Bedingte Bewilligung

  • Es gibt hier viele ähnliche Threads, mein Problem konnte ich aber nicht finden.

    Nach der Auflassung beantragt der Käufer die Umschreibung des Eigentums. Der Verkäufer bewilligt diese, "wenn die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und der Verkäufer bestätigt hat, dass der vereinbarte Kaufpreis an ihn gezahlt wurde". (Beschränkungen aufs Innenverhältnis, sprich Anweisungen an den Notar, liegen nicht vor).

    Auf mein Schreiben an den Notar dahingehend, dass die Bewilligung grundsätzlich nur zur gebrauchen ist, wenn der Bewilligungseintritt in Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, erhalte ich nun eine Eigenurkunde, in der der Notar bestätigt, dass "die zur Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und der Kaufpreis beim Verkäufer eingegangen ist".

    Reicht das? Für meinen Anruf beim Notar, was diese neue Masche mit der Bedingung denn soll, erntete ich dort übrigens nur unverständliches Kopfschütteln...:gruebel:

  • Zum Nachweis des Eintritts der Bedingung reicht die Eigenurkunde mE nicht aus. Zum einen handelt es sich um eine Erklärung, die der Notar nicht aus eigenem Wissen abgeben kann, weil er auf die Mitteilung des Verkäufers über den Eingang des Kaufpreises auf dessen Konto angewiesen ist. Zum anderen wäre die Erklärung auch als Vermerkurkunde nicht nachweistauglich, weil sie sich auf keine in amtlicher Eigenschaft des Notars wahrgenommene Tatsache bezieht. Daher kann z.B. eine Vermerkurkunde nach § 20 Abs. 1 S. 2 a. E. BNotO, § 39 BeurkG nicht den im Grundbuchverfahren nachzuweisenden Eintritt einer Bedingung belegen (s. das Gutachten des DNotI vom 07.08.2012, Abruf-Nr. 116641 -zum Nachweis des Erlöschens eines Wohnungsrechts bei dauerhafter Nichtnutzung der Wohnung). Darüber hinaus müsste dem Notar zur Errichtung der Eigenurkunde ausdrücklich Vollmacht erteilt sein (s. OLG Frankfurt/Main (s. OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2007, 20 W 524/01, Rz. 32 mwN: „der Errichtung der Eigenurkunde eine Beurkundung dieses Notars vorausgegangen sein, in der dem Notar von dem Beteiligten, dessen Erklärung in Rede steht, ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, seine Erklärung nachträglich zu berichtigen, zu ergänzen oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen inhaltlich anzupassen..“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Nachweis der Kaufpreiszahlung ist in Deinem Fall aber doch nicht die einzige Bedingung, die der Verwendung der Bewilligung entgegensteht. Die Bewilligung soll vielmehr nur verwendet werden können, „wenn die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und der Verkäufer bestätigt hat, dass der vereinbarte Kaufpreis an ihn gezahlt wurde“. Ob die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann das GBA nicht beurteilen. Schließlich könnte der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig gezahlt haben, so dass es zum Rücktritt vom Kaufvertrag gekommen ist. Folge des Rücktritts wäre die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis mit der Folge, dass noch nicht ausgetauschte Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen und gemäß § 346 BGB der jeweilige Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren hat (s. Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 27.04.2016, 4 U 153/14; Rz. 108).

    Die Bewilligung steht vielmehr unter einem nach § 16 I GBO unzulässigen Vorbehalt (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2016, § 16 RNern 1, 5)

    Ich verstehe auch das Problem in vorliegender Sache nicht. Wenn doch der Verkäufer ohnehin beim Notar eine Erklärung abzugeben gedenkt, dann ist es doch das Einfachste, er erklärt nun eine (unbedingte) Bewilligung zur Umschreibung des Eigentums (s. oben Ron).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Nachweis der Kaufpreiszahlung ist in Deinem Fall aber doch nicht die einzige Bedingung, die der Verwendung der Bewilligung entgegensteht. Die Bewilligung soll vielmehr nur verwendet werden können, „wenn die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und der Verkäufer bestätigt hat, dass der vereinbarte Kaufpreis an ihn gezahlt wurde“. Ob die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann das GBA nicht beurteilen. Schließlich könnte der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig gezahlt haben, so dass es zum Rücktritt vom Kaufvertrag gekommen ist. Folge des Rücktritts wäre die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis mit der Folge, dass noch nicht ausgetauschte Leistungen nicht mehr erbracht werden müssen und gemäß § 346 BGB der jeweilige Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren hat (s. Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 27.04.2016, 4 U 153/14; Rz. 108). Die Bewilligung steht vielmehr unter einem nach § 16 I GBO unzulässigen Vorbehalt (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2016, § 16 RNern 1, 5) Ich verstehe auch das Problem in vorliegender Sache nicht. Wenn doch der Verkäufer ohnehin beim Notar eine Erklärung abzugeben gedenkt, dann ist es doch das Einfachste, er erklärt nun eine (unbedingte) Bewilligung zur Umschreibung des Eigentums (s. oben Ron).

    Und beantragt gleichzeitig die Niederschlagung der Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Was sind das für Notare, die sowas beurkunden?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ...Und beantragt gleichzeitig die Niederschlagung der Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. ..

    Wenn der Notar die unrichtige Sachbehandlung einräumt, wäre es ja in Ordnung. Ich vermute aber mal, dass die Beglaubigung unter der Erklärung des Veräußerers über den Erhalt des Kaufpreises dazu dienen soll, letztlich eine weitere Gebühr zu erheben und den Fehler (bedingte Bewilligung) zu kaschieren. Das würde mich dann an einen Fall erinnern, der vor einigen Monaten durch die Presse geisterte. Danach waren Teile des Operationsbestecks bei einer Patientin vergessen worden und für die Nachoperation wurde dann nochmals liquidiert, damit der Fehler nicht publik werden sollte.

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  • Wie Prinz.

    Der Verkäufer bewilligt diese, "wenn die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und der Verkäufer bestätigt hat, dass der vereinbarte Kaufpreis an ihn gezahlt wurde".

    Ergibt auch gar keinen Sinn: Der Verkäufer bewilligt die Eintragung der Eigentumsumschreibung wenn er sich bestätigt hat, dass der Kaufpreis gezahlt wurde.

  • GbR besteht aus drei Gesellschaftern. G1 und G2 treten jeweils ihre Anteile an K1 und K2 ab. G3 tritt einen Teil des Anteils an K1 ab. Die jeweiligen Abtretungen wurden unter der aufschiebenden Bedingung der KP- Zahlung erklärt. Die Berichtigungsbewiligungen sind in der selben Urkunde -unbedingt- enthalten. Hier muss dennoch der Bedigungseintritt nachgewiesen bwz eine neue Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter erklärt werden?

  • Die Sonderform der sog. "Berichtigungs-Bewilligung" soll den an sich erforderlichen Unrichtigkeits-Nachweis nach § 22 GBO ersetzen. Dazu muss sie allerdings schlüssig sein !

    Dadurch, dass die Beteiligten den Übergang der Anteile an eine (noch zu erfüllende) aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB knüpfen, ist es allerdings NICHT schlüssig, wenn sie sofort die Eintragung bewilligen.
    Dazu müssten die Beteiligten gleichzeitig erklären, dass die Bedingung eingetreten ist
    (was sie hier nicht getan haben).
    Letzteres wäre nun in der Form des § 29 GBO nachzuholen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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