@ Mitwisser: Ich weiß zwar, dass es sinnlos ist, aber evtl. interess. es noch andere.
Die Diskreditierung geht weiter ...
1. Deiner Behauptung, dass es eines engen (zeitl.) Zusammenhangs mit dem Anlass bedarf, hat das LAG Köln, a.a.O. m.H.a. BAG bei Niederkunft des Ehegatten, eine klare Absage erteilt, es genügt, wie ich bereits geschrieben hatte, ein gewisser zeitl. Zusammenhang.
Da stimmen wir überein. Im Ausgangsfall besteht dieser 7 Monate nach dem zugrunde liegenden Ereignis aber nicht mehr.
2. Der SU für ein Dienstjubi. ist neben der Urkunde und noch teilw. gewährten Geldzuwendung die dritte Form der Honorierung / Anerkennung der langjähr. Dienstzeit. Das hattest du gleichfalls in Abrede gestellt. Hierzu habe ich verlinkt.
Als dritte Form der Anerkennung kann ich den Sonderurlaub in dem verlinkten Artikel nicht erkennen. Wenn es so wäre, hätte man den Sonderurlaub in die jeweilige Jubiläumsverordnung geschrieben. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem das so ist. Die Verortung in verschiedenen Vorschriften verlangt grundsätzlich eine getrennte Betrachtung.
3. Su kann aus verschiedensten Gründen gewährt werden. Hierbei gibt es weder einen notwendigen noch logischen Zusammenhang der einzelnen Tatbestände, dass SU aus verschiedenen Anlässen auch derselben Motivlage des Gesetzgebers zu Grunde liegt.
Den Zusammenhang der verschiedenen Sonderurlaube hatte ich bereits aufgezeigt: Sämtliche Sonderurlaube stellen auf die Erledigung bestimmter Dinge ab und stellen eine zusätzliche Freistellung für den Bediensteten dar. Sie sind stets anlassbezogen und werden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass gewährt.
Wenn wie hier, der SU als Honorierung dient, heißt das nicht, dass der SU in anderen Fallgestaltungen die gleichen gesetzgeberischen Zwecke verfolgt. Dies ist offensichtlich und daher dein Vergleich albern.
Wie gesagt, der Sonderurlaub ist keine Honorierung.
4. Und jetzt noch die Behauptung: "... dass für eine Arbeitsbefreiung für die Niederkunft der Ehefrau ein anlassbezogener Bedarf bestehen muss.". Davon steht kein Wort in der Entscheidung drin, ansonsten Zitat bitte.
Zitat: Zu Recht geht vielmehr das Arbeitsgericht davon aus, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anlassbezogen Bedarf für eine Gewährung des Sonderurlaubs bestehen kann, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sich wahlweise um Mutter und/oder Kind zu kümmern oder anlassbezogene Maßnahmen durchzuführen.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. April 2011 – 6 Sa 91/11 –, Rn. 26, juris)
Das Gegenteil ist der Fall, vgl. BAG, 4 AZR 75/73 "Der Senat hat solche Tarifbestimmungen als unwiderlegliche Vermutungen ausgelegt: Arbeitnehmer, die von einem der in den Katalogen genannten Ereignisse betroffen sind, gelten für die tariflich festgelegte Dauer als an der Arbeit verhindert. Sie brauchen also die näheren Umstände, durch die sie an der Arbeit verhindert werden, und die tatsächliche Dauer dieser Verhinderung grundsätzlich nicht anzugeben oder gar zu beweisen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger allein schon aufgrund der Niederkunft seiner Ehefrau für die Dauer eines Tages als an der Arbeit verhindert gilt."
Das spricht aber eher für meine These.
Du bist im Übrigen von Deiner These ebenso besessen, wie ich von meiner. Deshalb lesen wir auch beide in den Entscheidungen, Aufsätzen und sonstigen Beiträgen nur das, was wir lesen wollen. Es gibt aber einen wesentlichen Unterschied: Ich verliere nicht die Achtung vor Dir und Deiner Meinung. Denk mal drüber nach!