Eheurkunde/Heiratsurkunde erforderlich?

  • Ich habe bislang immer eine Eheurkunde/Heiratsurkunde verlangt, wenn der Erblasser verheiratet war und die Ehe durch Tod des Ehegatten bzw. durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst wurde.
    Alle Personen die Erbrechte haben oder hatten und wodurch sie weggefallen sind, möchte ich nachgewiesen haben. So habe ich es gelernt und so verstehe ich auch das Gesetz. Das war in all den Jahren auch völlig problemlos.
    Unser neuer Notar vor Ort meint, dass eine Eheurkunde/Heiratsurkunde nicht einzureichen ist, da der Ehegatte ja bereits weggegfallen ist durch Tod/Ehescheidung.

    ich bin nun ratlos und finde das auch nirgends so eindeutig.

    Wer kann helfen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das Bestehen des Erbrechts oder der Wegfall ist nachzuweisen.

    Wurde die Ehe geschieden, wird die Auflösung der Ehe vom Standesbeamten im Heiratseintrag nachbeurkundet. Eine mit einem solchen Scheidungsvermerk versehene Urkunde ist ausreichend, um die Auflösung der Ehe urkundlich zu belegen. Oder ein Scheidungsurteil. Aber eben nur oder und nicht nur.

    Ist der Ehegatte durch Tod weggefallen, bedarf es keiner Vorlage einer Heiratsurkunde sondern ist die Sterbeurkunde des Weggefallenen ausreichend.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es wird in der Tat vertreten, dass aufgrund der Fassung von § 31 Abs. 1 PStG mit der Sterbeurkunde des Erblassers, in dem der Vermerk "verwitwet" aufgenommen (und der letzte Ehegatte genannt) ist, der urkundliche Nachweis darüber erbracht wird, dass
    1. der Erblasser (mindestens einmal) verheiratet war,
    2. der letzte Ehegatte vorverstorben ist,
    3. etwa frühere bestandene Ehen (also andere als die letzte Ehe) nicht mehr bestehen.

    Ob man sich dem anschließen muss... Nr. 1 und Nr. 3 sind mir sympatisch, aber die Sterbeurkunde des letzten Ehegatten reiche ich dann doch mit ein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Bestehen des Erbrechts oder der Wegfall ist nachzuweisen.

    Wurde die Ehe geschieden, wird die Auflösung der Ehe vom Standesbeamten im Heiratseintrag nachbeurkundet. Eine mit einem solchen Scheidungsvermerk versehene Urkunde ist ausreichend, um die Auflösung der Ehe urkundlich zu belegen. Oder ein Scheidungsurteil. Aber eben nur oder und nicht nur.

    Ist der Ehegatte durch Tod weggefallen, bedarf es keiner Vorlage einer Heiratsurkunde sondern ist die Sterbeurkunde des Weggefallenen ausreichend.

    Danke für die schnelle Antwort TL.
    Wobei ich bei dem oben markierten Satz nicht mit dir konform gehe. Ich verlange immer ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Aber das war ja auch nicht meine Frage.
    Die hast du beantwortet.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe noch nie eine Heiratsurkunde verlangt, wenn der Ehegatte vorverstorben war, da genügt eine Sterbeurkunde des Ehegatten völlig.

  • Es wird in der Tat vertreten, dass aufgrund der Fassung von § 31 Abs. 1 PStG mit der Sterbeurkunde des Erblassers, in dem der Vermerk "verwitwet" aufgenommen (und der letzte Ehegatte genannt) ist, der urkundliche Nachweis darüber erbracht wird, dass
    1. der Erblasser (mindestens einmal) verheiratet war,
    2. der letzte Ehegatte vorverstorben ist,
    3. etwa frühere bestandene Ehen (also andere als die letzte Ehe) nicht mehr bestehen.

    Ob man sich dem anschließen muss... Nr. 1 und Nr. 3 sind mir sympatisch, aber die Sterbeurkunde des letzten Ehegatten reiche ich dann doch mit ein.

    Danke für deine Ausführungen Tom. Aber das war nicht meine Frage. :oops:


    Ich verlange übrigens von ALLEN Ehen die Scheidungsurteile bzw. Sterbeurkunden, nicht nur vom letzten Ehepartner.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ihr müßt unterscheiden, ob es sich um einen einfachen Vermerk oder Hinweis handelt (wie z.B. ein Randvermerk über den Tod auf einer standesamtlich begl. Kopie der Geburtsurkunde), oder aber um eine echte Änderung des Eintrags.

