Verfall Sonderurlaub Dienstjubiläum

  • @ Mitwisser: Ich weiß zwar, dass es sinnlos ist, aber evtl. interess. es noch andere.


    Die Diskreditierung geht weiter ...

    1. Deiner Behauptung, dass es eines engen (zeitl.) Zusammenhangs mit dem Anlass bedarf, hat das LAG Köln, a.a.O. m.H.a. BAG bei Niederkunft des Ehegatten, eine klare Absage erteilt, es genügt, wie ich bereits geschrieben hatte, ein gewisser zeitl. Zusammenhang.


    Da stimmen wir überein. Im Ausgangsfall besteht dieser 7 Monate nach dem zugrunde liegenden Ereignis aber nicht mehr.

    2. Der SU für ein Dienstjubi. ist neben der Urkunde und noch teilw. gewährten Geldzuwendung die dritte Form der Honorierung / Anerkennung der langjähr. Dienstzeit. Das hattest du gleichfalls in Abrede gestellt. Hierzu habe ich verlinkt.


    Als dritte Form der Anerkennung kann ich den Sonderurlaub in dem verlinkten Artikel nicht erkennen. Wenn es so wäre, hätte man den Sonderurlaub in die jeweilige Jubiläumsverordnung geschrieben. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem das so ist. Die Verortung in verschiedenen Vorschriften verlangt grundsätzlich eine getrennte Betrachtung.

    3. Su kann aus verschiedensten Gründen gewährt werden. Hierbei gibt es weder einen notwendigen noch logischen Zusammenhang der einzelnen Tatbestände, dass SU aus verschiedenen Anlässen auch derselben Motivlage des Gesetzgebers zu Grunde liegt.


    Den Zusammenhang der verschiedenen Sonderurlaube hatte ich bereits aufgezeigt: Sämtliche Sonderurlaube stellen auf die Erledigung bestimmter Dinge ab und stellen eine zusätzliche Freistellung für den Bediensteten dar. Sie sind stets anlassbezogen und werden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass gewährt.

    Wenn wie hier, der SU als Honorierung dient, heißt das nicht, dass der SU in anderen Fallgestaltungen die gleichen gesetzgeberischen Zwecke verfolgt. Dies ist offensichtlich und daher dein Vergleich albern.

    Wie gesagt, der Sonderurlaub ist keine Honorierung.

    4. Und jetzt noch die Behauptung: "... dass für eine Arbeitsbefreiung für die Niederkunft der Ehefrau ein anlassbezogener Bedarf bestehen muss.". Davon steht kein Wort in der Entscheidung drin, ansonsten Zitat bitte.


    Zitat: Zu Recht geht vielmehr das Arbeitsgericht davon aus, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anlassbezogen Bedarf für eine Gewährung des Sonderurlaubs bestehen kann, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sich wahlweise um Mutter und/oder Kind zu kümmern oder anlassbezogene Maßnahmen durchzuführen.
    (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. April 2011 – 6 Sa 91/11 –, Rn. 26, juris)

    Das Gegenteil ist der Fall, vgl. BAG, 4 AZR 75/73 "Der Senat hat solche Tarifbestimmungen als unwiderlegliche Vermutungen ausgelegt: Arbeitnehmer, die von einem der in den Katalogen genannten Ereignisse betroffen sind, gelten für die tariflich festgelegte Dauer als an der Arbeit verhindert. Sie brauchen also die näheren Umstände, durch die sie an der Arbeit verhindert werden, und die tatsächliche Dauer dieser Verhinderung grundsätzlich nicht anzugeben oder gar zu beweisen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger allein schon aufgrund der Niederkunft seiner Ehefrau für die Dauer eines Tages als an der Arbeit verhindert gilt."


    Das spricht aber eher für meine These.

    Du bist im Übrigen von Deiner These ebenso besessen, wie ich von meiner. Deshalb lesen wir auch beide in den Entscheidungen, Aufsätzen und sonstigen Beiträgen nur das, was wir lesen wollen. Es gibt aber einen wesentlichen Unterschied: Ich verliere nicht die Achtung vor Dir und Deiner Meinung. Denk mal drüber nach!

  • ...
    Als dritte Form der Anerkennung kann ich den Sonderurlaub in dem verlinkten (1)Artikel nicht erkennen. Wenn es so wäre, hätte man den Sonderurlaub in die jeweilige Jubiläumsverordnung geschrieben. (2) Mir ist kein Fall bekannt, bei dem das so ist. Die Verortung in verschiedenen Vorschriften verlangt grundsätzlich eine getrennte Betrachtung.

