil).

    Eine dieser zahlreichen Stilblüten. Entweder hat der Beklagte die Bewilligung in einem Vergleich (§ 127a BGB) erklärt ("Ich bewillige die Löschung") oder die Bewilligung wird durch ein Urteil (§ 894 ZPO) ersetzt ("Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung zu bewilligen"). Wenn "Urteil" darüber steht, würde ich trotz der Schludrigkeit von der Ersetzung durch ein Urteil ausgehen.

  • Da bin ich dabei. Wenn "Urteil" drüber steht, sollte man annehmen dürfen, daß auch "Urteil" drin ist.:cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine dieser zahlreichen Stilblüten. Entweder hat der Beklagte die Bewilligung in einem Vergleich (§ 127a BGB) erklärt ("Ich bewillige die Löschung") oder die Bewilligung wird durch ein Urteil (§ 894 ZPO) ersetzt ("Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung zu bewilligen"). Wenn "Urteil" darüber steht, würde ich trotz der Schludrigkeit von der Ersetzung durch ein Urteil ausgehen.

    Ebenso. :daumenrau

    In einem Urteil kann keine Partei eine Erklärung abgegeben. Das Urteil ist die Entscheidung des Gerichts. Es kann dann nur über §894 ZPO gehen.
    Mangels Wortlaut lässt sich zwar hier gerade keine Auslegung vornehmen, aber man dürfte wohl dazu kommen, dass ein Fall des §894 ZPO vorliegt, wenn durch Anerkenntnisurteil entschieden wurde.
    Ich halte auch ein Rechtskraftzeugnis für erforderlich.

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