Belastung durch Testamentsvollstrecker

  • Hallo Zusammen, habe hier folgendes Problem: Es sind 3 Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen. Bei den 2 Minderjährigen ist Testamentsvollstreckung durch den Vater angeordnet, so lange die Kinder nicht volljährig sind. Nunmehr bestellen der Vater als Testamentsvollstrecker und die weitere volljährige Erbin eine Grundschuld. Die persönliche Haftung übernimmt nur der Vater. Damit dürfte wohl ihm ein Kredit gewährt worden sein.Laut Schöner/Stöber 15. Auflage Randnummer 3443 ist dieses Rechtsgeschäft vom Standpunkt des Erben aus nicht entgeltlich, weil ja der Kredit dem Vater (TV) ausbezahlt wird.Damit wäre seine Verfügung doch unwirksam oder? Was nun? Hoffe auf Eure Antworten!!!!

  • Wer persönlicher Schuldner des Darlehens ist, muss erst noch geklärt werden, weil die diesbezügliche Aussage in der Grundschuldbestellungsurkunde insoweit keine zwingenden Rückschlüsse zulässt. Unabhängig davon ist natürlich bis dato nicht die Entgeltlichkeit der Verfügung belegt. Diese wird der TV noch darzulegen haben und in diesem Zusammenhang wird die Vorlage des Darlehensvertrages samt Angabe des Verwendungszwecks und der Sicherungsabrede erforderlich sein.

    Sollte sich herausstellen, dass die Erben zustimmen müssen, muss diese Zustimmung von einem zu bestellenden Ergänzungspfleger (nebst familiengerichtlicher Genehmigung) erklärt werden, da der Vater als gesetzlicher Vertreter nicht seiner eigenen TV-Verfügung zustimmen kann.

  • Hallo
    Hier sind 2 Erben (A, B) eingetragen, bezüglich Anteil A ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.
    Testamentsvollstrecker (TV) sowie der Erbe B bestellen eine Grundschuld über 50.000,00 € für eine Bank.
    Der TV erklärt (in einem einfachen Schreiben), dass der Nachlass nicht liquide sei. Die Grundschuld sei erforderlich zur Sicherung des zum Zwecke der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und konkret bezeichneter Nachlassverbindlichkeiten (u. a. Kosten Nachlassverzeichnis) aufgenommenen Darlehens. In der Summe seien Pflichtteilsansprüche und Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von derzeit 43.000,00 € entstanden und mit dem Darlehen gezahlt worden.
    Der darüber hinausgehende Grundschuldbetrag diene als Puffer für etwaige weitere Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten und sei bisher nicht im Rahmen eines Darlehens in Anspruch genommen worden.

    Frage:
    Reicht das für eine vollständige Entgeltlichkeit oder muss wegen der überschießenden 7.000,00 € Teilunentgeltlichkeit angenommen werden, da derzeit keine konkreten weiteren Nachlassverbindlichkeiten vorgetragen worden sind und das Grundstück damit übermäßig (ohne Gegenleitung) belastet wird?
    Anhörung A ist bereits erfolgt. Keine Reaktion.

    Ich neige zu der Vornahme der Eintragung.

  • Sofern - wovon ich ausgehe - die überschießenden 7.000 € beizeiten in den "Verwaltungstopf" des Testamentsvollstreckers gelangen, sehe ich ebenfalls kein Problem. Entscheidend ist m. E., dass nach der Erklärung des Testamentsvollstreckers beabsichtigt ist, dass die Restdarlehensvaluta dem vom TV verwalteten Nachlass zugute kommt.

  • Sofern - wovon ich ausgehe - die überschießenden 7.000 € beizeiten in den "Verwaltungstopf" des Testamentsvollstreckers gelangen, sehe ich ebenfalls kein Problem. Entscheidend ist m. E., dass nach der Erklärung des Testamentsvollstreckers beabsichtigt ist, dass die Restdarlehensvaluta dem vom TV verwalteten Nachlass zugute kommt.

    Naja er hat ja nur erklärt, dass konkrete Ansprüche derzeit nicht bekannt sind und der überschießende Betrag Puffer für etwaige weitere Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten darstellt.
    Ob der überschießende Betrag von 7.000,00 € jemals per Darlehen abgerufen wird, ist also fraglich. Wäre es für die Eintragung meiner Grundschuld schädlich, wenn die 7.000,00 € nicht abgerufen werden, aber gleichwohl im Grundbuch gesichert sind? Hindert das die jetzt vorzunehmende Eintragung?

    Ob die möglichen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auch Ansprüche gegen den Nachlass (-> dann wäre Belastung und Darlehen in Ordnung) und nicht gegen einzelne Erben oder gar den Testamentsvollstrecker persönlich sind (-> dann wäre die Belastung und das Darlehen nicht in Ordnung) könnte der Testamentsvollstrecker naturgemäß derzeit nicht sagen, sodass ich eine Erklärung diesbezüglich wohl auch nicht fordern könnte (sie wäre m. E. zumindest nichts wert).

  • Ich hake noch einmal nach. Gibt es Meinungen?
    Und sollte ich man sich vom TV erklären lassen, dass auch ein etwaiges Restdarlehen dem Nachlass und nicht ihm persönlich zufließt? (Die Werthaltigkeit einer solchen Erklärung wäre m. E. aber mehr als fraglich:gruebel:)

  • TV ist angeordnet. Der TV (auch Miterb) bewilligt eine Grundschuld an Grundstück A. Nur er übernimmt die persönliche Haftung laut GS-Urkunde. Weitere Ausführungen hinsichtlich der Entgeltllichkeit werden nicht gemacht.
    Grundsätzlich könnte die Bestellung erfolgen, wenn alle weiteren MIterben ordnungsgemäß zustimmen.
    Laut TV-Zeugnis besteht folgende Einschränkung: dem TV stehen alle gesetzlichen Rechte zu, insbesondere die Befugnis für den Nachlass zur Efüllung seiner Aufgaben Verbindlichkeiten einzugehen, er sit von § 181 befreit.

    Mit der Ausnahme des Verkaufs oder sonstiger Verfügungen (auch Schenkungen) bzgl. des Grundbesitzes A. Über diesen Grundbesitz darf TV in keiner Weise verfügen.

    Dieser Passus wurde 1:1 aus dem notariellen Testament übernommen.

    Meiner Meinung nach kann der TV keine Grundschuld bestellen, so dass sich die Frage der Entgeltlichkeit garnicht stellt und der Antrag zurückgewiesen werden kann.
    Sehe ich das richtig?

    Eine Bestellung durch die Erben wäre ja nicht möglich, da ihnen die Verfügungsbefugnis auch entzogen wurde, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (11. Dezember 2023 um 11:15)

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