    Die Anbringung eines Sterbevermerks im Geburtseintrag ist keine Folgebeurkundung, die den Inhalt des Geburtseintrages ändert sondern nur ein Hinweis im Sinne von § 27 PStG. Anders bei der Auflösung der Ehe!

    Du musst wissen, dass nach § 11 PStG der Standesbeamte die Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod etc.) als echte (!) Folgebeurkundung im Heiratsregister beurkundet und damit die gesamte Urkunde öffentlich geändert ist. Also ist die mit einer solchen Folgebeurkundung versehene Heiratsurkunde eine völlig ausreichende öffentliche Urkunde, die die Auflösung der Ehe belegt.

    Und zur Sterbeurkunde: In dieser wird auch der Familienstand des Erblassers beurkundet (siehe § 31 PStG). Wenn also dort verwitwet besteht, dann ist das ebenso ausreichend urkundlich belegt und unterliegt der Beweiskraft der Urkunde nach § 54 PStG. Früher, im alten PStG, war das noch nicht so.

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  • Ich habe noch nie eine Heiratsurkunde verlangt, wenn der Ehegatte vorverstorben war, da genügt eine Sterbeurkunde des Ehegatten völlig.

    Und ich habe es immer verlangt... Die Frage ist, woraus ergibt sich das so eindeutig?
    So habe ich es eingetrichtert bekommen. Alle, die da sind und da waren!
    Deshalb meine Frage.

    Ich kann mich aber gut damit anfreunden, auf die Vorlage der Eheurkunden der weggefallenen Ehepartner zu verzichten.

    Wenn wir dabei sind. Wie ist es bei vorverstorbenen Kindern? Nur die Sterbeurkunde oder auch die Geburtsurkunde?

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  • Ich bin übrigens wahrscheinlich auchdeshalb so besonders vorsichtig, weil wir hier den Fall schon hatten, dass der Erblasser mit zwei Frauen verheiratet war...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es wird in der Tat vertreten, dass aufgrund der Fassung von § 31 Abs. 1 PStG mit der Sterbeurkunde des Erblassers, in dem der Vermerk "verwitwet" aufgenommen (und der letzte Ehegatte genannt) ist, der urkundliche Nachweis darüber erbracht wird, dass
    1. der Erblasser (mindestens einmal) verheiratet war,
    2. der letzte Ehegatte vorverstorben ist,
    3. etwa frühere bestandene Ehen (also andere als die letzte Ehe) nicht mehr bestehen.

    Ob man sich dem anschließen muss... Nr. 1 und Nr. 3 sind mir sympatisch, aber die Sterbeurkunde des letzten Ehegatten reiche ich dann doch mit ein.

    Danke für deine Ausführungen Tom. Aber das war nicht meine Frage. :oops:


    Ich verlange übrigens von ALLEN Ehen die Scheidungsurteile bzw. Sterbeurkunden, nicht nur vom letzten Ehepartner.


    Und was ist mit den nach 30 Jahren vernichteten Gerichtsakten? Ohne Kenntnis des Aktenzeichens kommt man an die kaum noch heran, auch wenn die Urteile als solche vorschriftsmäßig ausgesondert wurden. Mein Amtsgericht begnügt sich, wenn schon nicht mit der Sterbeurkunde, dann mit den Beischreibungen der Heiratseinträge oder Geburtseinträge.

    Was die Abkömmlinge angeht: wenn sie ohne Abkömmlinge vorverstorben sind, reicht die Sterbeurkunde aus, denn egal ob sie nun Abkömmlinge des Erblassers waren oder nicht, erben sie jedenfalls nicht. Das Argument gibt es ja auch bei Ausschlagungen, z.B. OLG Saarbrücken, 5 W 245/10: urkundlicher Nachweis der Vaterschaft des angeblichen Kindsvaters, von dem sich das gesetzliche Erbrecht herleiten würde, der der die Kindsmutter geheiratet hat und der für sich selbst und gemeinsam mit der Kindsmutter für das Kind das Erbe ausgeschlagen hat, ist nicht erforderlich - entweder (er ist der Vater) ist wirksam ausgeschlagen, oder (er ist nicht der Vater) besteht überhaupt kein gesetzliches Erbrecht.

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  • Wenn das Scheidungsurteil vernichtet ist, begnüge ich mich ausnahmsweise auch mit dem anderen urkundlichen Nachweis. Das ist klar.

    Danke für deine anderen Ausführungen. Wie gesagt, ich habe immer gelernt, alles, von allen, die das sind und da waren.
    Aber bei den Erbausschlagungen lässt man sie sich ja auch nicht vorlegen. Insofern ist es logisch. Danke.