    ...

    (1)aus dem Link"

    b) Leistungen des Dienstherrn
    Bei den möglichen Vergünstigungen, die dem Beamten wegen einer entsprechenden Betriebstreue vom Dienstherrn gewährt werden, handelt es sich im Einzelnen um

    • eine Dankesurkunde,
    • eine Jubiläumszuwendung und
    • eine Dienstbefreiung (Sonderurlaub).



    Die Vergabe dieser Leistungen ist in den Beamtengesetzen und den entsprechenden Rechtsverordnungen unterschiedlich ausgestaltet...." Der Zweck ändert sich nicht.

    (2) Fettdruck in #7, nur als 1 Bsp.


    Es gibt beim Jubi.Su nichts zu erledigen:
    Zum Rest: q.e.d.


    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mich überzeugt das nicht. Möge jeder sein Fazit ziehen. Den Jubilaren rate ich, den eventuellen Sonderurlaub zeitnah zu nehmen. Wer 6 Monate nach dem Jubiläum mit seinem Antrag auf Sonderurlaub scheitert, kann sich ja dann auf Wobder berufen. Viel Glück!

  • ... Den Jubilaren rate ich, den eventuellen Sonderurlaub zeitnah zu nehmen...

    Da kann ich mich nur anschließen. I.ü., es geht mir nicht darum, mich für einen konkreten zeitlichen Rahmen, ob ein oder 4 Monate oder 1 Jahr, zu entscheiden, sondern das angezeigte Augenmaß zu begründen. Und auf dieses und das "richtige" Ergebnis kann man nur kommen, wenn der Ausgangspunkt auch stimmt, sonst ist es nicht mehr als ein Glückstreffer.

    (Und jmd. , wie bei uschi zu zwingen, nach einem Vierteljahrhundert Diensttreue, seinen SU innerhalb von ein paar Wochen nicht nur geltend zu machen, sondern auch wahrzunehmen, ist eindeutig überzogen. Tja, aber wie man auch hier im Thema sieht, ist Diskussion mit der Verwaltung sinnlos.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Eigentlich ist es doch so, dass das Wort Sonderurlaub das Wort Urlaub enthält. Und wenn es für den Sonderurlaub keine eigene gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung gibt, dann sollten doch die gleichen Regeln gelten wie für den Erholungsurlaub, oder?

    Im Internet findet man schon einige Hinweise dazu, dass der Sonderurlaub zeitnah zu nehmen ist, aber ohne nähere Begründung für welche Ereignisse das gelten soll. Aber dabei handelt es sich weder um gesetzliche noch um tarifvertragliche Regelungen.

    Andererseits gilt z.B. für Sachsen, dass der Beamte aus Anlass eines Dienstjubiläums "einen Urlaubstag" erhält.

    Meiner Meinung nach fällt es hier schwer davon auszugehen, dass dieser Urlaubstag anders zu betrachten ist als die übrigen Urlaubstage.

    Es gibt auch Sonderurlaub für die Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten. Dass die dann zu nehmen sind, wenn diese Pflichten zu erfüllen sind, steht wohl außer Frage. Auch Sonderurlaub für die Betreuung eines erkrankten Kindes etc. dürfte nicht in Frage stehen.

    Aber es gibt keine einschränkende Regelung, weshalb auch immer.

    Würde man den Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums im direkten Zusammenhang mit dem Jubiläum selbst sehen, dann müsste man das bei der Jubiläumszuwendung (sofern es sie noch gibt) ebenfalls so sehen. Weil Jubiläumszuwendung und Sonderurlaub oft im Zusammenhang genannt werden, würde ich das schon als eine Art Belohnung ansehen, soweit es nicht anders genannt wird.

  • ... Tja, aber wie man auch hier im Thema sieht, ist Diskussion mit der Verwaltung sinnlos.)


    Verwaltungsbashing? Manchmal frage ich mich, warum man sich überhaupt die Mühe macht, die Dinge zu erörtern! Natürlich macht es einen Unterschied, ob ich als Betroffener oder Entscheider an die Sache herangehe. Das sollte uns Juristen doch nicht fremd sein, oder? Entscheidend ist am Ende ein rechtskonformes Ergebnis. Das heißt nicht, dass man nicht auch mal ein Auge zudrücken kann. Aber man muss wissen, was man tut.
    Die Verwaltung jedesmal zu verteufeln, nur weil einem deren Rechtsauffassung nicht passt, ist einfach nur arm!

