Teilungsgenehmigung mit Bedingung/Einschränkung

  • Ich habe folgendes Problem:

    Ein Grundstück wird geteilt und eine Teilfläche (genannt jetzt mal Flurstück 1) soll auf einen Erwerber Adam übertragen werden und dort eigentlich dem Grundbesitz des Adam, bestehend aus Flurstück 2, zugeschrieben werden.

    Problem ist hierbei zunächst, dass das Flurstück 2 nicht im Alleineigentum des Adam steht sondern er zu je 1/2 mit seiner Ehefrau Eva eingetragen ist, während das Flurstück 1 an Adam allein aufgelassen wurde.

    Buchung des Flurstücks 1 auf dem Grundbuch des Flurstücks 2 ist also so nicht möglich.

    Nun wollte ich den Notar bitten, den Antrag so zu stellen, dass für Flurstück 1 ein neues Blatt engelegt werden soll und Adam dort als Alleineigentümer eingetragen wird.

    Da macht mir jetzt aber die erforderlich Teilungsgenehmigung nach Landesrecht (§ 94 NBauO) einen Strich durch die Rechnung. :aetsch:
    In der Genehmigung steht ausdrücklich folgende Formulierung:
    "Die Teilung wird genehmigt. Das Flurstück 1 ist mit dem Flurstück 2 grundbuchlich zu einem Grundstück zu vereinen."

    Und nu'?!? :bahnhof:

    Muss ich als GBA diese Einschränkung in der Teilungsgenehmigung überhaupt beachten? Ich denke wohl schon! :nixweiss:

    Wie komme ich dann am besten aus der Kiste raus?
    Eigentlich nur mit einer neuen Auflassung an Adam und Eva oder einer Teilungsgenehmigung ohne diese Einschränkung, oder!?
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch § 19 BauGB regelt, dass bestimmte Grundstücksteilungen genehmigungspflichtig sind. Mit Wirkung vom 20. Juli 2004 ist jedoch § 20 BauGB entfallen, so dass die Teilungsgenehmigung vom Grundbuchamt nicht mehr zu prüfen ist (LG Traunstein Rpfleger 2005, 187 mit Gegenmeinung Wiessatty Rpfleger 2005, 310; LG Darmstadt Rpfleger 2005, 82; LG Münster Rpfleger 2005, 138). Ich habe auch nichts gefunden, was eine andere Regelgung durch die Bundesländer überhaupt möglich machen könnte. Eine solche Pflicht des Grundbuchamts sieht m. E. auch die NBauO (konsequenterweise) nicht vor (zumindest kann ich da nichts finden).
    Das ist die Sichtweise eines südbayerischen Rechtspflegers. Vielleicht gibt's in Niedersachsen noch irgendetwas, was ich da übersehen habe?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe mich Andreas an. Brauchst Du die Genehmigung wirklich?

    Falls ja: Lass Dir vom Amt klarstellen, ob es sich um eine "Bedingung" oder um eine "Auflage" handelt, Schöner/Stöber RN 3990.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Doch, die Genehmigung nach § 94 NBauO ist schon erforderlich und vom GBA zu verlangen.
    Vor Änderung des BauGB war auch schon die Genehmigung nach § 94 NBauO notwendig, so dass wir immer 2 Teilungsgenehmigungen brauchten. Nach der Änderung ist die Genehmigung nach BauGB weggefallen aber § 94 NBauO ist nicht aufgehoben oder entsprechend geändert worden.

    Der Hinweis mit der Auflage ist nicht verkehrt.

    Ulf

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  • Na ja, warum sollte sich ein berliner Mädel auch mit der Niedersächsischen Bauordnung herum schlagen.

    Aber soweit ich weiß gibt es auch in anderen Bundesländern noch immer Teilungsgenehmigungen nach Landesrecht. Trotz Aufhebung der Genehmigungspflicht nach BauGB.

    Schade eigentlich! Es könnte doch alles sooo einfach sein...

    :shit :akteferti

    Ulf

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  • Wenn die Einschränkung nicht wie häufig als gesonderte Auflage an den teilenden Eigentümer (und damit nicht relevant für das GBA) formuliert ist, sondern so wie von Ulf geschildert Gegenstand der Genehmigung ist, muss die Einschränkung vom GBA sicher beachtet werden.

    Für Hamburg hat der Wegfall der Teilungsgenehmigung nicht viel gebracht; da das Landesrecht auch weiterhin eine Teilungsgenehmigung verlangt (§ 8 HBauO).

  • Na, habt Ihr das gut! Keine Teilungsgenehmigungen mehr! :daumenrau

    Sanierungen gibt es hier auch. Und Flurbereinigungen. Gar nicht schön! :(

    Aber dafür haben wir relativ wenig Wohnungseigentum und wenn, dann meist recht kleine Objekte unter 10 Einheiten.:strecker

    Ulf

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  • Solche Geschichten (das mit weiteren Teilungsgenehmigungen) sind mir von hier völlig unbekannt. Mit Wegfall des § 20 BauGB ist die Geschichte für uns passé.

    Einfach erstaunlich, was den einzelnen Bundesländern so alles einfällt. Ich will jetzt natürlich nicht so tun, als ob Bayern da völlig einfallslos wäre ...
    :sagnix:

    Ob wir's gut haben? Vielleicht. Mein größtes WE umfasste 216 Einheiten, mein kleinstes 2. Flurbereinigungen, Umlegungen, vereinfachte Umlegungen etc. sind zwar nicht gerade Alltag, aber auch keine Fremwörter. So ist das halt zwischen Großstadt und ländlichem Voralpenraum.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch, wenn viele von Euch keine TG mehr benötigen, würde mich nun doch mal interessieren, wie Ihr - aus dem Bauch heraus - diese Sache beurteilt:

    Bedingung, die vom GBA zu beachten ist, oder nur Auflage an den Eigentümer, die an der Wirksamkeit der Genehmigung aber nichts ändert???
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Kollegen vom Amt wissen erfahrungsgemäß selbst gar nicht den Unterschied - das ist zumindest meine Erfahrung. Berlin hat leider viele Leute aus dem "Überhang" ins Bauamt verteilt und sich um die entsprechende Qualifikation/Fortbildung anscheinend nicht gekümmert.