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  • Ich habe noch nie eine Heiratsurkunde verlangt, wenn der Ehegatte vorverstorben war, da genügt eine Sterbeurkunde des Ehegatten völlig.

    Und ich habe es immer verlangt... Die Frage ist, woraus ergibt sich das so eindeutig?
    So habe ich es eingetrichtert bekommen. Alle, die da sind und da waren!
    Deshalb meine Frage.

    Ich kann mich aber gut damit anfreunden, auf die Vorlage der Eheurkunden der weggefallenen Ehepartner zu verzichten.

    Wenn wir dabei sind. Wie ist es bei vorverstorbenen Kindern? Nur die Sterbeurkunde oder auch die Geburtsurkunde?

    Also Deine Begründung, dass bei allen die da waren, der Wegfall nachgewiesen werden muss, ist richtig. Aber beim vorverstorbenen Ehegatten ist ja der Wegfall bewiesen durch die Sterbeurkunde und die Heirat muss nicht mehr bewiesen werden.
    Bei vorverstorbenen Kindern kommts drauf an: Haben sie Abkömmlinge, dann brauche ich die vollständige Kette, haben sie keine, dann genügt die Sterbeurkunde.

  • Ich habe noch nie eine Heiratsurkunde verlangt, wenn der Ehegatte vorverstorben war, da genügt eine Sterbeurkunde des Ehegatten völlig.

    Und ich habe es immer verlangt... Die Frage ist, woraus ergibt sich das so eindeutig?
    So habe ich es eingetrichtert bekommen. Alle, die da sind und da waren!
    Deshalb meine Frage.

    Ich kann mich aber gut damit anfreunden, auf die Vorlage der Eheurkunden der weggefallenen Ehepartner zu verzichten.

    Wenn wir dabei sind. Wie ist es bei vorverstorbenen Kindern? Nur die Sterbeurkunde oder auch die Geburtsurkunde?

    Also Deine Begründung, dass bei allen die da waren, der Wegfall nachgewiesen werden muss, ist richtig. Aber beim vorverstorbenen Ehegatten ist ja der Wegfall bewiesen durch die Sterbeurkunde und die Heirat muss nicht mehr bewiesen werden.
    Bei vorverstorbenen Kindern kommts drauf an: Haben sie Abkömmlinge, dann brauche ich die vollständige Kette, haben sie keine, dann genügt die Sterbeurkunde.

    Erscheint logisch. Ich habe es eben nur anders eingetrichtert bekommen und werde es jetzt ändern. Bin ja lernfähig. ;) Danke!

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  • Ich habe noch nie eine Heiratsurkunde verlangt, wenn der Ehegatte vorverstorben war, da genügt eine Sterbeurkunde des Ehegatten völlig.

    Und ich habe es immer verlangt... Die Frage ist, woraus ergibt sich das so eindeutig?

    Es reicht, weil nur der Wegfall des Erben, aber nicht das einmal vorhanden gewesen zu sein nachgewiesen werden muss.

    Anders: Beim kinderlos vorverstorbenen Bruder des EL reicht es auch aus, wenn dessen StU vorgelegt wird. Die GU ist nicht vorlagepflichtig.

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  • Ich verlange übrigens von ALLEN Ehen die Scheidungsurteile bzw. Sterbeurkunden, nicht nur vom letzten Ehepartner.

    Ich bin übrigens wahrscheinlich auch deshalb so besonders vorsichtig, weil wir hier den Fall schon hatten, dass der Erblasser mit zwei Frauen verheiratet war...

    Wenn man dem deutschen Personenstandswesen nicht mehr vertrauen kann, müsste man konsequenterweise von der überlebenden Witwe eines mehrmals verheirateten Erblassers verlangen, dass sie mit Sterbeurkunden bzw. Scheidungsurteil nachweist, dass ihr soeben verstorbener Ehemann kein Bigamist war.

  • Ich verlange übrigens von ALLEN Ehen die Scheidungsurteile bzw. Sterbeurkunden, nicht nur vom letzten Ehepartner.

    Ich bin übrigens wahrscheinlich auch deshalb so besonders vorsichtig, weil wir hier den Fall schon hatten, dass der Erblasser mit zwei Frauen verheiratet war...

    Wenn man dem deutschen Personenstandswesen nicht mehr vertrauen kann, müsste man konsequenterweise von der überlebenden Witwe eines mehrmals verheirateten Erblassers verlangen, dass sie mit Sterbeurkunden bzw. Scheidungsurteil nachweist, dass ihr soeben verstorbener Ehemann kein Bigamist war.


