Ausländisches Güterrecht, Südafrika

  • Die Eheleute erwerben Grundbesitz zu je 1/2 Anteil. Die Frau ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Der Mann ist deutscher Staatsangehöriger. Der Notar teilt mit, dass die Eheleute in Südafrika, ihrem damaligen und jetzigen Aufenthalt, die Ehe geschlossen haben. Außerdem haben sie einen Ehevertrag nach südafrikanischem Recht geschlossen (liegt hier nicht vor). Der Notar weist dann darauf hin, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte.
    Das Grundbuchamt hat keine Ermittlungspflicht hinsichtlich des zwischen Ehegatten bestehenden Güterstandes. Allerdings hat das GBA auch die Pflicht zu verhindern, dass das Grundbuch unrichtig wird.
    Weiß jemand, ob im vorliegenden Fall der Erwerb zu je 1/2 Anteil möglich ist ? Muss ich mir den Ehevertrag vorlegen lassen ?

  • Wie hier ausgeführt:
    http://www.coupleseurope.eu/de/united-king…eht-dieser-vor/
    haben England und Wales keinen ehelichen Güterstand als solchen, es existiert also keine Gütergemeinschaft und die Eheschließung an sich hat keine vermögensrechtlichen Auswirkungen. In Schottland gilt ein Güterstand der modifizierten Gütertrennung.

    Für Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sieht das nationale Recht auch keinen speziellen Güterstand vor; s.
    http://www.coupleseurope.eu/de/united-king…%B6rigkeit-vor/

    Nach Art 14 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach richten sich nach Art 15 Absatz 1 EGBGB die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe.

    Das Recht des dauernden Aufenthalts wird auch in Großbritannien angewandt (s. Zeiser im Beck'schern Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, Sonderbereich „Internationale Bezüge“ RN 84.12)

    Da die Eheleute in Südafrika, ihrem damaligen und jetzigen Aufenthalt, die Ehe geschlossen haben, wäre dies Südafrika.

    In Südafrika besteht eine Gütergemeinschaft.

    Hertel führt in Notarius International 1-2/2009, 157/160.
    http://www.notarius.uinl.org/DataBase/2009/…2_hertel_de.pdf
    unter 2.3.2 aus:

    „2.3.2. Gütergemeinschaft in Südafrika:
    In Südafrika sowie Namibia, Lesotho und Swasiland gilt hingegen in der Tradition des früheren niederländischen Rechts noch eine vollständige Gütergemeinschaft, also auch für das bereits bei Eheschließung vorhandene oder durch Schenkung und von Todes wegen erworbene Vermögen13.
    13 Weitere Beispiele für die Gütergemeinschaft sind heute nur mehr die Philippinen und Ruanda, wohl auch Burundi.“

    Nach dem südafrikanischen gesetzlichen Güterstand wäre daher ein Erwerb zu je ½ nicht möglich; s. dazu (bzw. zum niederländischen Recht) auch hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…482#post1081482

    Da aber offenbar ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, würde ich anhand der Kommentierung in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, prüfen, ob Südafrika überhaupt den Abschluss eines Ehevertrages gestattet, in welcher Form er errichtet werden muss und ob er einen Erwerb von Grundvermögen zu Bruchteilseigentum zulässt.

    Ist dem so, wird die Vorlage wohl nicht verlangt werden können, weil das GBA nicht zu prüfen hat, ob die gewollte Eintragung tatsächlich der Rechtslage entspricht (Hügel/Zeiser, RN 77 mwN).

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  • Frau (Deutsche Staatsangehörigkeit) und Mann (Südafrikanische Staatsangehörigkeit) heiraten in Südafrika, welches zu diesem Zeitpunkt bereits Lebensmittelpunkt ist und bis heute leben sie in Südafrika. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Somit südafrikanisches Güterrecht.

    Die Frau erhält von ihren Eltern Grundbesitz geschenkt mit der Erklärung, dass die Schenkung der Beschenkten zu deren Eigengut erfolgt soll und somit nicht in das gemeinschaftliche Vermögen fällt.

    Alle Angaben wurden vom Notar im Vertrag erklärt, nach meiner Recherche kann die Frau zu Alleineigentum erwerben.

    Oder übersehe ich etwas?

  • ...Oder übersehe ich etwas?

