Gläubigererbschein

  • Hallo & Guten Tag!

    Ich bin schon seit einiger Zeit an einer Sache dran, komme nur mäßig voran und deswegen möchte ich euch kurz den Fall schildern in der Hoffnung, dass mir geholfen wird.
    Ich bin Vollziehungsbeamtin in einer Behörde. Mit'm Erbrecht hab ich's nicht so, des Weiteren bin ich Berufsanfängerin. Es gibt eine verstorbene Schuldnerin. Mein Ziel ist es einen Gläubigererbschein zu beantragen. Voraussetzung ist u.A. bekanntlich, dass keine Nachlassvorgänge anhängig sein dürfen. Nun habe ich beim Nachlassgericht angefragt, ob NL-Vorgänge existieren. Als Antwort kam, "... mitgeteilt, dass bereits Ausschlagungserklärungen von 3 Kindern vorliegen (...). Als weitere Erblasserkinder sind bekannt geworden...; Weitere nachlassgerichtliche Vorgänge sind hier bislang nicht bekannt geworden."

    Nun meine Frage, was heißt das nun? Sind nun NL-Vorgänge anhängig? Kann ich mit den Erblasserkindern, die nicht ausgeschlagen haben, und den Ehemann einen Erbschein beantragen? Was ist zu beachten?
    Und kann ich das NL-Gericht fragen wer ausgeschlagen hat? Denn ich habe erfahren, dass die Verstorbene mehr als 5 Kinder geboren hat. Nun müsst ich ja wissen wer ausgeschlagen hat, dass ich die richtigen im Erbschein benennen kann.

    Ich hoffe mir wird geholfen und danke euch an dieser Stelle schon mal!

    LG:cool:

  • Voraussetzung ist u.A. bekanntlich, dass keine Nachlassvorgänge anhängig sein dürfen.


    Mir wäre das jetzt nicht so bekannt.:)


    Das Recht des Gläubigers ergibt sich aus 792 ZPO. Gibt es bereits einen Erbschein kann man eine Ausfertigung beantragen, gibt es keinen, kann man selber beantragen. Ich wüsste nicht, dass anhängige Nachlassverfahren daran etwas ändern. Bzgl.der Ausschlagungen müsste geklärt werden, ob für die weiteren Kinder die Frist überhaupt schon abgelaufen ist. Wer wann ausgeschlagen hat, kann man als Gläubiger beim Nachlassgericht erfragen.
    Insgesamt sollte man sich aber darüber klar sein, dass sich der ganze Aufwand nicht lohnt, wenn der Nachlass selber nicht werthaltig ist und sich die potentiellen Erben nicht äußerst dämlich anstellen. Selbst wenn die Erben nicht ausschlagen werden, werden Sie, wenn sie wie gesagt sich nicht dumm anstellen, die Haftung beschränken. Ist nix verwertbares im Nachlass hat man das außer viel Aufwand nichts gewonnen.

  • Um einen ES als Gläubiger beantragen zu können, bedarf es eines Titels der noch gegen den Erblasser ausgestellt wurde. Denn die Möglichkeit des § 792 ZPO wird ja nur dem Titelgläubiger zur Erlangung der Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) eröffnet.

    Gibt es hingegen noch keinen auf den Erblasser lautenden Titel, kann der Gläubiger auch ohne einen Erbschein direkt einen Titel gegen die Erben als Rechtsnachfolger erwirken.


    Habt ihr schon einen Titel gegen den Erblasser?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ja ich habe einen Titel, der gegen die Verstorbene gerichtet ist/wurde als sie noch lebte. Ich will das ganze ja "veranstalten", um iwann mal hoffentlich die Zwangsversteigerung betreiben zu können. Dazu brauch ich ja einen Erbschein für's Grundbuch. Weiterhin brauchen wir einen bescheidpflichtigen für einen anschlussbeitrag, welcher ja zZ nicht erstellt werden kann, da kein ES.

    Wie gesagt diese ganze ausschlagungsgeschichte macht mich irre

  • Dann schreibe dem NLG, dass man dir die Namen und Anschriften der Erben vollständig mitteilen soll. Kann man das nicht, beantrage eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB, denn eine umfangreiche Erbenermittlung kann einem Gläubiger nicht zugemutet werden, wenn das Gericht selbst nicht sagen kann, wer letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbe wurde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nachfrage: Wurde aus der Forderung bereits vollstreckt?

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  • Aus der Forderung, die tituliert ist, wurde zu Lebzeiten der Verstorbenen vollstreckt, aber erfolglos bis dann die Todesnachricht kam. Der Bescheid über den Anschlussbeitrag ist ja noch nicht erlassen, weil es keinen Erbschein gibt.

