Nachweis des Todes als Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft

  • Hier läuft ein Vermieter rund.

    Hintergrund:
    Er hat -so seine Aussage- seine Wohnung an einen "Betrüger" vermietet. Gemeldet ist er (der Mieter) am Ort der vermieteten Wohnung nicht. Mietzahlungen sind wohl schon rückständig. Der Erblasser soll aber im Bezirk anderer Nachlassgerichte weitere Wohnungen gemietet und nicht bezahlt haben.

    Nun erklärt der Vermieter, der Betroffene sei im Krankenhaus verstorben. Einen Nachweis des Todes kann er -außer seiner Erklärung- nicht vorbringen.

    Der Vermieter hält das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters als beendet bzw. will nach Belehrung durch das Nachlassgericht das Mietverhältnis durch Zuruf an das Nachlassgericht kündigen.

    Belehrung auf die Erforderlichkeit einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB und das Antragserfordernis ist erfolgt.

    Das Krankenhaus will aber den Tod des "Erblassers" nicht bestätigen ("Wir geben keine Auskunft").

    Das Standesamt erklärt auf telefonische Nachfrage nur, dass eine Sterbeurkunde -bislang noch- nicht ausgestellt werden kann.

    Ich vermute, dass der Erblasser tot ist.
    Reicht das für die Anordnung einer durch den Vermieter als Gläubiger beantragten Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) aus?
    Meine (Hilfs-) Zuständigkeit dürfte über § 344 Absatz 4 FamFG für die Nachlasspflegschaft auf jeden Fall gegeben sein.
    Die Zuständigkeit des § 343 FamFG müsste dann im weiteren Verfahren noch geklärt werden.

    Ist der Zuruf des Vermieters "Mein Mieter ist tot" und die Verweigerung des Krankenhauses bzw. die Aussage des Standesamts ausreichend, um eine Nachlasspflegschaft anzuordnen?

    Oder ist der Weg über das betreuungsgerichtliche Zuweisungsverfahren "Abwesenheitspflegschaft" bis zum Nachweis des Todes der richtigere Weg?

    Der Vermieter läuft deshalb rund, weil er Angst hat, dass die ausstehenden Mieten und noch weitere ausständig werdende Mieten sowie die evtl. Kosten einer anwaltlichen Beratung ihm das Genick brechen. So seine Worte.

  • Ich würde hier im Moment keine Nachlasspflegschaft anordnen. Der Todesnachweis muss nicht durch Sterbeurkunde geführt werden, aber irgendwas Amtliches (telef. Auskunft des Standesamtes, Ausdruck aus Melderegister, Erklärung der Kripo o.ä.) erwarte ich schon. Behauptung des Vermieters reicht mir nicht. Aber auch wenn der Todesnachweis vorliegt, würde ich immer noch keine Nachlasspflegschaft anordnen, da es für das Unbekanntsein der Erben noch keine Anhaltspunkte gibt. Auch hier würde mir die Behauptung des Vermieters nicht genügen, sondern es müsste mindestens eine Anfrage an das Standesamt nach Kindern o.ä. erfolgen.

    Für eine Abwesenheitspflegschaft sehe ich keinen Raum. Vielmehr ist es dem Vermieter zuzumuten, noch einige Tage zu warten. Bis dahin wird es ja wohl einen Sterbenachweis geben. Die Sache ist m.E. nicht so eilig, dass es bis dahin nicht Zeit hätte.

  • Wie kommt er ohne Leiche darauf, dass sein Mieter tot sein soll?? Gerade wenn er weitere Wohnungen hat, kann er doch in einer quicklebendig rumhüpfen.
    Und woher weiß er, dass er dort nicht gemeldet ist?

    War er in der Wohnung (Hausfriedensbruch!)? Hat er einen Verdacht, dass er tot in seiner Wohnung liegt? Dann kann auch die Polizei helfen.

    Ich wäre als Nachlassgericht äußerst zurückhaltend. Einfacher bekommt man unliebsame Mieter nicht los...zumindest unbeachtet der weiteren Probleme.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie kommt er ohne Leiche darauf, dass sein Mieter tot sein soll?? durch Mitteilung des Krankenhauses? Gerade wenn er weitere Wohnungen hat, kann er doch in einer quicklebendig rumhüpfen. wohl eher nicht
    Und woher weiß er, dass er dort nicht gemeldet ist? EMA-Anfrage?

    War er in der Wohnung (Hausfriedensbruch!)? Hat er einen Verdacht, dass er tot in seiner Wohnung liegt? Nein, sonst würde er nicht äußern, dass sein ehm. Mieter im Krankenhaus gestorben sei. Dann kann auch die Polizei helfen.