    Natürlich. Du übersiehst die vorangegangenen Ausführungen. Wie dort ausgeführt, fällt sowohl das bereits bei Eheschließung vorhandene, als auch das durch Schenkung und von Todes wegen erworbene Vermögen in die Gütergemeinschaft. Das DNotI führt im Gutachten vom 27.11.2020, Gutachten/Abruf-Nr: 175869
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ac7f22feeece169
    zum gesetzlichen Güterstand in Südafrika aus: „Gesetzlicher Güterstand in Südafrika ist (wie bereits oben erwähnt) die allgemeine Gütergemeinschaft. Folge der allgemeinen Gütergemeinschaft ist, dass die Eheleute kein eigenes Vermögen haben, sondern ausschließlich gemeinschaftliches Vermögen“.

    Das entspricht den Ausführungen von Bueb in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Südafrika, RN 10
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…htm#FNID0EDG1EB
    Danach wird erst nach Beendigung der Ehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Partner erworben (Art. 3 MPA), wobei dann Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen an einen Ehegatten während der Ehezeit nicht in den Zugewinn einfließen (Art. 5 MPA), außer es wurden ausdrücklich beide Partner beschenkt.

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  • ok, der Notar hatte in der Urkunde erwähnt, dass auch in Südafrika die Möglichkeit besteht, dass Vermögen unter besonderen Umständen einem Ehegatten allein zustehen kann. Dies ist ja bei anderen nationalen Gütergemeinschaften möglich.

    Und da ich nicht gefunden hatte, dass dies in Südafrika nicht zulässig ist, fragte ich nach.


    [TABLE='width: 1180']

    [tr][td]

    Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht
    Werkstand: 22. EL Februar 2022

    [/td][/tr]


    [/TABLE]
    EsEs bedeutet also, dass die Ehegatten nur gemeinsam ins Grundbuch eingetragen werden können, obwohl die Schenkung nicht in den Zugewinn einfließt und die Schenkung daher nur bei der Auseinandersetzung wertmäßig berücksichtigt wird?

    2 Mal editiert, zuletzt von baffy (24. Oktober 2022 um 11:34)

  • Ursprünglich hattest Du geantwortet:

    ok, dann hatte ich den Denkfehler, dass auch in Südafrika die Möglichkeit besteht, dass Vermögen unter besonderen Umständen einem Ehegatten allein zustehen kann. Dies ist ja bei anderen nationalen Gütergemeinschaften möglich.

    Ein solcher „Denkfehler“ kann zum Eigentumsverlust führen (siehe das Endurteil des OLG München vom 17.08.2022, 7 U 4125/19)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20977?hl=true

    Da solltest Du wohl doch zunächst einmal gründlich recherchieren.

    Schließlich wird auch außerhalb von einschlägigen Kommentierungen ausgeführt: „Im Sinne des südafrikanischen Güterstandes werden alle Ehen in Gütergemeinschaft geschlossen. Dies gilt unter anderem nicht, wenn vor der Eheschließung ein gültiger Ehevertrag unter Ausschluss der Gütergemeinschaft und der Gewinn- und Verlustgemeinschaft geschlossen wurde“; siehe
    https://www-hoganlovells-com.translate.goog/en/publication…de&_x_tr_pto=sc

    Im Übrigen wurde Abschnitt 21 (2) (a) des MPA (MATRIMONIAL PROPERTY ACT 88 OF 1984) für solche Ehen, die außerhalb der Gütergemeinschaft liegen, durch das Gericht in Madondo für verfassungswidrig erklärt, weil dieser Abschnitt zu einer unfairen Diskriminierung führt; siehe die Veröffentlichung vom 30. Januar 2020
    https://www-fisa-net-za.translate.goog/court-case-sec…de&_x_tr_pto=sc

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  • Ja, der Denkfehler kam über den Hinweis des Notars.

    Da ich mir aber nicht sicher war, ob er Recht hat, habe ich vorab über Beck-Online und Google versucht Hinweise darauf zu finden, dass es so etwas wie Vorbehaltsgut auch in Südafrika gibt. Da ich dort nichts dazu gefunden habe, ich mir immer noch unsicher war, habe ich hier nochmals nachgefragt. Ok. Ich hätte meine Frage anders formulieren können.

    Wenn ich sicher gewesen wäre, dass ein Erwerb als Alleineigentümerin möglich sei, hätte ich ohne hier vorher nachzufragen eingetragen.

  • Wobei hier eine Eintragung der Eheleute nicht möglich ist: Aufgelassen ist (nur) an die Ehefrau, nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Wenn das aus Rechtsgründen nicht möglich ist, fehlt es an einer wirksamen dinglichen Einigung. In eine Auflassung an beide Ehegatten kann man das m.E. nicht umdeuten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar nimmt nunmehr Bezug auf eine Stellungnahme des DNotI.

