Ich habe in der Sufu nichts passendes gefunden und versuche es mal kurz zu fassen:
Es gibt mehrere TES, wirksam berufen sind Enkel 1 und Enkel 2.
Beide schlagen vor ihren jeweiligen Heimatgericht aus allen Berufungsgründen form - und fristgerecht aus.
E1 sagt ich habe keine Kinder, E2 sagt dazu nichts.
Daraufhin wird der bekannte gesetzliche Erbe berufen (KM von E1 und E2 und Tochter d. EL) , auch hier erfolgt eine Ausschlagung.
In der Folge wird eine NLpfl. eingerichtet, der NL ist trotz einiger Gläubiger nicht überschuldet.
Fast 2 Jahre später kommt ein not. ES Antrag für eine Cosine d.EL.
Dem Notar wird mitgeteilt, dass noch zu prüfen wäre, ob E2, die bereits ausgeschlagen habe Kinder gehabt hat, in der UR (inkl. eV) wird weder etwas von den Testamenten noch von der Ausschlagung von E2 erwähnt, lediglich von der Ausschlagung der Tochter und der E1.
Monate später (das NLG hat immer noch keine Kenntnis von etwaigen Kindern der E2) kommt eine Schreiben des Notar das ein Kind der E2 bekannt wurde und hier eine Ausschlagung erfolgte, damit sei der Antrag nunmehr vollzugsreif. Wenige Tage später kommt die Ausschlagungserklärung, aufgenommen wieder vom Heimatgericht der E2.
In der Erklärung steht, dass man durch ein Schreiben eines Gläubiger darauf aufmerksam geworden sei, dass das Kind Erbe geworden sein könnte. Diese Erkenntnis hat das Schreiben des Gerichtes nicht ausgelöst?
Die weitere Argumentation auf Zwischenverfügung des NLG, dass der E2 die Rechtsfolgen Ihrer Ausschlagung als Laien nicht klar waren (§ 2069 BGB) und auch die Auslegung des Testamentes als Laien nicht zuzumuten und ihr hätten dazu nicht nur die notariellen Urkunden vorliegen müssen (was noch) ist für mich nicht nachvollziehbar. In dem maßgeblichen TES steht drin: "Erben sind E1 und E2, weiter will ich nichts bestimmen."
Es ist doch lebensfremd anzunehmen, dass ein gerichtliches Schreiben an die E2 den im Haushalt lebenden Ehemann und KV (ich weiß beide müssen Kenntnis erhalten und die Frist zählt beim letzten Ehegatten) nicht z.K. gelangte, das Schreiben des Gläubigers, welches ja sicher auch an die E2 gerichtet war aber sehr wohl? Ich will auch nicht davon ausgehen, dass die Frage der nächstberufenen Kinder am AG nicht gestellt wurde.
Wie gesagt, bis zum Eingang der EAS hatte das NLG keine Kenntnis vom Kind.
Kind oder Cousine, wer erbt?