Hallo an alle,
ich habe für die Bearbeitung des Antrags auf Erlass eines PfÜb die Nachweise zu den in der Forderungsaufstellung aufgeführten Vollstreckungskosten nachgefordert und daraufhin folgendes Schreiben von der Gläubigervertreterin erhalten:
„Hiermit versichere ich anwaltlich, dass die mit diesem Antrag geltend gemachten bisherigen Kosten nach § 788 ZPO tatsächlich entstanden sind und notwendig waren.“
Dass die Glaubhaftmachung insoweit ausreicht wird mit §§ 104 Abs.2 und 294 Abs.1 ZPO sowie mit dem Verweis auf Stöber FPf, 16.A. Rn. 834 begründet.
Darüber hinaus wird der Beschluss des LG Mannheim vom 2.02.2015 angeführt; 10 T 129/14: Glaubhaftmachung „Hierzu wird es in der Regel genügen, wenn der Gläubigervertreter die Richtigkeit anwaltlich versichert. Falls ein Gläubiger nicht anwaltlich vertreten sein sollte, kommt nach § 294 Abs. 1 ZPO eine eidesstattliche Versicherung in Betracht.
Für mich ist in dieser Entscheidung allerding der letzte Satz entscheidend: „ Bei Monierungen hinsichtlich der Forderungsaufstellung ist das Vollstreckungsgericht gehalten zumindest hinsichtlich der unbeanstandet gelassenen Hauptforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. In solchen Fällen den Antrag komplett zurückzuweisen, ist fehlerhaft.“
Prüft ihr noch oder erlasst ihr gleich??