    In diesem führt es folgendes aus:

    "In die allgemeine GG fällt grundsätzlich das von den Eheleuten in der Ehe erworbene Vermögen, einschließlich Schenkungen und Erbschaften.

    Dennoch kann durch Schenkung auch im Fall der GG das Alleineigentum eines der Ehegatten dadurch vereinbart werden, dass der Schenker die Schenkung ausdrücklich unter dem Vorbehalt zuwendet, dass der geschenkte Gegenstand Eigengut des beschenkten Ehegatten werden soll (so z.B Heaton/Roos, in: Pintens, International Ecyclopaedia of Laws: Family and Succession Law, South Africa, Std. 2019, Rn 338 unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1945). Dies entspricht im Übrigen auch der bis zum 01.01.2018 im Königreich der Niederlande geltenden gesetzlichen Rechtslage, wo Art. 1:94 Ziff. 1 Bergerlijk Wetboek für die allgemeine Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts, welche wiederum Grundlage für die Einführung er allgemeinen GG als gesetzlichen Güterstand i Südafrika bildete, von der GG solche ererbten oder durch Schenkung erworbenen Gegenstände ausnahm, für die der Zuwendende im Rahmen eines Schenkungsvertrages ausdrücklich angeordnet hat, dass der zugewandte Gegenstand nicht in die GG fällt."


    Somit sei ein Alleinerwerb möglich und auch im Grundbuch eintragbar. Die Eintragung der Ehegatten in GG und Berücksichtigung der Schenkung bei Beendigung der GG sei somit falsch. Denn das GBA habe keine sichere Kenntnis über die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zur GG. Denn eine Verweigerung der Eintragung könne nur dann erfolgen, wenn das GBA positive Kenntnis davon hat, dass die Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde.

    Unstreitig ist, dass ein Ehegatte allein beschenkt werden kann, dies ist im Rahmen der Auseinandersetzung zu beachten.

    Ist aber ein Alleinerwerb damit theoretisch möglich. Oder ist es nicht so, dass es

    kein Eigengut gibt und somit auch die Schenkung an einen allein dazu führt, dass die dennoch der Gegenstand erstmals ins Gesamtgut fließt?


    Dann könnte nur die Eintragung der Eheleute gemeinsam erfolgen. Hierzu würde (laut Ausführung in der o.g. Stellnungnahme für diese Variante) lediglich eine Grundbuchberichtigung und keine neue Auflassung notwendig.

  • Alleinerwerb ist nach den Ausführungen des DNotI nicht möglich; der "Alleinerwerb" eines Ehegatten führt lediglich zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung. Solange die Ehegatten nicht durch Ehevertrag z.B. deutsches Güterrecht vereinbaren, bleibt es dabei, dass die dingliche Einigung, so wie sie erklärt wurde, nicht vollzogen werden kann.

    Ob dieses Ergebnis z.B. mit dem deutschen ordre public vereinbar ist, möge das OLG entscheiden.

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  • Alleinerwerb ist nach den Ausführungen des DNotI nicht möglich; der "Alleinerwerb" eines Ehegatten führt lediglich zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung. Solange die Ehegatten nicht durch Ehevertrag z.B. deutsches Güterrecht vereinbaren, bleibt es dabei, dass die dingliche Einigung, so wie sie erklärt wurde, nicht vollzogen werden kann.

    Ob dieses Ergebnis z.B. mit dem deutschen ordre public vereinbar ist, möge das OLG entscheiden.

    Die Stellungnahme des DNotI besagt aber eigentlich das Gegenteil.

    Indem sie den Vergleich mit der bis zum 1.1.2018 gegoltenen Rechtslage in den Niederlanden zieht, geht sie davon aus, dass ein Vorbehalt des Schenker dafür ausreicht, dass der geschenkte Gegenstand Eigengut des beschenkten Ehegatten wird.

    Allerdings kann ich dem MPA (MATRIMONIAL PROPERTY ACT 88 OF 1984) nicht entnehmen, dass es ohne ehevertragliche Regelung zum Eigengut eines der Ehegatten kommen kann.

