Mal wieder eine Vergütungsfrage:
Zur Zeit der EÖ des Insolvenzverfahrens war ein Verfahren gegen die Schuldnerin wegen Abberufung des GF´s, Kündigung des GF-Anstellungsvertrages und Einziehung des Geschäftsanteils beim LG anhängig. Da eine endgültige Einigung ohne Beteiligung des IV `s nicht für mgl. erachtet wurde, ist der IV dem Passivprozess beigetreten (So begründet es der IV..). Es ging u.a. auch um die Anerkennung einer Insolvenzforderung.
Am Verfahren waren also neben dem Kläger (alter GF) beteiligt: die Schuldnerin vertreten durch (neuen) GF, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten X und dem beigetreten Beteiligten IV vertreten ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten X. Es wurde ein Vergleich geschlossen . Die Parteien waren sich einig, dass der IV nicht an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt ist.
Nun wurde aus der Masse ein Betrag i.H.v. ca. 6.600,00 € für RA-Kosten entnommen. Auf meine Nachfrage hin erklärt mir der IV, dass der Prozessbevollmächtigte X hier zwar für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist und grundsätzlich gem. obigen Vergleich zwar die Masse von den Kosten freigestellt werden sollte, jedoch aufgrund des Innenverhältnisses (Gesamtschuldnerhaftung) eine Haftung der Masse bestände, da die am Rechtsstreit beteiligte Schuldnerin bekanntlich insolvent ist.
Es wurde auch ein Vergütungsbeschluss nach § 11 RVG gegen die insolvente Schuldnerin, vertreten durch den IV, erlassen und vorgelegt.
Ich bin jetzt ratlos, weil der IV hier hier Kosten i.H.v. 6.600,00 € verursacht hat, obwohl er von Anfang an wusste, dass die Masse an diesem Rechtsstreit keine Zahlungsansprüche hat.
Weiterhin dürften hier Ansprüche wie z.B. die Anerkennung des Anmeldebetrages zur Insolvenztabelle Regelaufgabe gewesen sein.
Hat jemand eine Idee?
Liebe Grüße