Wenn Ihr bei einem subjektiv-dinglichen Recht über die Katasterbehörde ermitteln lasst, was seit Eintragung des Rechts aus dem herrschenden Grundstück geworden ist - in welcher Form bekommt Ihr die Antwort der Kataster Behörde? Siegel und Unterschrift oder anders?
Form Bescheinigung Katasterbehörde
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Um diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen, bescheinige ich mit Unterschrift und Siegel in Form von Farbdrucksiegel.
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Ich kenne es gar nicht anders - und anders würde es auch nicht ausreichen.
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Um diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen, bescheinige ich mit Unterschrift und Siegel in Form von Farbdrucksiegel.
Eigentlich aber wohl nicht erforderlich.
Beschluss des OLG München vom 10.12.2015; 34 Wx 363/15:
„Des Weiteren ist anerkannt, dass das Vermessungsamt aufgrund seiner Aufgabe und Befugnis, Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen (Art. 11 Abs. 1 VermKatG), auch Bescheinigungen erteilen kann, etwa dazu, dass die wegzumessende bzw. bereits weggemessene Teilfläche nicht vom Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215; auch Senat vom 3.9.2014). Eine solche Erklärung des Vermessungsamts ersetzt aber, ungeachtet ihrer grundbuchtauglichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), nicht die eigenständige Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt der Dienstbarkeit (Senat vom 7.8.2012 und vom 3.9.2014).“
Kann dem VermKatG kein Formerfordernis für die Bescheinigung entnehmen. Damit wäre sie auch ohne Siegel eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO.
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Das kann ich der Entscheidung des OLG München aber gerade nicht entnehmen.
Die erforderliche Form regelt sich nach dem Grundbuchrecht und nicht nach den vermessungsamtlichen Vorgaben.
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Das kann ich der Entscheidung des OLG München aber gerade nicht entnehmen.
Durch den Hinweis auf § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Die Bescheinigung ist entweder eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO oder sie ist es nicht. Unabhängig vom Grundbuchverfahren.
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Kann dem VermKatG kein Formerfordernis für die Bescheinigung entnehmen.
§ 29 GBO. Wäre ja nicht der einzige Fall, wo eine Erklärung materiell-rechtlich keiner besonderen Form bedarf, aber als Nachweis für das Grundbuchamt dann eben doch.
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Kann dem VermKatG kein Formerfordernis für die Bescheinigung entnehmen.
§ 29 GBO. Wäre ja nicht der einzige Fall, wo eine Erklärung materiell-rechtlich keiner besonderen Form bedarf, aber als Nachweis für das Grundbuchamt dann eben doch.
Dass ich auf die Schnelle keine Formforschrift für diese Bescheinigungen gefunden habe, heißt ja nicht, dass es sie nicht gibt. Wenn es keine gibt, würde sie aber auch formlos eine öffentliche Urkunde darstellen.
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Das erscheint nicht zutreffend.
Dann würde eine formlose Bestätigung des Nachlassgerichts im Hinblick auf einen eintragungsrelevanten Umstand ebenfalls eine öffentliche Urkunde darstellen - was sie bekanntlich nicht ist.
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Wobei das Nachlaßgericht Antworten auf Rechtsfragen gibt.
Die Vermessungsbehörden liefern nur tatsächliche Angaben, die Rechtsfolgen - dass also zB eine Dienstbarkeit an einem weggemessenen Teilflurstück nicht mehr besteht - stellt das Gericht (= GBA) fest.
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Kann dem VermKatG kein Formerfordernis für die Bescheinigung entnehmen.
§ 29 GBO. Wäre ja nicht der einzige Fall, wo eine Erklärung materiell-rechtlich keiner besonderen Form bedarf, aber als Nachweis für das Grundbuchamt dann eben doch.
Dass ich auf die Schnelle keine Formforschrift für diese Bescheinigungen gefunden habe, heißt ja nicht, dass es sie nicht gibt. Wenn es keine gibt, würde sie aber auch formlos eine öffentliche Urkunde darstellen.
Und der BGH hat sich neulich aus lauter Langeweile über das Dienstsiegel auf Eintragungsersuchen des Versteigerungsgerichts ausgelassen.:strecker
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Und der BGH hat sich neulich aus lauter Langeweile über das Dienstsiegel auf Eintragungsersuchen des Versteigerungsgerichts ausgelassen.:strecker
So langweilig kann einem gar nicht sein. Sie mußten wegen des § 29 Abs. 3 GBO.
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§ 2 Abs. 5 GBO a.F. analog
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Oder § 29 Abs. 3 GBO analog ("insoweit wie § 29 Abs 3 GBO"; Meikel/Hertel GBO § 29 Rn 547).
Schönes
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