    Wie in #9 erwähnt, alles schon da gewesen.
    Und ja, das lasse ich mir alles vorlegen.

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  • Ihr müßt unterscheiden, ob es sich um einen einfachen Vermerk oder Hinweis handelt (wie z.B. ein Randvermerk über den Tod auf einer standesamtlich begl. Kopie der Geburtsurkunde), oder aber um eine echte Änderung des Eintrags.

    Die Anbringung eines Sterbevermerks im Geburtseintrag ist keine Folgebeurkundung, die den Inhalt des Geburtseintrages ändert sondern nur ein Hinweis im Sinne von § 27 PStG. Anders bei der Auflösung der Ehe!

    Du musst wissen, dass nach § 11 PStG der Standesbeamte die Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod etc.) als echte (!) Folgebeurkundung im Heiratsregister beurkundet und damit die gesamte Urkunde öffentlich geändert ist. Also ist die mit einer solchen Folgebeurkundung versehene Heiratsurkunde eine völlig ausreichende öffentliche Urkunde, die die Auflösung der Ehe belegt.

    Und zur Sterbeurkunde: In dieser wird auch der Familienstand des Erblassers beurkundet (siehe § 31 PStG). Wenn also dort verwitwet besteht, dann ist das ebenso ausreichend urkundlich belegt und unterliegt der Beweiskraft der Urkunde nach § 54 PStG. Früher, im alten PStG, war das noch nicht so.


    Hieran schließt sich meine Frage an:

    Wie schnell erfolgt eigentlich etwa die von dir genannte Folgebeurkundung im Heiratsregister nach einer Scheidung? Also bspw. Rechtskraft des Scheidungsurteils und drei Tage später stirbt einer der Ex-Partner. Der Überlebende verschweigt im Erbscheinsverfahren erfolgreich die anhängige bzw. hier schon abgeschlossene Scheidung.

    Gibt es also Fälle, in denen die Scheidung eventuell noch nicht vom Standesbeamten registriert wurde?

  • Sowas kommt natüüüüüürlich ständig vor.

    Aber selbst wenn, gibt es genau dafür die EV. Häufiger dürfte allerdings sein, dass z.B. Nekis "vergessen" werden etc.

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  • Wie schnell erfolgt eigentlich etwa die von dir genannte Folgebeurkundung im Heiratsregister nach einer Scheidung? Also bspw. Rechtskraft des Scheidungsurteils und drei Tage später stirbt einer der Ex-Partner. Der Überlebende verschweigt im Erbscheinsverfahren erfolgreich die anhängige bzw. hier schon abgeschlossene Scheidung.

    Gibt es also Fälle, in denen die Scheidung eventuell noch nicht vom Standesbeamten registriert wurde?

    Es gibt sogar Konstellationen, bei denen die Scheidung nie im Personenstandsregister eingetragen werden wird (weil ein Ehegatte vorher stirbt) und der Überlebende trotzdem nach § 1933 BGB nicht erbberechtigt ist. Aber - wie TL schon sagte - dafür gibt es die eV.

    Das Problem ist doch nicht, dass die 1. Ehefrauen der Bigamisten leer ausgehen (auch wenn es das bei PuCo schon mal gegeben hat), sondern dass Kinder aus 1. Ehe vergessen gehen. Wenn man das verhindern will, muss man sich Heiratsregister / Familienbuch der 1. Ehe zeigen lassen und nicht die Sterbeurkunde der 1. Ehefrau.

  • Wie schnell erfolgt eigentlich etwa die von dir genannte Folgebeurkundung im Heiratsregister nach einer Scheidung? Also bspw. Rechtskraft des Scheidungsurteils und drei Tage später stirbt einer der Ex-Partner. Der Überlebende verschweigt im Erbscheinsverfahren erfolgreich die anhängige bzw. hier schon abgeschlossene Scheidung.

    Gibt es also Fälle, in denen die Scheidung eventuell noch nicht vom Standesbeamten registriert wurde?

    Es gibt sogar Konstellationen, bei denen die Scheidung nie im Personenstandsregister eingetragen werden wird (weil ein Ehegatte vorher stirbt) und der Überlebende trotzdem nach § 1933 BGB nicht erbberechtigt ist. Aber - wie TL schon sagte - dafür gibt es die eV.


    Also besteht zumindest die Gefahr, dass die Ehefrau eine falsche eV abgibt und dies keiner bemerkt, weil die Scheidung im Heiratsregister nicht vermerkt wurde?

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