Falscher Eigentümer eingetragen

  • Übergeber haben ihren Grundbesitz an die 3 Abkömmlinge (A, B, C) jeweils zu Alleineigentum übertragen. Gleichzeitig mit der Eintragung der Übernehmer wurden Nießbrauchsrecht und bedingte Rückauflassungsvormerkung für die Übergeber eingetragen.
    Dummerweise:mad: habe ich jedoch einen Übernehmer doppelt im Grundbuch eingetragen, sodass jetzt als Alleineigentümer eingetragen ist: A, A und C. B ist noch nicht eingetragen.
    Ich habe eine Auskunftssperre gesetzt und suche nun nach einer möglichst eleganten Lösung meines Problems.
    Im Übergabevertrag ist eine Vollmacht auf Notariatsangestellte enthalten, jegliche Erklärungen und Anträge aus der Urkunde für die Beteiligten zu stellen. Die Vollmacht erlischt mit Eigentumsumschreibung.
    Mögliche Lösung: Das Grundbuch ist unrichtig geworden hinsichtlich einer Eigentumsumschreibung des A - Eintragung ist erfolgt ohne ordnungsgemäße Auflassung. Grundbuchberichtigung nach § 22 II GBO könnte erfolgten mit Zustimmung aller Beteiligten (A und B), wobei diese durch die Bevollmächtigte erfolgen kann. Mit Vorlage dieses Berichtigungsantrags könnte ich dann den Übernehmer B (Auflassung vom .... eingetragen am ...) eintragen. Die vorgehende Eintragung des A in Abt. I wird gerötet.
    Teilt jemand meine Meinung oder hat eine "elegantere" Lösung für mich?:confused:

  • Streng sachenrechtlich gesehen wäre nicht ausgeschlossen, dass das Grundbuch jetzt doch richtig ist, weil sich der Veräußerer und A zwischenzeitlich auch noch (formgerecht) auf die Übertragung des zweiten Anteils an A geeinigt haben könnten...
    Ich halte dies aber für eine recht fern liegende, rein theoretische Möglichkeit.

    Man könnte angesichts dessen aber darum streiten, ob die vorliegende Urkunde allein ein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 Abs. 1 GBO darstellt.

    Spricht man ihr den Status eines Unrichtigkeitsnachweises zu, könnte die Berichtigung jetzt v.A.W. erfolgen durch Rötung des "doppelten" A und Eintragung des B.

    Geht man eher auf Nummer sicher, würde man Berichtigungsbewilligungen sowohl von A, als auch vom Veräußerer benötigen, denn dieser ist materiellrechtlich noch immer Eigentümer des Anteils.
    Aus dieser Bewilligung sollte dann auch hervorgehen, dass der "zweite Anteil" noch immer auf B übertragen werden soll.
    (nur für den Fall, dass man die Bewilligung aus der ursprünglichen Auflassung mittlerweile als "verbraucht" ansieht)

    Sodann könnte man B anstelle des zweiten Anteils von A eintragen.

    Als weitere Alternative könnte man die Beteiligten auch schriftlich anhören (unter kurzer Frist) und ankündigen, dass beabsichtigt sei, den "doppelten A" zu röten und den B einzutragen.
    (Vorteil: es entstünden keine weitere Notarkosten für die Berichtigungs-Bewilligung, es sei denn, der Notar ist so kulant und lässt sie unerhoben wegen unrichtiger Sachbehandlung)

    Ob man danach noch "aus Gründen der Übersichtlichkeit" in ein neues Grundbuch umbucht (sog. "südbadische Lösung"), ist Geschmackssache...;)

  • Danke für die Tipps!
    Ich werden die Beteiligten anhören und mitteilen, dass ich die Korrektur der irrtümlichen Eintragung vornehmen werden.:cool:

  • Ich würde hier von einer nachgewiesenen Grundbuchunrichtigkeit ausgehen, so dass keine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist.

    "Berichtigen" kann man die Eintragung aber natürlich nur auf den wahren Eigentümer, und das ist selbstverständlich der Veräußerer, weil die Auflassung an den "richtigen" Erwerber nie im Grundbuch vollzogen wurde. Die Eintragung der Auflassung muss also - so die Eintragungsvoraussetzungen noch vorliegen - noch nachgeholt werden, damit das gewünschte Ergebnis erreicht wird.

    Von Amts wegen wird im Übrigen gar nichts berichtigt. Es wird wie immer ein entsprechender Antrag benötigt, dann erfolgen die Anhörungen und erst dann wird berichtigt.

    Mich wundert im Übrigen, dass noch niemand die Frage problematisiert hat, ob der Nießbrauch und die Rück-AV entstanden sind. Denn bewilligt hat sie der noch nicht eingetragene richtige Erwerber, der das Eigentum (noch) nicht erworben hat.

  • Ich würde hier von einer nachgewiesenen Grundbuchunrichtigkeit ausgehen, so dass keine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist.

    "Berichtigen" kann man die Eintragung aber natürlich nur auf den wahren Eigentümer, und das ist selbstverständlich der Veräußerer, weil die Auflassung an den "richtigen" Erwerber nie im Grundbuch vollzogen wurde. ....


    also erst einmal wieder den/die Veräußerer statt aller derzeit eingetragenen Erwerber eintragen? :gruebel:

  • Zitat

    dann erfolgen die Anhörungen und erst dann wird berichtigt.

    Ist dies konsequent, wenn zuvor die Unrichtigkeit als nachgewiesen erachtet wird ?


    Zitat

    Mich wundert im Übrigen, dass noch niemand die Frage problematisiert hat, ob der Nießbrauch und die Rück-AV entstanden sind.

    Mit der nachzuholenden Eintragung des "B" und Dank gnädiger Mithilfe des § 185 Abs. 2 S. 1 (2. Alt.) BGB sollten sie auch am Anteil des "B" entstanden sein.

    Sofern die Eintragungsbewilligung von allen Beteiligten (also auch dem Veräußerer) erklärt wurde, dürfte man wohl auch davon ausgehen, dass der Nießbrauch schon jetzt wirksam am ganzen Grundstück entstanden ist, sofern man die Zulässigkeit des "Eigentümernießbrauchs" bejaht (wie es die Herren Schöner / Stöber in ihrem HRP tun).

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