Hier läuft ein Vermieter rund.
Hintergrund:
Er hat -so seine Aussage- seine Wohnung an einen "Betrüger" vermietet. Gemeldet ist er (der Mieter) am Ort der vermieteten Wohnung nicht. Mietzahlungen sind wohl schon rückständig. Der Erblasser soll aber im Bezirk anderer Nachlassgerichte weitere Wohnungen gemietet und nicht bezahlt haben.
Nun erklärt der Vermieter, der Betroffene sei im Krankenhaus verstorben. Einen Nachweis des Todes kann er -außer seiner Erklärung- nicht vorbringen.
Der Vermieter hält das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters als beendet bzw. will nach Belehrung durch das Nachlassgericht das Mietverhältnis durch Zuruf an das Nachlassgericht kündigen.
Belehrung auf die Erforderlichkeit einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB und das Antragserfordernis ist erfolgt.
Das Krankenhaus will aber den Tod des "Erblassers" nicht bestätigen ("Wir geben keine Auskunft").
Das Standesamt erklärt auf telefonische Nachfrage nur, dass eine Sterbeurkunde -bislang noch- nicht ausgestellt werden kann.
Ich vermute, dass der Erblasser tot ist.
Reicht das für die Anordnung einer durch den Vermieter als Gläubiger beantragten Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) aus?
Meine (Hilfs-) Zuständigkeit dürfte über § 344 Absatz 4 FamFG für die Nachlasspflegschaft auf jeden Fall gegeben sein.
Die Zuständigkeit des § 343 FamFG müsste dann im weiteren Verfahren noch geklärt werden.
Ist der Zuruf des Vermieters "Mein Mieter ist tot" und die Verweigerung des Krankenhauses bzw. die Aussage des Standesamts ausreichend, um eine Nachlasspflegschaft anzuordnen?
Oder ist der Weg über das betreuungsgerichtliche Zuweisungsverfahren "Abwesenheitspflegschaft" bis zum Nachweis des Todes der richtigere Weg?
Der Vermieter läuft deshalb rund, weil er Angst hat, dass die ausstehenden Mieten und noch weitere ausständig werdende Mieten sowie die evtl. Kosten einer anwaltlichen Beratung ihm das Genick brechen. So seine Worte.