Anfängerfrage: Verliere ich meinen Vergütungsanspruch für PKH /VKH?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgende Frage treibt mich (aus aktuellem Anlass) um:

    Verliere ich meinen Vergütungsanspruch für PKH /VKH, wenn ich
    - das Mandat niederlege (keine Anwaltspflicht in dem konkreten FamR-Verfahren)
    - wenn mich mein Mandant entpflichtet.

    [Die Vertragsbeziehung wird wegen zwischenmenschlicher Differenzen ein Ende finden (so oder so).:(]


    danke für eure Meinungen,

    Gruß,
    c.

  • Die Frage ist eher, ob Du das Mandat einfach niederlegen kannst.
    Irgendwo haben wir hier im Forum mal diskutiert, dass bei einer Beiordnung eine Mandatsniederlegung nicht so einfach ist.

    Was den Vergütungsanspruch angeht, heißt meine Antwort: "nein".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • danke für deine Antwort (so spät noch)

    ich bin im Moment noch nicht beigeordnet.
    Antrag ist gestellt. Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich grad reingeschickt. (AlG II)
    Ich habe aber schon sehr viel Arbeit in das Verfahren eingesteckt.

    deswegen frage ich mich, was für Vor- und Nachteile ich habe.

    Du hast natürlich recht. Eine Beiordnung kriegt man nicht mehr so einfach weg.

    hm... schwierig.... :gruebel:

  • Ich habe Urlaub. Meine Familie ist schwimmen und ich surfe auf einer anderen Welle :D.

    Also ich habe mir mittlerweile abgewöhnt, schwierige Mandanten nur deshalb zu bespaßen, weil da Gebühren dahinter stecken. So viel Schmerzensgeld kann man mir gar nicht zahlen. Aber das ist natürlich ein Luxus, den ich mir leisten kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Und aus dem Zöller:
    Der zuerst beigeordnete RA behält seinen Vergütungsanspruch, der ihm nicht mehr genommen werden kann. Ein Verfahren nach § 11 RVG ist wegen der fortdauernden Sperrwirkung des § 122 ZPO nicht möglich.

  • danke für deine Antwort (so spät noch)

    ich bin im Moment noch nicht beigeordnet.
    Antrag ist gestellt. Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich grad reingeschickt. (AlG II)
    Ich habe aber schon sehr viel Arbeit in das Verfahren eingesteckt.

    deswegen frage ich mich, was für Vor- und Nachteile ich habe.

    Du hast natürlich recht. Eine Beiordnung kriegt man nicht mehr so einfach weg.

    hm... schwierig.... :gruebel:

    Wenn Du Dein Mandat niederlegst, wirst Du nicht beigeordnet und kannst keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse verlieren.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • danke für alle Antworter :)

    ja, online, ich weiß, worauf du hinaus willst ... aber kein Mandat mehr zu haben und es niederlegen zu können (jetzt noch vor Beiordnung) heißt auch keine Verantwortung mehr haben ... das kann auch befreiend sein :oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Canettini (27. Januar 2016 um 00:50)

  • Wenn Du es Dir finanziell leisten kannst, lege lieber sofort als später nieder. Wenn Du erst mal beigeordnet bist, kommst Du aus der Nummer eigentlich nur noch raus, wenn sich ein anderer RA für den Mandanten meldet und auf die von Dir bisher verdienten Gebühren verzichtet.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ...ich bin im Moment noch nicht beigeordnet.
    Antrag ist gestellt.


    Wenn Du Dein Mandat niederlegst, wirst Du nicht beigeordnet und kannst keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse verlieren.


    Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist überhaupt noch nicht entstanden. Der entsteht erst mit Beiordnung.
    Wenn du das Mandat jetzt niederlegst, kannst du deinen bisher entstandenen Vergütungsanspruch auf normalem Weg gegen deinen Mandanten geltend machen - nicht gegen die Staatskasse. Ob er sich durchsetzen lässt, steht auf einem andern Papier.
    Wenn aber jetzt schon die Chemie nicht stimmt, ist sicher ein Ende mit Schrecken besser als ein Schrecken ohne Ende...;)

  • Als allgemeine Anmerkung:
    Dass der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach Beiordnung nicht mehr verlieren kann, ist zwar die Regel. Mit § 54 RVG gibt es da aber auch eine Ausnahme. Außerdem kommt der Verlust des Vergütungsanspruchs in Betracht, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, dass der Mandant durch falsche Angaben PKH bekommen hat (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 124 RNr. 25). Beides scheint nach der Sachverhaltsschilderung jedoch nicht gegeben zu sein.

  • kleine Abwandlung nochmal meinerseits.
    wir stellen immer gleich im 1. Schriftsatz an das Gericht den Antrag auf Bewilligung von PKH/VKH und die Beiordnung von RA XY.
    wenn wir die Unterlagen schon bekommen haben, dann liefern wir sie mit. Wenn nicht, dann versichern wir, dass wir sie zeitnah nachreichen.

    soweit so gut.
    hab ich hier auch gemacht.

    Beschluss ist logischerweise noch keiner ergangen.
    Kann ich jetzt meinen Antrag auf Beiordnung wieder zurück nehmen? :gruebel:

    (VKH dann im Scheidungsverfahren nur für die hälftigen Gerichtskosten)

  • Solange der Beschluss noch nicht da ist, ja. Wenn die Unterlagen schon eingereicht sind, kann ein VKH-Beschluss auch ohne Beiordnung ergehen, dann braucht der Mandant auch keine Gerichtskosten bezahlen bzw. in Raten. Oder er kann sie selbst nachreichen.
    Du musst nur darauf achten, dass Du nicht zur Unzeit niederlegst, also so, dass der Mandant noch Möglichkeiten hat, sich einen anderen Anwalt zu besorgen, falls er Vertretung will.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ...ich bin im Moment noch nicht beigeordnet.
    Antrag ist gestellt.


    Wenn Du Dein Mandat niederlegst, wirst Du nicht beigeordnet und kannst keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse verlieren.


    Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist überhaupt noch nicht entstanden. Der entsteht erst mit Beiordnung.

    Du weißt aber schon, dass ich genau das gemeint und geschrieben habe, gell? ;) Was man nicht hat, kann man nicht verlieren. :)


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    Sogar der Montag! :S


  • Kann ich jetzt meinen Antrag auf Beiordnung wieder zurück nehmen? :gruebel:

    (VKH dann im Scheidungsverfahren nur für die hälftigen Gerichtskosten)


    --> meint ihr ich nehme den Antrag auf Beiordnung wieder zurück?
    Ich kann doch grundsätzlich jeden Antrag wieder zurücknehmen..... hoffe ich!

  • Das hat A. U. in #13 beantwortet.
    Verfahrensrechtlich gesehen, kannst Du den Antrag auf Deine Beiordnung zurücknehmen. Welche Voraussetzungen intern zwischen RA und Mandant dafür gegeben sein müssen, weiß ich allerdings nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • alles klar, danke. ich muss mir ne neue Brille besorgen. ist schon beantwortet.

    Ich habs jetzt so gemacht. Antrag auf Beiordnung zurück genommen.
    Mandat noch nicht niedergelegt.
    mach ich erst wenn noch so manches eingetütet ist. dann ist es auch absolut nicht zur Unzeit.

    Und dann kann mich die ganze Sache gern haben.
    *juhu*

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