    Ich wäre als Nachlassgericht äußerst zurückhaltend. Einfacher bekommt man unliebsame Mieter nicht los...zumindest unbeachtet der weiteren Probleme.


    s. o.

  • Wie kommt er ohne Leiche darauf, dass sein Mieter tot sein soll?? durch Mitteilung des Krankenhauses? a) wohl übersehen :(, b) kann auch ein anderer sein. Wenn die das Mitteilen, können sie ihm auch den Rest geben. Gerade wenn er weitere Wohnungen hat, kann er doch in einer quicklebendig rumhüpfen. wohl eher nicht wohl wahr
    Und woher weiß er, dass er dort nicht gemeldet ist? EMA-Anfrage? Ich dachte, die bekommt nicht jeder? Wenn er von anderen Wohnungen weiß, kann er da auch bei den EMAs nachfragen.
    War er in der Wohnung (Hausfriedensbruch!)? Hat er einen Verdacht, dass er tot in seiner Wohnung liegt? Nein, sonst würde er nicht äußern, dass sein ehm. Mieter im Krankenhaus gestorben sei. wie oben a) :( Dann kann auch die Polizei helfen.

    Ich wäre als Nachlassgericht äußerst zurückhaltend. Einfacher bekommt man unliebsame Mieter nicht los...zumindest unbeachtet der weiteren Probleme.


    s. o.

    s o

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die EMA-Anfrage bekommst du als ehemaliger Vermieter durchaus, wenn du Forderungen gegen den ehemaligen Mieter behauptest. Und in diesem Rahmen wird der Vermieter beim EMA seiner Wohnung nachgefragt und erfahren haben, dass der Mieter in der entsprechenden Gemeinde nicht gemeldet ist, sondern unter der Adresse x (oder mangels Ummeldung gar keine Anschrift beim EMA bekannt ist).

    Ich tippe bei Mietnomaden auf letzteres.

    Aber jedenfalls müsste der Vermieter schon sehr konkrete Kenntnis von der Lage der anderen Wohnungen haben, um bei den EMA's der entsprechenden Gemeinden nachfragen zu können. Daran wird es wohl scheitern.

  • Ich sehe noch die Möglichkeit beim Ordnungsamt nachzufragen. Wenn jemand verstorben ist, und sich kein Angehöriger um die Bestattung kümmert, sorgt das Ordnungsamt für die Bestattung. Daher weiß man dort vielleicht etwas über den Fall. Wenn nicht, gibt es keine Leiche oder es gibt Angehörige. Hast du schon selbst beim Standesamt angerufen?

    Der andere Punkt ist, das es keine Hinweise auf zu sicherndes Vermögen gibt. Daher dürfte wohl nur auf Antrag des Vermieters eine Nachlasspflegschaft einzurichten sein.

  • Ich sehe noch die Möglichkeit beim Ordnungsamt nachzufragen. Wenn jemand verstorben ist, und sich kein Angehöriger um die Bestattung kümmert, sorgt das Ordnungsamt für die Bestattung. Daher weiß man dort vielleicht etwas über den Fall. Wenn nicht, gibt es keine Leiche oder es gibt Angehörige. Hast du schon selbst beim Standesamt angerufen?

    Der andere Punkt ist, das es keine Hinweise auf zu sicherndes Vermögen gibt. Daher dürfte wohl nur auf Antrag des Vermieters eine Nachlasspflegschaft einzurichten sein.

    Ordnungsamt funktioniert hier gar nicht. Das Ordnungsamt macht -trotz entsprechender Aufgabe über das LFGG (BW)- gar nichts (und zwar in keinem Sterbefall!).

    Telefonisch ging beim Standesamt auch nichts. Eine Anfrage an die Geschäftsstellenmitarbeiterin hat kein Ergebnis gebracht. Erst eine Anfrage meinerseits über den OB brachte eine "Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalles" per Telefax. Eine Anschrift des Erblassers enthielt die "Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalles" nicht. Eine elektronische Melderegisterabfrage ergab auch keinen -melderechtlichen- Wohnsitz in meinem Bezirk.

    Nunmehr habe ich aufgrund der Ausführungen des Vermieters eine Zuständigkeit nach § 344 Absatz 4 FamFG zur Sicherung des in meinem Bezirk belegenen Nachlassgegenstands (Mietwohnung) gesehen und für diese Nachlasssicherung Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Mal sehen wie sich die Sache in Bezug "gewöhnlicher Aufenthalt" und damit der Zuständigkeit nach § 343 FamFG weiterentwickelt.

  • Wie wäre es denn mit einer Anfrage am EMA des letzten Wohnorts. Steht der nicht im Mietvertrag, den der Vermieter hat? Dann könnte man sehen, wie er es mit dem Melden gehalten hat.

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