    Daher: kleine telefonische Nachfrage bei den Kollegen und darum bitten, eine kleine Klarstellung direkt zu übersenden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich habe da noch einen "älteren" Kommentar zum BauGB, in welchem bei § 20 BauGB folgendes geschrieben steht (Auszug):

    "Die Teilungsgenehmigung kann unter Auflagen erteilt werden ...Die Auflage ist als Nebenbestimmung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 20 Abs 1 vorliegen und durch die Auflage die Versageungsgründe ausgeräumt werden können. Als Auflagen kommen Gebote oder Verbote an den Käufer in Betracht, die sich auf die Durchführung des Bauvorhabens beziehen. Die befristete oder bedingte Erteilung der Genehmigung ist dagegen unzulässig. Das gilt z. B. für eine "Auflage", die die Genehmigung selbst in Frage stellt und von weiteren Ereignissen oder Vorgängen abhängig macht; hierdurch würde der Grundstücksverkehr unzumutbar beeinträchtigt (BVerwG, NJW 1966, 1830/1831). Eine Teilungsgenehmigung, die mit der Einschränkung erteilt wird, daß die Bebaubarkeit des zum Zwecke der Bebauung erworbenen Grundstücks vom Zuerwerb einer weiteren Fläche abhänge, ist keine (selbständig anfechtbare) Auflage, sondern eine zumindest vorläufige Ablehnung des Genehmigungsantrags und damit keine Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (BVerwG aaO). Das gleiche gilt z. B. für Bestimmungen, das Grundstück in anderer als in der beantragten Weise zu teilen oder das zum Zwecke der Bebauung zu teilende Grundstück nicht zu bebauen."
    (Battis/Krautzberger/Löhr/Krautzberger BauGB 7. Aufl. 1999, § 20 Rn. 10)

    Unter der Prämisse, dass diese Grundsätze auf die NBauO ebenso anwendbar sind, würde ich sagen:
    - Eine Bedingung kann es nicht sein, da man sonst die Genehmigung als solche vergessen kann.
    - Man kann also streiten, ob eine Auflage oder überhaupt eine Genehmigung vorliegt. Ich tendiere zur Auflage. Dann würde uns das alles nicht interessieren und wir könnten das eintragen (Grundstück 1 an Adam allein, meine ich). Allerdings...
    - ... um da ungeschoren herauszukommen, würde ich mich auf diese Diskussion gar nicht einlassen, sondern die Auflassung an Adam und Eva verlangen, so dass die (eigentlich ja auch beabsichtigte) Vereinigung möglich ist. Das würde ich notfalls auch mit dem Hinweis verbinden, dass es - unabhängig von der Rechtslage - ohnehin dem ursprünglichen Willen entspricht und den Beteiligten mit einer unsicheren Rechtslage ja nicht geholfen ist; das gibt nur Scherereien (auch für die Beteiligten).

    Nägel mit Köpfen - und im Grundbuch herrscht Ruhe.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hey Andreas,

    :2danke für die guten und hilfreichen Infos!!!

    Zitat von Andreas


    Ich habe da noch einen "älteren" Kommentar zum BauGB, in welchem bei § 20 BauGB folgendes geschrieben steht (Auszug):

    "Die Teilungsgenehmigung kann unter Auflagen erteilt werden ...Die Auflage ist als Nebenbestimmung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 20 Abs 1 vorliegen und durch die Auflage die Versageungsgründe ausgeräumt werden können. Als Auflagen kommen Gebote oder Verbote an den Käufer in Betracht, die sich auf die Durchführung des Bauvorhabens beziehen. Die befristete oder bedingte Erteilung der Genehmigung ist dagegen unzulässig. Das gilt z. B. für eine "Auflage", die die Genehmigung selbst in Frage stellt und von weiteren Ereignissen oder Vorgängen abhängig macht; hierdurch würde der Grundstücksverkehr unzumutbar beeinträchtigt (BVerwG, NJW 1966, 1830/1831). (...)"
    (Battis/Krautzberger/Löhr/Krautzberger BauGB 7. Aufl. 1999, § 20 Rn. 10)



    Wäre nie selbst darauf gekommen, mal in nem alten BauGB-Kommentar nachzulesen.
    :lesen:
    Also, ich ziehe daraus für meinen Fall jetzt mal folgende Schlussfolgerungen:

    • Die Genehmigung ansich soll m.E. schon erteilt sein. Das ergibt sich in meinen Augen aus der Forumulierung "Die Genehmigung wird erteilt." und daraus, dass die Einschränkung erst als "nachrangiger", eigenständiger Satz folgt.
    • Da eine Genehmigungserteilung unter einer Bedingung ausgeschlossen ist, kann es sich nur um eine Auflage an den Eigentümer handeln, die für das GBA unbeachtlich ist.

    --> Sofern der Notar den Antrag dahingehend ändert, das erworbene Flurstück auf ein neues Blatt zu buchen, werde ich umschreiben. :aufihnmit

    Natürlich werde ich den Notar darauf hinweisen, dass dadurch die Auflage aus der TG nicht erfüllt werden würde und dass eine Änderung der Auflassung an Adam und Eva empfohlen wird.

    Ulf

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