    Nach meinem Dafürhalten würde ich jetzt "einfach" einen Gläubigererbschein beantragen, und zwar lautend auf diejenigen, die nicht ausgeschlagen haben und den Ehemann der noch lebt. Bleibt noch die Frage zu klären, ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben. Zuvor erfrage ich beim NG noch die Abkömmlinge, die ausgeschlagen haben. Geburtsurkunden von fünf Kindern habe ich, die Eheurkunde auch. Die eidesstattliche Versicherung muss ich dann auch noch abgeben, wobei ich das nur machen kann, wenn ich alle Erben ermittelt habe. Ob eine Behörde die Nachlasspflegschaft beantragen kann, weiß ich gar nicht.

    Nur zur Info: Ich arbeite bei einer Körperschaft des öffentliches Rechts und vollstrecke gem. VwVG.

    Ich steh total aufm Schlauch.:gruebel:

  • Bleibt noch die Frage zu klären, ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben.


    Kannst Du Dir sparen. Interessiert Dich als Gläubiger ja eh nicht wer welche Quote hat. Beantrag einen quotenlosen Erbschein nach 352a FamFG.

    Zitat

    Ob eine Behörde die Nachlasspflegschaft beantragen kann, weiß ich gar nicht.

    Das kann jeder Gläubiger nach 1961 BGB.

  • Na ja, ganz so simpel geht es sicher nicht. Solange nicht ermittelt wurde, ob Abkömmlinge der Ausschlagenden vorhanden sind und diese ggf. von ihrem Glück, Erben zu sein, erfahren haben, ist nicht klar, wer Erbe ist und dann kann man als Nachlassgericht auch keinen Erbschein erteilen und ein diesbezüglicher Antrag müsste zurückgewiesen werden. Dann ist bewa wieder bei 0. Der einzige hier wirklich gangbare Weg scheint mir ein Antrag gem. § 1961 BGB zu sein.

  • Im Hinblick auf den bereits existenten Titel bedarf es keiner Klausel gegen die Erben, weil die Vollstreckung zu Lebzeiten des Erblassers bereits begonnen hatte. Da die Vollstreckung somit ohne weiteres in den Nachlass fortgeführt werden kann, ist für eine Pflegschaft nach § 1961 BGB von vorneherein kein Raum (OLG München Rpfleger 2014, 205). Beim erblasserischem Grundbesitz wäre nach § 40 Abs. 1 GBO nicht einmal die Voreintragung der Erbfolge erforderlich (Titel gegen Erblasser).

  • Du schreibst von einer Zwangsversteigerung? Warum habt ihr das nicht zu Lebzeiten angestrebt?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zum quotenlosen ES gem. FamFG:

    Einen gemeinschaftlichen Erbschein können aber doch nur die Erben selbst beantragen oder irre ich mich? :gruebel:

  • Du schreibst von einer Zwangsversteigerung? Warum habt ihr das nicht zu Lebzeiten angestrebt?


    Weil wir zu Lebzeiten unerhebliche Forderungen hatten, da sie auch teilweise durch Pfändung der Rente beglichen wurden. Nunmehr ist es aber so und das hatte ich in meinen vorherigen Ausführungen erwähnt,gibt es einen Anschlussbeitragsbescheid iHv ca 5.000 € usw., der aber noch nicht erlassen werden kann, weil es eben keine Erben gibt. Aus diesem Grund müssen erst die Erben festgestellt werden, um dann einen ES zu beantragen und dann sind wir ja schon ein großes Stück weiter. Dann kann der Bescheid erlassen werden und die Erben herangezogen werden und so weiter...

  • Mit welchen Kosten ist denn eine Nachlasspflegschaft verbunden?

    Für den Gläubiger entstehen keine, allerdings sind die Vergütung des Nachlasspflegers und die Gerichtskosten vorab aus dem Nachlass zu zahlen.

  • Für den Gläubiger entstehen keine, allerdings sind die Vergütung des Nachlasspflegers und die Gerichtskosten vorab aus dem Nachlass zu zahlen.

    Okay, spielt die Forderungshöhe des Gläubigers eine Rolle? Es sind ja zZ nur ca. 70 € nebst Vollstreckungskosten und Säumnis offen. Uns geht es ja wie gesagt um diesen Anschlussbeitragsbescheid, der erlassen werden muss, was aber nur mit entsprechenden Erben geht.

  • Wenn sonst nichts zu sichern ist (was ich nicht weiß), wäre eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers der eine Forderung von lediglich 70€ hat, in meinen Augen rechtsmissbräuchlich, da die erheblich höhere Kosten auslöst. Ich würde sie in so einem Fall ablehnen.

  • Das dachte ich mir.

    Eine weitere Frage... Muss der beantragende Gläubiger des Erbscheins zwingend die Adresse des Erben angeben? Von einem weiß ich nicht mal den Geburtsort, kann also nicht weiter recherchieren. Bei einer anderen Erbin hab ich ne Anschrift aus den USA :eek:

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