Habe folgenden Fall:
Oktober 2015: Ein WEG wird aufgrund eines vorläufigen Teilungsplans bewilligt (aber nicht zum Grundbuchamt eingereicht).
Februar 2016: Die Wohnungen werden jeweils in notariellen Urkunden unter Bezugnahme auf die Urkunde aus dem Oktober 2015 verkauft (AV'en und Auflassungen sind enthalten). Die neuen Blätter konnten logischerweise mangels Eintragung des WEG noch nicht in den Urkunden angegeben werden.
Juli 2016: Das WEG wird auf Grundlage des endgültigen Teilungsplans und unter Bezugnahme der Urkunde aus dem Oktober 2015 nochmals neu zur Eintragung bewilligt. Gleichzeitig wird ein bestimmtes Sondernutzungsrecht leicht verändert.
August 2016: Das WEG wird in das Grundbuch eingetragen.
Nun wurden mir die ganzen Kaufverträge aus dem Februar 2016 mit dem Antrag auf Eintragung der AV'en eingereicht. Habe hier jedoch Bedenken, ob der Kaufgegenstand in der Urkunde überhaupt richtig bezeichnet werden konnte, da die Teilungserklärung durch die Urkunde vom Juli 2016 noch geändert worden ist. Würde daher vorliegend hier eine Nachtragsurkunde, in der der Kaufgegenstand mit den aktuellen Angaben bezeichnet wird, anfordern.
Stimmt Ihr meiner Ansicht zu?