Verkauf eines noch nicht im GB eingetragenen WEG's (Bezeichnung in Urkunde)

  • Habe folgenden Fall:

    Oktober 2015: Ein WEG wird aufgrund eines vorläufigen Teilungsplans bewilligt (aber nicht zum Grundbuchamt eingereicht).

    Februar 2016: Die Wohnungen werden jeweils in notariellen Urkunden unter Bezugnahme auf die Urkunde aus dem Oktober 2015 verkauft (AV'en und Auflassungen sind enthalten). Die neuen Blätter konnten logischerweise mangels Eintragung des WEG noch nicht in den Urkunden angegeben werden.

    Juli 2016: Das WEG wird auf Grundlage des endgültigen Teilungsplans und unter Bezugnahme der Urkunde aus dem Oktober 2015 nochmals neu zur Eintragung bewilligt. Gleichzeitig wird ein bestimmtes Sondernutzungsrecht leicht verändert.

    August 2016: Das WEG wird in das Grundbuch eingetragen.


    Nun wurden mir die ganzen Kaufverträge aus dem Februar 2016 mit dem Antrag auf Eintragung der AV'en eingereicht. Habe hier jedoch Bedenken, ob der Kaufgegenstand in der Urkunde überhaupt richtig bezeichnet werden konnte, da die Teilungserklärung durch die Urkunde vom Juli 2016 noch geändert worden ist. Würde daher vorliegend hier eine Nachtragsurkunde, in der der Kaufgegenstand mit den aktuellen Angaben bezeichnet wird, anfordern.

    Stimmt Ihr meiner Ansicht zu?

  • Besteht denn Identität zwischen vorläufigem und endgültigem Aufteilungsplan? Wenn ja, würde ich ohne weiteres vollziehen, da mit Bezugnahme auf die Begründungsurkunde samt vorläufigem Aufteilungsplan der Vertragsgegenstand ausreichend bezeichnet ist. Die Änderung des Sondernutzungsrechts stört bei Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht, auch nicht bei der begünstigten Einheit, da das Sondernutzungsrecht lediglich Inhalt, nicht Gegenstand des Sondereigentums ist. Nur wenn es ein aufschiebend bedingtes SNR ist und die Zuweisung eingetragen werden soll, muss eine neue Bewilligung her.

    Wenn keine Identität zwischem vorläufigem und endgültigem Plan besteht, hilft m.E. auch keine Identitätsfeststellung mehr. Vielmehr muss eine Nachtragsbeurkundung zum KV erfolgen.

    Das kommt davon, wenn die Bauträger immer schon alles vor Vermessung, Erstellung des endgültigen Aufteilungsplans etc. verkaufen.

  • Beim Verkauf im Grundbuch noch nicht gebildeter Eigentumswohnungen ist zwingend auf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Bezug zu nehmen, ohne eine solche Bezugnahme ist der Kuafvertrag nicht wirksam, vgl. Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 3122, 3126. Dies ist hier nicht der Fall, da das WEG nicht (nur) auf der Grundlage der ursprünglichen, in den KVen in Bezug genommenen (vorläufigen) TE aus 10/2015, sondern (auch) aufgrund einer weiteren Erklärung (nebst endgültigem Teilungsplan) aus 07/2016 begründet wurde. Diese ist in den Kaufverträgen natürlich nicht gem. § 13a BeurkG mitbeurkundet worden. Zur Wirksamkeit der KVe (und Eintragung der AVs) ist daher jeweils eine Ergänzungserklärung der Vertragsparteien erforderlich, dass Kaufgegenstand das nunmehr in Blatt ........ eingetragene WEG mit seinem nunmhrigen Rechtsinhalt sein soll.

  • Zunächst vielen Dank für sämtliche Antworten!

    marcus77: Auf dem ersten Blick scheint Identität zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Teilungsplan gegeben zu sein. Angesichts der Größe des WEG (knapp 100 Einheiten) kann dies jedoch kurzfristig nicht zweifelsfrei beurteilt werden.


    Habe nun auch nochmal nachgeschlagen und bin wohl im Beck'schen OK zur GBO bei § 28 Rn. 49 fündig geworden:

    "Deshalb muss vor Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eine Bezeichnung „übereinstimmend mit der Teilungserklärung“ erfolgen. Anzugeben sind dann: die Urkundsrollennummer, der Notar, der Miteigentumsanteil iHv…./1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung…(s Bauer/v. Oefele/Kössinger GBO § 28 Rn 22; Meikel/Böhringer GBO § 28 Rn 42). Kaufverträge, die eine solche „Verweisungsbezeichnung“ enthalten, können ohne weitere Identitätserklärung oder weitere Bezeichnung iSv § 28 GBO vollzogen werden."

