Hallo Zusammen!
In diversen Beiträgen wird zwar immer mal wieder das Thema aufgegriffen, aber leider für mich nicht lückenlos abschließend geklärt.
Daher werfe ich die Frage erneut auf und hoffe, der ein oder andere ist nicht genervt ... !
Klassischer Fall (im RSB-Verfahren ohne Kostenstundung):
Der Schuldner verschwindet (ggf. ins Ausland oder sonst wo hin), der Treuhänder kann die Aufforderung gem. § 298 Abs. 1 InsO mit Zahlungsfrist nicht an ihn übermitteln.
Auch das Anhörungsverfahren durch das Insolvenzgericht gem. § 298 Abs. 2 InsO kann (nach erfolgloser EMA-Anfrage) nicht zugestellt werden.
Nun gehe ich (bislang) stets wie folgt vor:
1. Gerichtliche Anhörung (§ 298 Abs. 2 InsO) kann gem. § 10 Abs. 1 InsO unterbleiben, da der Aufenthalt unbekannt ist.
2. Beschluss über Stundungszurückweisung für Verfahrensabschnitt RSB muss gem. § 8 Abs. 2 InsO nicht zugestellt
werden, weil an einen aufenthaltsunbekannten Beteiligten nicht zugestellt wird.
3. Gem. § 9 Abs. 3 InsO ist dann die öffentliche Bekanntmachung maßgeblich, d. h. die Zustellung gilt am dritten Tage ab Veröffentlichungsdatum gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt.
4. Nach Rechtskraft der Stundungszurückweisung verfahre ich dann mit dem Versagungsbeschluss (§ 298 InsO) ebenso,
d. h. öffentliche Bekanntmachung.
IST DAS RECHTLICH SO KORREKT?
Danke im Voraus! Vollstrecki