Ich bin jetzt erstmals mit einem möglichen Fall von § 850h Abs. 2 ZPO konfrontiert und bräuchte mal einige Denkanstöße des Forums. Die Vorgeschichte des ganzen: Schuldner war mit einem Partner Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Da der Schuldner Gelder, die eigentlich zur Zahlung von Lieferantenrechnungen der GmbH gedacht waren, abredewidrig nicht auf einem Tagesgeldkonto parkte, sondern verspekulierte und außerdem im gleichen Marktsegment noch mit seiner Einzelfirma tätig war, kam es letztlich zur Insolvenz der GmbH. Dieses Verfahren (anderer Verwalter) ist bereits beendet. Jetzt ist der Schuldner bei einer anderen GmbH offiziell als Vertriebsmitarbeiter angestellt. GF und alleinige Gesellschafterin ist die Ehefrau; die GmbH ist im gleichen Segment tätig wie die "alte". Aktueller Verdienst des Schuldners 2.800,00 € brutto, netto 1.500,00 €, so dass sich bei einem Kind 10,98 € pfändbares Einkommen ergeben. Ehefrau bezieht als GF monatlich 8.000,00 €. Eine Bank als Gläubigerin teilt mit, dass aus deren Sicht verschleiertes Arbeitseinkommen vorläge, weil eigentlich der Schuldner und nicht die Ehefrau "den Laden führe". Problem: Derzeit keine Fakten, sondern nur Hörensagen. Für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs aus § 850h Abs. 2 ZPO gegen den Arbeitgeber siehe ich momentan daher nicht die Voraussetzungen mangels Nachweisbarkeit.
Aber: Laut Handelsregister war der Schuldner ab April 2015 zum weiteren GF bestellt worden. Im Februar 2016, ca. 6 Monate vor Antragstellung, wurde er dann abberufen. Was er seinerzeit als GF verdient hat weiß ich noch nicht. Wenn diese Abberufung ohne nachvollziehbare Gründe erfolgte und zu einer deutlichen Verringerung seiner Einkünfte führte: Wäre das schon ein Fall des § 283 StGB? Wohl eher nein, oder?