    Da die Teilungserklärung nochmal geändert worden ist, ist die derzeitige Bezeichnung im KV somit nicht ausreichend.

    Vielen Dank an alle Mitdiskutanten :)

  • An 4 bzw. 5: Ich kann eure Meinung so pauschal nicht teilen. Solang der Gegenstand des Sondereigentums passt, ist a alles i.o. Die Gemeinschaftsordnung betrifft den Inhalt des SE und hat somit mit dem Vertragsgegenstand als solches nix zu tun. Würde man dieser m.E. falschen Aussage folgen, dann würde kein KV mehr passen, wenn z.B. aufgrund einer Beanstandung des GBA irgendwas a n der GO geändert wird. Ich finde es nicht gut, wegen jedem Schmarrn irgendwelche Kommentare, Handbücher oder sogar Gutachten des DNotI nachzubeten. Es ist wesentlich hilfreicher mal seinen eigenen Sachverstand zu bemühen!

  • Die Gemeinschaftsordnung betrifft den Inhalt des SE und hat somit mit dem Vertragsgegenstand als solches nix zu tun.


    Durch die Bezugnahme ist die Gemeinschaftsordnung Inhalt der Eintragung und hat mE sehr wohl etwas mit dem Vertragsgegenstand zu tun. So lange das WE nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss daher der Kaufgegenstand mit der aktuellen (evtl. geänderten) Teilungserklärung übereinstimmen. Ich würde dies beanstanden.

  • An 4 bzw. 5: Ich kann eure Meinung so pauschal nicht teilen. Solang der Gegenstand des Sondereigentums passt, ist a alles i.o. Die Gemeinschaftsordnung betrifft den Inhalt des SE und hat somit mit dem Vertragsgegenstand als solches nix zu tun. Würde man dieser m.E. falschen Aussage folgen, dann würde kein KV mehr passen, wenn z.B. aufgrund einer Beanstandung des GBA irgendwas a n der GO geändert wird. Ich finde es nicht gut, wegen jedem Schmarrn irgendwelche Kommentare, Handbücher oder sogar Gutachten des DNotI nachzubeten. Es ist wesentlich hilfreicher mal seinen eigenen Sachverstand zu bemühen!


    Die Bemühung des eigenen Sachverstandes kann aber durchaus -wie hier- zu dem Ergebnis führen, dass man die Ansichten aus "irgendwelchen" Kommentaren, Handbüchern oder Gutachten des DNotI für zutreffend erachtet! Ich finde es bedenklich, wenn man seinen eigenen Sachverstand pauschal für größer hält als den Sachverstand anerkannter Kommentatoren oder Institutionen. Das darf natürlich nicht dazu führen, dass man solche Meinungen kritiklos übernimmt. Sie pauschal zu diffamieren, halte ich allerdings auch nicht für zielführend. Und die Frage, ob ein wirksamer Kaufvertrag über ein WE besteht oder nicht, würde ich auch nicht als "Schmarrn" bezeichnen wollen:daumenrun!

  • Dem kann ich mich nur anschließen. Der Umstand, dass lediglich der Inhalt des Sondereigentums geändert wurde, ist nur für die Auflassungserklärung ohne Bedeutung (s.BayObLG vom 13.6.1984 (BReg 2 Z 40/84, BeckRS 1984, 31150744 = MittBayNot 1984, 183; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2016, 77 ff). Werden in der geänderten Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) verschärfende Regelungen getroffen, kann es sehr wohl der Nachbeurkundung zu den einzelnen Kaufverträgen bedürfen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1068119
    bzw. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059973

    Vorliegend wird es darauf ankommen, ob das vorgesehene Sondernutzungsrecht inhaltlich geändert oder der Umfang erweitert wird. Denn dann würde derjenige, dem das SNR nicht eingeräumt wird, in seinem Recht auf unbeschränkten Mitgebrauch (§ 13 Absatz 2 Satz 1 WEG) beeinträchtigt. Wurde mit der endgültigen Teilungserklärung etwa eine Öffnungsklausel oder das Erfordernis einer Veräußerungszustimmung eingeführt, das Stimmrecht geändert oder andere verschärfende Regelungen getroffen, wird es ebenfalls der Nachbeurkundung bedürfen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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