  • ... Tja, aber wie man auch hier im Thema sieht, ist Diskussion mit der Verwaltung sinnlos.)


    Verwaltungsbashing? Manchmal frage ich mich, warum man sich überhaupt die Mühe macht, die Dinge zu erörtern! Natürlich macht es einen Unterschied, ob ich als Betroffener oder Entscheider an die Sache herangehe. Das sollte uns Juristen doch nicht fremd sein, oder? Entscheidend ist am Ende ein rechtskonformes Ergebnis. Das heißt nicht, dass man nicht auch mal ein Auge zudrücken kann. Aber man muss wissen, was man tut.
    Die Verwaltung jedesmal zu verteufeln, nur weil einem deren Rechtsauffassung nicht passt, ist einfach nur arm!

    Die Rechtsauffassung sollte dann auch begründet sein und eine Begründung mit Nennung von Ross und Reiter habe ich bisher noch nicht gelesen.

    Wenn Du schon mal die (Personal-)Verwaltung ansprichst.

    Ich habe manchmal den Eindruck, dass der Gesetzgeber "großzügige" gesetzliche Regelungen schafft und die Personalverwaltung eine (unbegründete) kleinliche Auslegung übt.

    Was würde die Verwaltung daran hindern, den Sonderurlaub wie "Urlaub" zu behandeln. Zusatzurlaub z.B. für Schwerbehinderte wird auch wie Erholungsurlaub behandelt. Und wie ist es mit dem Zusatzurlaub bei Schichtarbeit????

  • Hier muss keiner gebasht werden, das im Forum zu lesende schlechte Image wurde hart und redlich erarbeitet.

    Man muss sich doch nur mal dieses Thema anschauen, der eine wird "gezwungen", mehr oder weniger sofort den SU zu nehmen, da schwärmt ein Präsi. von der Abschaffung der Geldzuwendung, als ob es sein Geld wäre, was er nicht mehr bekommt, die anderen lässt man hinsichtlich des Anspruchs auf SU gleich ganz dumm sterben....

    Daher:

    Möge jeder sein Fazit ziehen...

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Trotzdem kein Grund für Pauschalurteile. Dem Mitwisser spreche ich jedenfalls nicht ab, daß man mit ihm diskutieren kann. Seine Meinung muß mir nicht immer gefallen, aber das ist wie im richtigen Leben. U.a. er läßt mich gerade immer wieder von einer pauschalen Verurteilung "der Verwaltung" Abstand nehmen. Trotz regelmäßig live zu erlebender Negativbeispiele.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (14. Januar 2016 um 13:18) aus folgendem Grund: r nachgekauft

  • Trotzdem kein Grund für Pauschalurteile. Dem Mitwisser spreche ich jedenfalls nicht ab, daß man mit ihm diskutieren kann. Seine Meinung muß mir nicht immer gefallen, aber das ist wie im richtigen Leben. U.a. er läßt mich gerade immer wieder von einer pauschalen Verurteilung "der Verwaltung" Abstand nehmen. Trotz regelmäßig live zu erlebender Negativbeispiele.


    :daumenrau

  • Um zum Fall zurückzukommen:
    Die Verwaltung hatte den Sonderurlaubstag für Dezember bewilligt. Sie war also offensichtlich nicht Mitwissers Meinung. Der Urlaub konnte wegen Erkrankung nicht angetreten werden. Was spricht dagegen, den Sonderurlaubstag jetzt für einen Tag in naher Zukunft zu beantragen (und als Veraltung zu bewilligen)?

  • Gegen einen Antrag spricht nichts. Was daraus gemacht wird hängt vermutlich sehr von den örtlichen Verhältnissen ab.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Um zum Fall zurückzukommen: Die Verwaltung hatte den Sonderurlaubstag für Dezember bewilligt. Sie war also offensichtlich nicht Mitwissers Meinung. Der Urlaub konnte wegen Erkrankung nicht angetreten werden. Was spricht dagegen, den Sonderurlaubstag jetzt für einen Tag in naher Zukunft zu beantragen (und als Veraltung zu bewilligen)?


    ... zumindest nicht bei der Bewilligung. :cool:

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