Liebe Grundbuchexperten!
Ich wäre dankbar für eure Meinung zu folgendem Fall unseres Notariats:
Notar beurkundet im Jahr 2009 ein "Angebot zur Grundstücksübertragung" zwischen vier Geschwistern. Drei Geschwister bieten ihrem Bruder B zeitlich unbefristet und unwiderruflich an, das elterliche Haus auf ihn zu übertragen.
Inhalt des angebotenen Übertragungsvertrages ist u. a.:
- die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den künftigen Übernehmer und
- die Auflassungsvollmacht, welche wörtlich lautet:
"Die Auflassung des Objekts kann gleichzeitig mit der Vertragsannahme erklärt werden. Die Übergeber bevollmächtigen hiermit den Übernehmer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, gleichzeitig mit der Annahme die Auflassung des Vertragsobjekts auch im Namen der Übergeber zu erklären, sowie sämtliche sonstigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Erwerb erforderlich sind."
Eines der drei anbietenden Geschwister (M) stand bei Angebotsabgabe unter Betreuung. Die M hat an der Beurkundung der Angebotsurkunde gemeinsam mit dem für sie bestellten Betreuer teilgenommen und beide haben das Angebot unterzeichnet. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde vom Notar beantragt und durch das Vormundschaftsgericht erteilt und zwar für "die Erklärungen des Betreuers für die Beteiligte M betreffend die Übertragung des im Grundbuch von ... Blatt .. eingetragenen Grundbesitzes."
Das Angebot auf Übertragung wurde jetzt in 2017 vom Empfänger B angenommen. In der Annahmeurkunde erklärt B die Auflassung des Grundstückes unter Bezugnahme auf die Vollmacht in der Angebotsurkunde.
Das Grundbuchamt verweigert die Eigentumsumschreibung auf den B mit der Begründung, dass die "Genehmigung des Betreuungs-/Vormundschafts- bzw. Familiengerichts nebst Zustellungsnachweis" vorzulegen sei.
Begründung: "Der Vertrag vom ...2009 wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Auflassung war in diesem Vertrag jedoch nicht erklärt worden, dem Übernehmer wurde insoweit Vollmacht erteilt. Die Ausnutzung dieser Vollmacht durch Erklärung der Auflassung bedarf nach hiesiger Ansicht der erneuten Genehmigung (entsprechend dem Verfahren bei Bestellung von Finanzierungsgrundschulden)."
Wir im Notariat sind der Meinung, dass diese weitere Genehmigung nicht erforderlich ist, siehe Beschluss vom 22.01.1985, Bayerisches Oberstes Landesgericht - BReg 1 Z 88/84 -, juris
Können wir uns auf diesen Beschluss berufen? Wie ist die Meinung der Forenexperten?
Danke und Grüße
Polli
edit: In der SuFu habe ich dies Thema gefunden, aber das hilft mir nicht so richtig weiter.