    In den Niederlanden sieht Art. 1:97 BW nunmehr vor, dass die Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen der Ehegatten umfasst, das den Ehegatten vor Beginn der Gütergemeinschaft gemeinsam gehörte, sowie alle sonstigen Vermögenswerte der Ehegatten, die ihnen von Beginn der Gütergemeinschaft an einzeln oder gemeinsam zustehen, mit Ausnahme des Eigentums, das aufgrund von Erbfolge durch Tod, Herstellung, Gunst oder Schenkung erworben wurde,

    Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor? - Paare in Niederlande

    Nach der Rechtslage per Stand November 2016 (siehe Vinnen in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022 , Niederlande, RN 10)

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FRieckKoAuslFamR_22%2Fcont%2FRieckKoAuslFamR%2ENiederlande%2Eglud3%2Egl4%2Ehtm

    waren Schenkungen mit Vorbehaltsklausel (uitsluitingsclausule) des Zuwendenden vom Gesamtgut ausgenommen.

    Die Regelung des Art. 1: 94 Abs. 1 Hs. 2 u. Abs. 2 BW ist aber unmittelbar im Zusammenhang mit den güterrechtlichen Regelungen erfolgt (Boek 1. Personen- en familierecht, Titel 7. De wettelijke gemeenschap van goederen, Übersetzung siehe: https://wetboekplus-nl.translate.goog/burgerlijk-wet…de&_x_tr_pto=sc

    Im südafrikanische Recht werden aber Schenkungen während der Ehe lediglich beim Zuwachs, also dem Ausgleich zum Ende der Ehe, berücksichtigt, siehe Kapitel I, Abrechnungssystem, Ziffer 5.

    Matrimonial Property Act 1984

    und die oben genannte Kommentierung von Bueb in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Südafrika, RN 10

    Jedenfalls findet sich zu den güterrechtlichen Regelungen im MATRIMONIAL PROPERTY ACT 88 OF 1984

    Matrimonial Property Act, 1984 - Wikisource, the free online library

    in Kapitel III nichts Vergleichbares.

    Auch sonst gibt es Unterschiede:

    Hertel bezeichnet im Beck'schen Fb Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, D-E, Walz, 5. Auflage 2022, 2. Ehevertrag mit einem ausländischen Ehegatten, Anm. 6

    Beck'sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, D-E - beck-online

    den Güterstand in den Niederlanden als „aufgeschobene Gütergemeinschaft“ („Ähnlich ist der gesetzliche Güterstand der Niederlande zu charakterisieren, obwohl ihn das Gesetz als „allgemeine Gütergemeinschaft“ bezeichnet“), während er zum Güterrecht von Südafrika ausführt: „Die allgemeine Gütergemeinschaft, bei der das gesamte Vermögen der Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen wird, gibt es heute als gesetzlichen Güterstand im Wesentlichen nur noch auf den Philippinen, in Südafrika und in vom südafrikanischen Recht geprägten Staaten (wie in Namibia, wohl auch in Lesotho und Swasiland = Eswatini)“

    Dieser Unterschied kommt auch in der Kommentierung von Mankowski im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Art 15 EGBGB, RN 244 zum Ausdruck, indem dort ausgeführt ist: „Im philippinischen Recht und im römisch-holländischen Recht Südafrikas etabliert die Eheschließung, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, eine umfassende Eigentumsgemeinschaft unter den Ehegatten, wobei dem Ehemann ein Vorrecht in der Kontrolle und Verwaltung des Gesamtgutes zukommt, während zu den Niederlanden ausgeführt ist: „In den Niederlanden ist dagegen die Gleichberechtigung güterrechtlich in eigenwilliger Weise verwirklicht (vgl Hans Stoll JZ 1998, 207 f): Nach Art 97 BW verwaltet jeder Ehegatte die Güter selber, die er in die Gemeinschaft eingebracht hat (vgl OLG Düsseldorf IPRspr 1978 Nr 55)“.

    Ob trotz dieser Unterschiede noch eine Entscheidung aus dem Jahr 1945 zur Anwendung kommen kann (Zitat: Heaton/Roos, in: Pintens, International Ecyclopaedia of Laws: Family and Succession Law, South Africa, Std. 2019, Rn 338 unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1945“) würde ich eigentlich bezweifeln wollen. Die genannte Abhandlung steht online auch nicht zur Verfügung. Es dürfte sich aber in jedem Fall empfehlen, die Kommentierung von Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zu Rate zu ziehen. Online; siehe

    https://www.vfst.de/fachliteratur/nachrichten/internationales-ehe-und-kindschaftsrecht-online-2021-01-13

    steht mir diese Kommentierung nicht zur Verfügung

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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