Ich sitze gerade vor einer verzwickten Vertretungsakte und dachte, jetzt ist endlich alles so weit beisammen, dass ich ein paar Entscheidungen verbrechen kann, da überfällt mich doch noch Verwirrung :
ASt hat VKH ohne Raten, AG keine VKH. Kosten des Verfahrens trägt AG.
Die ASt hat zudem beantragt, ihr die auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen, da sie zu Geld gekommen ist.
Die ASt hatte im Verfahren zwei RAe. Die Beiordnung erfolgte (in einem Beschluss) dergestalt, dass bis zum .... RA A und ab dann RA B beigeordnet wurde - ohne Beschränkung der Vergütungsansprüche von RA B.
RA A rechnet seine VKH-Vergütung und Differenzvergütung ab, richtigerweise nur die Verfahrensgebühr. RA B rechnet trotz Aufforderung nach § 55 RVG nicht ab.
RA B stellt Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZP gegen AG. Er meldet die volle Vergütung für einen RA an. Eine Anrechnung hinsichtlich der VKH-Vergütung wird im Antrag nicht vorgenommen.
Die Kollegin hatte schon einen KFB vorbereitet, in dem sie die an RA A gezahlte VKH-Vergütung vom beantragten Festsetzungsbetrag absetzt. Das erschien mir im ersten Moment auch ganz richtig, sodass ich dabei war den KFB zu erlassen, den Übergangsanspruch gegen die Gegenseite einziehen zu lassen und hinsichtlich der Gerichtskosten und der Differenzvergütung von RA A eine Einmalzahlung anzuordnen. Aber dann bin ich ins Schleudern gekommen: kann ich hier tatsächlich den Übergangsanspruch feststellen und nur noch den Differenzbetrag festsetzen?
Danke fürs Mitdenken.