Mir liegt ein Ersuchen einer Staatsanwaltschaft auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor, welches lautet:
"wird namens der Gläubigerin (Land...) ersucht, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts... vom... (AZ: ...)
auf dem Grundbesitz (dann folgt ordnungsgemäße Bezeichnung nach § 28 GBO) des Schuldners... eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von ... EUR
einzutragen."
Das Ersuchen ist ordnungsgemäß gesiegelt und unterschrieben. Das Urteil wurde nicht vorgelegt.
Frage: Muss mir die Staatsanwaltschaft nicht bescheinigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen?